© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 108/20 Fragen zur Energiesteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 108/20 Seite 2 Fragen zur Energiesteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 108/20 Abschluss der Arbeit: 1. Oktober 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 108/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Energie- und Umsatzsteuer 2018 4 3. Regionalisierungsmittel zur Subventionierung des Öffentlichen Verkehrs 2018 5 4. Einnahmen durch Mautgebühren 2018 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 108/20 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wird nach Daten zur Energiesteuer auf Kraftstoffe zur Fortbewegung im Jahr 2018, bezogen auf bestimmte Kraftfahrzeuggruppen. In dem Zusammenhang interessiert auch das Umsatzsteueraufkommen dieser Umsätze. Des Weiteren möchte der Auftraggeber die Höhe der abgeflossenen Regionalisierungsmittel zur Subventionierung des Öffentlichen Verkehrs sowie die Einnahmen durch Mautgebühren im Bundeshaushalt erfahren, jeweils ebenso bezogen auf das Jahr 2018. 2. Energie- und Umsatzsteuer 2018 Diesbezüglich verfügen die wissenschaftlichen Dienste nicht über eigene Daten. Deshalb wurde das Bundesfinanzministerium angefragt, das wie folgt antwortete: "1. Energie- und Stromsteuer Die Erhebung der Energie- und Stromsteuern erfolgt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie. Das Energiesteueraufkommen von in Fahrzeugen verwendeten Energieerzeugnissen bemisst sich grundsätzlich nach den je Kraftstoffart verbrauchten Mengen, beispielsweise Benzin, Diesel oder Gasen. Eine energiesteuerrechtliche Differenzierung nach einzelnen Fahrzeugklassen oder -typen ist nicht vorgesehen und entsprechende Daten liegen BMF nicht vor. Bei der Verwendung von bestimmten Kraftstoffen im Agrarbereich oder ÖPNV wird auf Antrag eine teilweise Entlastung von der Energiesteuer gewährt. Für diese Mengen können entsprechende Zahlen berechnet werden. Im Stromsteuerrecht gilt ein ermäßigter Stromsteuersatz für Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr . Für die einzelnen Fahrzeugtypen liegen BMF auch keine gesonderten Zahlen vor, es kann daher nur eine Angabe für den Gesamtverbrauch erfolgen. Für 2018 betrug das Aufkommen in Euro an Energiesteuern für die folgenden Kraftstoffe: a. Benzin gesamt: 16,1 Mrd. € b. Dieselkraftstoff gesamt: 20,9 Mrd. € c. Dieselkraftstoff für Schienenfahrzeuge: k.A. d. Agrardiesel: 515 Mio. € e. Dieselkraftstoffe für Fahrzeuge im ÖPNV: 537 Mio. € f.1 Erdgas als Kraftstoff: 24,3 Mio. € f.2 Flüssiggas als Kraftstoff (Autogas): 95,8 Mio. € g. Strom für Schienenfahrzeuge + Oberleitungsbusse: 142,3 Mio. € Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 108/20 Seite 5 2. Umsatzsteuer Zur Höhe des Umsatzsteueraufkommens aus Kraftstoffen liegen im BMF keine Kassenzahlen vor. In der Kassenstatistik wird lediglich das Aufkommen der Umsatzsteuer (USt) insgesamt erfasst. Auch der amtlichen Umsatzsteuerstatistik können hierzu keine Angaben entnommen werden, da die nachgewiesenen Umsätze nicht nach Gütergruppen, sondern nach Branchen aufgeteilt sind. Der für Tankstellen ausgewiesene Umsatz enthält aber nur einen kleinen Teil der Umsätze aus Kraftstoffen, da diese in der Regel im Namen und für Rechnung eines Mineralölunternehmens verkauft werden und diese wiederum auch andere Erzeugnisse als Kraftstoffe liefern. Ein Umsatzsteuerkassenaufkommen entsteht in der Regel nur, soweit der Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug gegenüber steht. Dies betrifft also insbesondere Verkäufe an private Haushalte und nichtvorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer wie beispielsweise öffentliche Einrichtungen (z. B. Polizei, Bundeswehr) und Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Krankenhäuser, Versicherungen ). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) informiert regelmäßig zu einem breiten Spektrum an jährlichen verkehrsstatistischen Daten, u.a. Erhebungen zum End- Energieverbrauch des Verkehrs nach ausgewählten Verkehrsbereichen. Die vom BMVI veröffentlichten Zahlen ermöglichen Schätzungen zum Steueraufkommen von einzelnen Verkehrsbereichen . Für 2018 liegen unseres Wissens allerdings nur vorläufige Zahlen vor. Des Weiteren verweisen wir auf die Antwort zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion der FDP (BT-Drucksache 19/8385 vom 14. März 2019), in der zu Frage 9 Umsatzsteuer-Schätzungen für die Jahre 2008-2017 für Vergaser- und Dieselkraftstoffe dargestellt sind." 3. Regionalisierungsmittel zur Subventionierung des Öffentlichen Verkehrs 2018 Im Jahr 2018 betrugen die Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel zur Subventionierung des ÖV: 8.497.857 Euro (in 1000 Euro) (aus: Bundeshaushaltsplan 2020, Einzelplan 60, Kapitel 6001, Titel 03105, d. h. Ist-Ergebnis aus dem Bundeshaushaltsplan 2018). 4. Einnahmen durch Mautgebühren 2018 Die Einnahmen 2018 aus der streckenbezogenen Maut beliefen sich auf: 5.127.298 Euro (in 1000 Euro) (aus: Bundeshaushaltsplan 2020, Einzelplan 12, Kapitel 1201, Titel 111 22, ebenso Ist-Ergebnis aus dem Bundeshaushaltsplan 2018). ***