© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 110/16 Besteuerung der Schulverpflegung in den Ländern der Europäischen Union Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 2 Besteuerung der Schulverpflegung in den Ländern der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 110/16 Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Besteuerung der Schulverpflegung in den EU-Ländern 4 2.1. Bulgarien 4 2.2. Belgien 4 2.3. Dänemark 4 2.4. Estland 4 2.5. Finnland 5 2.6. Frankreich 5 2.7. Griechenland 5 2.8. Großbritannien 5 2.9. Irland 6 2.10. Italien 6 2.11. Kroatien 6 2.12. Lettland 6 2.13. Litauen 6 2.14. Luxemburg 6 2.15. Niederlande 6 2.16. Österreich 7 2.17. Polen 7 2.18. Portugal 7 2.19. Rumänien 7 2.20. Schweden 7 2.21. Slowakei 7 2.22. Spanien 8 2.23. Tschechien 8 2.24. Ungarn 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 4 1. Vorbemerkung Über die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Schulverpflegung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen nur wenige Informationen vor. Das European „Tax Handbook“ enthält keine Angaben zur Besteuerung der Schulspeisung in diesen Ländern. Im Steuerhandbuch „Steuern in Europa, Amerika und Asien“ von Mennel Förster gibt es lediglich für Portugal eine Fundstelle zur Besteuerung der Schulverpflegung. Aus einem früheren Gutachten unseres Fachbereiches aus dem Jahr 2007 geht hervor, dass bei Institutionen, wie der OECD und der Bundesagentur für Außenwirtschaft, ebenfalls keine Informationen zur dieser Thematik zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund haben wir eine EZPWD-Anfrage bei den Verwaltungen der nationalen Parlamente in Auftrag gegeben. Die nachfolgend zusammengetragenen Informationen basieren auf den Antworten der nationalen Parlamente aus 24 EU-Ländern. 2. Besteuerung der Schulverpflegung in den EU-Ländern 2.1. Bulgarien Die Schulverpflegung in Kindergärten und Schulen wird mit einem Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20%, wie er für Lebensmittel erhoben wird, besteuert. 2.2. Belgien In Belgien sind Schulmahlzeiten von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Speisen und Getränke von der Schule selbst zur Verfügung gestellt werden. 2.3. Dänemark In Dänemark wird die Schulverpflegung unterschiedlich besteuert. Nach dem dänischen Mehrwertsteuergesetz ist die Lieferung von Schulessen mehrwertsteuerfrei, wenn das Essen von der Schule selbst oder von einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Lieferung weder direkt noch indirekt eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist dagegen die Gewinnerzielung das Ziel der Lieferung der Schulverpflegung, wird der volle Mehrwertsteuersatz in Höhe von 25 % erhoben. 2.4. Estland In Estland ist der volle Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20 % anwendbar. Theoretisch wäre ebenfalls eine Mehrwertsteuerbefreiung denkbar, wenn die Kosten für die Schulverpflegung im Gesamtschulgeld enthalten sind. Zurzeit wird diese Thematik aber noch nicht im Parlament diskutiert . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 5 2.5. Finnland In Finnland ist die Schulverpflegung generell von der Mehrwertsteuer befreit, egal wer sie liefert. 2.6. Frankreich Bis März 2000 war die Schulverpflegung in Frankreich von der Mehrwertsteuer generell befreit. Nach Änderung des französischen Steuergesetzbuches unterscheidet man zwei Möglichkeiten für die Besteuerung der Schulmahlzeiten: Werden die Schulmahlzeiten in Eigenregie von der Schule selbst zubereitet, sind sie von der Mehrwertsteuer befreit. Werden sie dagegen im Rahmen einer Dienstleistungskonzession von privaten Personen geliefert, gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5,5 %. 2.7. Griechenland In Griechenland wird die Schulverpflegung mit dem vollen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 23 % besteuert. Eine Steuerung erfolgt über den Preis. Für die Ausgabe bestimmter Lebensmittel, wie Sandwiches, Sesambrötchen, Spinatkuchen mit Feta, Fruchtsäfte ohne Zucker und Wasser, ist eine Preisobergrenze festgeschrieben, die nicht überschritten werden darf. Bei Nichteinhalten des Tarifs werden Strafzahlungen fällig. Zurzeit läuft dort das Pilotprojekt „kostenfreie Schulmahlzeiten“ in sechs Grundschulen mit dem Ziel, auf die Ernährungsbedürfnisse der Schüler einzuwirken und damit Ungleichheiten und soziale Ausgrenzungen zu vermeiden. 2.8. Großbritannien Die Schulverpflegung kann mit dem Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20 % besteuert werden oder steuerfrei sein. Die Lieferung von Lebensmitteln an Schulen ist mehrwertsteuerfrei. Ausgenommen hiervon können Cateringunternehmen sein. Die Lieferung von Schulessen über Cateringunternehmen kann mit dem normalen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20 % berechnet werden . Wenn dagegen die Lieferung durch ein Cateringunternehmen als nicht gewerblich und die Abgabe der Speisen mit einem niedrigeren Preis erfolgt, ist sie steuerfrei. Näheres hierzu ist aus den Leitlinien zur Mehrwertsteuer unter den folgenden Linkverbindungen abrufbar: https://www.gov.uk/government/publications/vat-notice-7091-catering-and-take-away-food https://www.gov.uk/government/publications/vat-notice-70130-education-and-vocational-training Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 6 2.9. Irland Die Schulverpflegung für Schüler ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie von einem Cateringunternehmen geliefert wird. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn das Cateringunternehmen Essen an andere Personen in der Schule liefert. 2.10. Italien In Italien wird die Schulverpflegung mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 4 % besteuert. 2.11. Kroatien In Kroatien wird die Schulverpflegung mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (entweder 5 % oder 13 %) besteuert. Die Höhe des Steuersatzes hängt davon ab, aus welchen Lebensmitteln sich die Schulverpflegung zusammensetzt. So werden Brot und Milch mit 5 %, Speiseöle und Fette, pflanzliche und tierische Produkte und Zucker mit 13 % besteuert. 2.12. Lettland In Lettland wird Schulverpflegung mit dem normalen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 21 % besteuert . 2.13. Litauen In Litauen wird das Schulessen mit dem vollen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 21 % besteuert, wenn es von einem Cateringunternehmen geliefert wird. Steuerfreiheit für das Schulessen wird nur gewährt, wenn in einer Privatschule die Schulverpflegung Bestandteil der Schulgebühr ist. 2.14. Luxemburg In Luxemburg sind Schulmahlzeiten von der Mehrwertsteuer befreit. 2.15. Niederlande Schulmahlzeiten sind in den Schulen nicht üblich. In der Regel gehen die Schüler zum Mittagessen nach Hause. Wenn die Schule jedoch eine Kantine betreibt und Schulessen anbietet, ist es von der Mehrwertsteuer befreit. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 7 2.16. Österreich In Österreich ist die Schulverpflegung von der Mehrwertsteuer befreit bzw. unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Bei Umsätzen von begünstigten Schulen (privaten und anderen allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Einrichtungen) und begünstigten Schülerheimen (Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheimen) wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Der ermäßigte Steuersatz kommt bei der Abgabe von Speisen und Getränken als selbständige Restaurationsleistungen zur Anwendung. 2.17. Polen In Polen ist die Schulverpflegung von der Mehrwertsteuer befreit. 2.18. Portugal In Portugal ist die „Leistung von Unterkunft und Verpflegung im Bereich des nationalen Schulsystems und Leistung von Schulausbildung“1 von der Mehrwertsteuer befreit. Das heißt, diese Schulmahlzeiten werden von der Schuleinrichtung selbst zur Verfügung gestellt. Dagegen werden Schulmahlzeiten, die von anderen Trägern geliefert werden mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 13 % besteuert. 2.19. Rumänien In Rumänien werden Milch und Backwaren in den Schulen kostenlos abgegeben. Werden andere Lebensmittel von den Schulen gekauft, fällt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9 % an. 2.20. Schweden In Schweden sind kommunale Schulen bei der Schulverpflegung von der Mehrwertsteuer befreit. Private Schulen zahlen für Schulmahlzeiten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 12 %. Es besteht für Privatschulen die Möglichkeit, eine Entschädigung für die Mehrwertsteuer zu erhalten, sodass sie durchschnittlich nur 6 % Mehrwertsteuer zahlen. 2.21. Slowakei In der Slowakei wird die Schulverpflegung mit dem regulären Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20 % besteuert. Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt nach Anlage 7 des slowakischen Umsatzsteuergesetzes nur für Grundnahrungsmittel (z. B. Fleisch, Milch, Brot), für pharmazeutische Produkte , medizinische Hilfsmittel, Bücher und anderes. 1 Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, Länderteil Portugal 2012, Rn. 320, S. 129 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 110/16 Seite 8 2.22. Spanien In Spanien wird die Schulverpflegung unterschiedlich besteuert. Wird sie von der Schule selbst organisiert, fällt keine Umsatzsteuer an. Wird dagegen ein Cateringunternehmen beauftragt, fällt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % an. 2.23. Tschechien In Tschechien ist die Besteuerung der Schulverpflegung davon abhängig, wer die Dienstleistung erbringt. Schulkantinen von der Mehrwertsteuer befreit. Wird die Schulverpflegung durch private Unternehmen zur Verfügung gestellt, wird der reguläre Mehrwertsteuersatz in Höhe von 21 % erhoben. 2.24. Ungarn In Ungarn wird die Schulverpflegung mit dem regulären Mehrwertsteuersatz in Höhe von 27 % besteuert. Ermäßigte Steuersätze in Höhe von 18 % werden unter anderem für Milch- und Milchprodukte , Getreide, Mehlprodukte, in Höhe von 5 % für Fleisch von Schweinen, Rindern, Schafen , Ziegen erhoben. - Ende der Bearbeitung -