© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 107/20 Parlamentarische Behandlung von Berichten des Bundesrechnungshofs Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 107/20 Seite 2 Parlamentarische Behandlung von Berichten des Bundesrechnungshofs Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 107/20 Abschluss der Arbeit: 23. September 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 107/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wahrnehmung der parlamentarischen Haushaltskontrolle durch den Haushaltsausschuss 4 2. Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 107/20 Seite 4 1. Wahrnehmung der parlamentarischen Haushaltskontrolle Die parlamentarische Haushaltskontrolle wird im Deutschen Bundestag durch den Haushaltsausschuss und seinen Unterausschuss – Rechnungsprüfungsausschuss – wahrgenommen.1 2. Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof Die Finanzkontrolle ist in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Sache des Bundesrechnungshofs (BRH) und seiner Prüfungsämter. Sie beinhaltet eine ex-post-Kontrolle der Haushalts - und Wirtschaftsführung des Bundes sowie eine begleitende Kontrolle der Haushaltsführung . Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen (Art. 114 GG). Er ist also unabhängig gegenüber dem Parlament und der Regierung. Der BRH ist auch in all seiner Prüfungstätigkeit frei; er bestimmt allein, was, wann, wo und wie er prüft. Seine Prüfungstätigkeit erstreckt sich auf den Gesamthaushaltsplan, d. h. auch auf die Einzelpläne des Bundestages und anderer Verfassungsorgane. Neben der traditionellen Prüfungsaufgabe räumt § 88 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dem BRH aufgrund seiner Prüfungserfahrungen eine eigenständige Beratungsaufgabe ein. Im Rahmen dieser Beratungstätigkeit kann der BRH auf Ersuchen des Parlaments, der Bundesregierung oder eines einzelnen Ministers tätig werden. Diese Beratungstätigkeit ist in eine umfassendere begleitende Kontrolle des Haushaltsgeschehens eingebunden. Der BRH nimmt teil an der Aufstellung des Bundeshaushalts zunächst auf Ressortebene und sodann auf der Ebene der parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs im Haushaltsausschuss und an den vorbereitenden Berichterstattergesprächen . Der Bundesrechnungshof berichtet dem Haushaltsausschuss und dessen Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) zu aktuellen finanzrelevanten Entscheidungen. Die Verwendung der Berichte, die der BRH im Rahmen seiner beratenden Funktion erstellt, liegt im Ermessen der ersuchenden Stelle. Diese Berichte bieten bestenfalls Entscheidungshilfen. Denn gemäß ihrem Wesen können solche Berichte nur eine objektive Darstellung des Sachverhalts , die Vermittlung relevanter Informationen oder Hinweise auf Risiken und Probleme beinhalten . Die wichtigste Form der Unterrichtung des Parlaments geschieht in Form der jährlichen Bemerkungen des BRH zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, die förmlich dem Parlament und der Bundesregierung zugeleitet werden. Die Bemerkungen enthalten eine zeitnahe Unterrichtung des Gesetzgebers über festgestellte Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. In die Bemerkungen werden nur solche Angelegenheiten aufgenommen, die zwischen BRH und geprüfter Verwaltungsstelle strittig geblieben sind. Die Bemerkungen werden ausführlich im RPA bei Anwesenheit von Vertretern des betreffenden Ressorts, des BRH und des Bundesfinanzministeriums behandelt. Der RPA fasst zu jedem bemängelten Sachverhalt einen förmlichen Beschluss. Diese Beschlussempfehlungen werden in einem Bericht an den Haushaltsausschuss zusammengefasst und von diesem dem Parlament zugeleitet. 1 Vgl. §§ 54, 95 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 107/20 Seite 5 Der Bericht und die Beschlussempfehlungen des RPA zu den Bemerkungen dienen als Beratungsgrundlage für das Entlastungsverfahren im Parlament. Die Entlastung der Bundesregierung, über die Bundestag und Bundesrat unabhängig voneinander beschließen, hat keine rechtsgestaltende Bedeutung. Die vom RPA gefassten und vom Parlament mitgetragenen Beschlüsse sind allerdings von der betreffenden Verwaltung zu beachten und - soweit vorgesehen - auch umzusetzen. In der Regel wird mit der jeweiligen Beschlussempfehlung der betreffenden Verwaltung auch eine zeitlich genau festgelegte Berichtspflicht vorgegeben. Diese Berichte werden jedoch - anders als die Bemerkungen des BRH - nicht dem Parlament direkt, sondern seinem Haushaltsausschuss bzw. RPA zugeleitet und dort behandelt. ***