© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 109/16 Einzelfrage zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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In einem bis Ende 2019 laufenden Übergangszeitraum erhalten die Länder als Ausgleich Mittel aus dem Entflechtungsgesetz. Davon ausgenommen sind nach Art. 125c II GG § 6 I GVFG geschaffenen Regelungen, die bis Ende 2019 bestehen bleiben. Dabei handelt es sich um das Bundesprogramm zur Förderung von Bau und Ausbau von Verkehrswegen kommunaler ÖPNV-Vorhaben nicht bundeseigener Eisenbahnen und Infrastrukturprojekte für den Schienenpersonennahverkehr der Deutschen Bahn in Verdichtungsräumen mit zuwendungsfähigen Kosten über 50 Millionen Euro. Dafür stellt der Bund ein seit 1997 unverändertes Investitionsvolumen von 332,56 Millionen Euro pro Jahr bereit. Bund und Länder haben zudem den Willen artikuliert, das GVFG-Bundesprogramm auch nach 2019 fortführen zu wollen.1 In diesem Zusammenhang bittet der Auftraggeber um Prüfung, ob die zurzeit geltende Mindestsumme von 50 Mio. Euro auf bspw. 20 Mio. Euro abgesenkt werden kann. 2. Verfassungsrechtliche Vorgaben Aus finanzverfassungsrechtlicher Perspektive sind Art. 104a IV GG aF sowie Art. 125c II GG einschlägige Normen. Art. 104a IV GG aF eröffnete den Bund die Möglichkeit, in Durchbrechung des Konnexitätsprinzips den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür waren denkbar weit gefasst.2 Durch die Föderalismusreform von 2006 wurden unter anderem auch die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG aF und die Ausgabenregelungen des Art. 104a GG aF geändert. Der gleichzeitig eingefügte Art. 125c GG liefert die Übergangsregeln für das zugehörige Bundesrecht und ordnet bei iE unterschiedlichen Zeiträumen jeweils eine befristete Fortgeltung der entsprechenden Bestimmungen an.3 1 Vgl. BT-Drs. 18/9433, S. 3. 2 Maunz/Dürig/Klein: GG, Art. 125c, Rn. 9. 3 BeckOK GG/Seiler GG Art. 125c Rn. 1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 109/16 Seite 5 Die Finanzhilfen nach Art. 104a IV GG aF müssen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden bestimmt sein. Investitionen sind nur Sachinvestitionen. Besonders bedeutsam ist eine Investition, die in Ausmaß und Wirkung besonders Gewicht hat.4 Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 4. März 1975 dazu ausgeführt, dass die Beschränkung der finanziellen Mitwirkung des Bundes auf besonders bedeutsame Investitionen die in äußerst allgemeiner Form gefassten Zwecke des Bundes in der Weise eingrenze, dass die Finanzhilfen des Bundes auf bestimmte Sachgebiete von besonderer gesamtstaatlicher Bedeutung bezogen werden.5 Zur Überprüfbarkeit der Grenzen hat das Gericht darauf hingewiesen, „wegen seiner Weite und Unbestimmtheit behält Satz 2 (Art. 104a IV GG aF, Anm. des Verfassers) die nähere Regelung insbesondere Arten der zu fördernden Investitionen einem zustimmungsbedürftigen Bundesgesetz oder einer Verwaltungsvereinbarung vor. (…) Die Voraussetzungen des Art. 104a IV 1 GG aF für das finanzielle Eingreifen des Bundes im Landesbereich sind als Rechtsbegriffe so unbestimmt, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken muss, ob der Bundesgesetzgeber oder die Beteiligten an der Verwaltungsvereinbarungen diese Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten haben.“6 In der ursprünglichen Fassung, die am 01.01.1971 in Kraft getreten ist, wurde keine Mindestsumme vom Gesetzgeber benannt.7 3. Fazit Gemäß der obigen Darstellung ergibt sich für den Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum, bei dem sich auch eine Absenkung der Mindeststumme in dem durch das BVerfG gegebenen rechtlichen Rahmen bewegen würde. Ende der Bearbeitung. 4 BeckOK GG/ Kube: GG, Art. 104b, Rn. 4. 5 Vgl. BVerfGE 39, 46, Rn. 41. 6 BVerfGE 39, 46, Rn. 39ff. 7 Vgl. BT-Drs. 6/1117.