© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 108/19 Einzelfrage zum Energie- und Klimafonds Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 108/19 Seite 2 Einzelfrage zum Energie- und Klimafonds Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 108/19 Abschluss der Arbeit: 5. September 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 108/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtsstellung des EKF im Haushaltsrecht 4 3. Feststellung des Wirtschaftsplans des EKF 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 108/19 Seite 4 1. Fragestellung Vorliegende Fragestellung zielt darauf ab, ob das Fehlen des Wirtschaftsplans des Energie- und Klimafonds (EKF) im Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2020 haushaltsrechtlichen Bedenken begegnet. 2. Rechtsstellung des EKF im Haushaltsrecht Der EKF wurde durch Gesetz vom 8.12.20101 als ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet. Zweck des EKF ist die Finanzierung von Programmausgaben in den Bereichen Energieversorgung, Klimaschutz und Elektromobilität. Bei Sondervermögen handelt es sich um abgesonderte Bestandteile des Bundesvermögens, die ausschließlich zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind und demgemäß getrennt von dem sonstigen Bundesvermögen verwaltet werden.2 Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 EKFG auch für den EKF. Ausdruck der Trennung der Vermögen des Bundes und der Sondervermögen ist die als Ausnahmeregelung von den Verfassungsgrundsätzen der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) konzipierte Vorschrift des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sieht vor, dass bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen in den Haushaltsplan eingestellt zu werden brauchen. Der Entwurf des Bundeshaushaltsplans 20203 enthält im Einzelplan 60 Kapitel 6002 Titel 61401 eine Zuweisung an den EKF. 3. Feststellung des Wirtschaftsplans des EKF Gemäß § 6 EKFG werden alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens in einem jährlichen Wirtschaftsplan, der in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist, veranschlagt. Nach § 26 Abs. 2 i.V.m. § 113 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist der Wirtschaftsplan des EKF als Anlage zum Haushaltsplan und damit im nachrichtlichen (unverbindlichen) Teil des Haushaltsplans aufzuführen. Festgestellt wird der Wirtschaftsplan des EKF gemäß § 6 Satz 3 EKFG mit dem jährlichen Haushaltsgesetz. An einer entsprechenden Regelung im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020 fehlt es bisher. Ebenso verhält es sich mit dem Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan . Für das Haushaltsgesetz gilt nichts anderes, als für jedes andere Gesetz,4 so dass dieser Mangel im Rahmen des Haushaltsgesetzgebungsverfahrens geheilt werden kann. Änderungen an dem im parlamentarischen Verfahren eingebrachten Haushaltsentwurfs betreffend den Wirtschaftsplan des EKF können beispielsweise durch entsprechende Anträge der Parlamentarier im Haushaltsausschuss , die von diesem auch später vom Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG), BGBl. I S. 1807, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2014, BGBl. I S. 2431. 2 Vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 44. Erg.-Lfg. Januar 2011, Art. 110 GG Rn 45. 3 BT-Drs. 19/1180. 4 Vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 110 GG Rn 53 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 108/19 Seite 5 werden, herbeigeführt werden. Als Veränderungen im parlamentarischen Verfahren gelten auch solche durch eine besondere Bereinigungsvorlage des BMF an den Haushaltsausschuss, sofern die Parlamentarier die Anregungen der Bundesregierung zur Aktualisierung des Haushaltsentwurfs übernehmen.5 Vorstehende Vorgehensweise entspricht der Haushaltspraxis und begegnet keinen haushaltsrechtlichen Bedenken. *** 5 Vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 46. Erg.-Lfg. Juli 2012, § 32 BHO Rn 3.