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Gewinnabführungsverträge im Versicherungsaufsichtsrecht 
 

 

Ausarbeitung 

Wissenschaftliche Dienste 



 
 
 

 

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Gewinnabführungsverträge im Versicherungsaufsichtsrecht 
 

Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 106/17 
Abschluss der Arbeit: 30. Januar 2018 
Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen 

 

  



 
 
 

 

 

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Inhaltsverzeichnis 

1. Fragestellung 4 

2. Problembeschreibung 4 
2.1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung 4 
2.2. Gesetzliche Änderungen für die Rückstellung für 

Beitragsrückerstattung 5 

3. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab 6 
3.1. Schutzbereich der Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 6 
3.2. Eingriff in den Schutzbereich 7 
3.2.1. Eingriffsqualität bei Gewinnabführungsverträgen 7 
3.2.2. Eingriffsqualität bei Nachrangdarlehen und Genussrechten 7 
3.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 7 
3.3.1. Vorgaben des BVerfG zum gesetzgeberischen Schutzzweck der 

Überschussbeteiligung 8 
3.3.2. Die Ausschüttungssperre des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG 2016 9 
3.3.3. Erforderlichkeit von Ausschüttungssperren 10 
3.3.4. Angemessenheit 11 
3.3.4.1. Angemessenheit der Sperre für Gewinnabführungsverträge 11 
3.3.4.2. Angemessenheit einer Sperre für Genussrechte und 

Nachrangdarlehen 12 

4. Umsetzungsmöglichkeiten im VAG 15 
 

  



 
 
 

 

 

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1. Fragestellung 

Der Auftraggeber erkundigt sich nach Möglichkeiten der Anpassung des § 139 Absatz 2 Satz 3 
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bezüglich der Sicherung von Überschussbeteiligungsansprüchen
 der Versicherten. Es soll geprüft werden, ob eine Ausweitung der sogenannten Ausschüttungssperre
 auf Gewinn- und Ergebnisabführungsverträge verfassungsrechtlich zulässig 
wäre. Ferner stehen Darlehenszahlungen innerhalb eines Mutter-Tochter-Konzerns sowie die Bedienung
 von Genussrechten im Fokus. Ob und wie man deren Nichteinbeziehung in die Ausschüttungssperre
 gesetzlich begegnet könnte, soll geprüft werden. 

2. Problembeschreibung 

2.1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung 

Bei Kapitallebensversicherungen werden die Versicherungsnehmer regelmäßig auch an den 
Überschüssen beteiligt, die die Versicherungsgesellschaft bei der vermögensverwaltenden Anlage 
der Versicherungsprämien erwirtschaftet. Art und Umfang dieser sogenannten Überschussbeteiligung
 waren und sind Gegenstand einer kontroversen Diskussion in der Rechtsprechung, im Gesetzgebungsverfahren
 und in der Literatur.  

„Gesetzlich ist eine Mindesthöhe der Verwendung für die Überschussbeteiligung der Versicherten
 vorgeschrieben (§ 140 VAG 2016 in Verbindung mit der Mindestzuführungsverordnung) und 
zwar 90 % der Kapitalerträge, 90 % des Risikoergebnisses und 50 % des übrigen Ergebnisses (§ 4 
Mindestzuführungsverordnung). Eine Querverrechnung zwischen den einzelnen Überschussquellen
 war ab 2008 völlig untersagt, um einen zentralen, auch vom BVerfG beanstandeten Kritikpunkt
 am alten Recht Rechnung zu tragen.“ 1 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 26.07.20052 die Schutzpflicht des 
Gesetzgebers im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung für 
verletzt angesehen. Insbesondere beanstandete das BVerfG, dass der Gesetzgeber keine hinreichenden
 rechtlichen Vorkehrungen dafür vorgesehen habe, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende
 zuzuteilenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen 
Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Die Schutzpflicht des Gesetzgebers leitete 
das BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ab.  

Die Versicherungsgesellschaften hatten und haben auch nach den gegenwärtig gültigen gesetzlichen
 Vorgaben mehrere Optionen, wie sie die Versicherungsnehmer an den bilanziellen Überschüssen
 beteiligen wollen.  

So kann die Rückstellung durch Zuteilung für die einzelnen Verträge (Direktgutschrift) oder 
durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (abgekürzt: RfB, § 139 VAG 2016) 

                                     

1 Wandt: Versicherungsrecht, M. III. Rn. 1236 

2 BVerfG, Urteil vom 26.07.2005, Az: 1 BvR 80/95 



 
 
 

 

 

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erfolgen.3 „Die RfB ist nicht Teil der Deckungsrückstellung sondern eine eigene versicherungstechnische
 Rückstellung (§§ 341 e, 341 f HGB). Die der RfB zugewiesenen Beträge dürfen grundsätzlich
 nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich ihrer durch § 153 Versicherungsvertragsgesetz
 (VVG) vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet
 werden (§ 140 Abs. 1 Satz 1 VAG 2016). Nur ausnahmsweise darf der Versicherer die 
RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
 im Interesse der Versicherten heranziehen, (1.) um einen drohenden Zustand abzuwenden
, oder (2.) um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen
 auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, 
oder (3.) um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer
 unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden
 müssen (§ 140 Abs. 1 Satz 2 VAG 2016).“4   

2.2. Gesetzliche Änderungen für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung 

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber im Urteil vom 26.7.2005 aufgegeben bis zum 31.12.2007 eine 
Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. 
Daraufhin präzisierte der Gesetzgeber den § 56a VAG aF5 dahingehend, dass die Ausnahmefälle, 
in denen die Versicherungsgesellschaft Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, soweit sie 
nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfallen, im Interesse der Versicherten heranziehen
 darf, genau definiert wurden. Nach der Gesetzesfassung vor 2008 war hierfür die Abwendung
 eines Notstandes ausreichend gewesen.  

Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), das zum August 2014 in Kraft trat, fügte der 
Gesetzgeber die Beschränkung für die Ausschüttung von Bilanzgewinnen in § 56a Abs. 2 Satz 3 
VAG aF ein, wonach derartige Ausschüttungen nur zu einem den Sicherungsbedarf übersteigenden
 Anteil erfolgen dürfen. Diese Regelung findet sich nunmehr unverändert auch in § 139 Abs. 
2 Satz 3 VAG 2016. 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt zur Begründung aus:  

„Absatz 2 regelt neu, dass die Ausschüttung des Bilanzgewinns nur soweit zulässig ist, wie er 
den Sicherungsbedarf des Unternehmens übersteigt. Dadurch wird erreicht, dass keine Mittel aus 
dem Unternehmen abfließen, die bei unveränderten Kapitalmarktzinsen für die Erfüllung der 
Versicherungsverträge benötigt werden. Die Regelung hat zudem zur Folge, dass, solange die Beteiligung
 der Versicherten an den Bewertungsreserven wegen eines Sicherungsbedarfs des Unternehmens
 eingeschränkt ist, in entsprechender Höhe auch die Ausschüttung eines Bilanzgewinns 

                                     

3 Wandt: s. Fn. 1, Rn. 1239 

4 Wandt: s. Fn. 1, Rn. 1239 

5 Korrespondierende Regelung im alten VAG zu § 139 VAG 2016 



 
 
 

 

 

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unzulässig ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ausscheidende Versicherte und Eigentümer
 des Versicherungsunternehmens gemeinsam zur Sicherung der Garantien der verbleibenden 
Versicherten beitragen.“6 

Bereits in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum LVRG am 30.06.20147 wurde  
von einzelnen Sachverständigen8 eine  Ausweitung der Ausschüttungssperre auch auf Gewinnabführungsverträge
 gefordert.  

3. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab 

Die zu prüfende Verschärfung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen könnten einen
 Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz 
der Privatautonomie des Art. 2 Abs. 1 GG zu Lasten der Versicherungsgesellschaften darstellen. 
Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein 
könnte.  

3.1. Schutzbereich der Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 

„Der Abschluss obligatorischer und dinglicher Verträge über die Veräußerung, Nutzung oder Belastung
 von Eigentumsgegenständen ist Ausfluss der Eigentumsfreiheit. Denn die Eigentumsgarantie
 beinhaltet das Recht des „Habens“ und des „Gebrauchmachens“, also auch des Nutzens 
und des Verfügens in Ansehung der Eigentumsgegenstände. Dem Eigentümer ist die Vertragsfreiheit
 mithin durch Art. 14 gewährleistet, für den Vertragspartner dagegen wird in aller Regel die 
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zum Tragen kommen, da Art. 14 Abs. 1 nicht auch 
die „Erwerbsfreiheit“ gewährleistet.“9 

Die Versicherungsgesellschaft vereinnahmt die Prämienzahlungen ihrer Versicherungsnehmer 
und verwaltet diese im Sinne der im Versicherungsvertrag festgelegten Anlage- und Absicherungszwecke
. Als alleinig Verfügungsberechtigte kann die Versicherungsgesellschaft sich in Bezug
 auf die Verwendung der Versicherungsprämien auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 
GG berufen. Die diesbezügliche Privatautonomie der Versicherungsgesellschaft ergibt sich aus 
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. 

                                     

6 BT-Drs. 18/1772, S. 22 

7 Protokoll 18/15 abrufbar unter: https://www.bundestag
.de/blob/285928/a7492131b53cf87228807d4039743e40/protokoll-data.pdf  

8 Insbesondere der Bund der Versicherten äußerte diese Forderung sowohl in der Anhörung (Seite 27 des Protokolls
) als auch in seiner eingereichten Stellungnahme (Anlage 2 zum Protokoll 18/15 des Finanzausschusses, 
Seite 51) 

9 Maunz/Dürig/Papier GG Art. 14 Rn. 228-234, beck-online 





 
 
 

 

 

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3.2. Eingriff in den Schutzbereich 

Der Auftraggeber bittet um Prüfung, ob eine Ausweitung des Ausschüttungsverbots des § 139 
Abs. 2 Satz 3 VAG 2016 auf Gewinnabführungsverträge verfassungskonform möglich wäre. Zudem
 sollen gewinnmindernde Maßnahmen wie Nachrangdarlehen und der Zinsaufwand für Genussrechte
 nicht zu einer Minderung des für Sicherungszwecke zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns
 genutzt werden können.  

3.2.1. Eingriffsqualität bei Gewinnabführungsverträgen 

Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausschüttungssperre würde die regulierende 
Wirkung dieser Norm erhöht. Die betroffene Versicherungsgesellschaft dürfte auch die Überschüsse
 aus Gewinnabführungsverträgen nur insoweit zur Ausschüttung bringen, wie der Sicherungsbedarf
 nach § 139 Abs. 4 VAG 2016 nicht gefährdet wäre. Damit wird die unternehmerische 
Freiheit der Versicherungsgesellschaft zur Disposition über den erwirtschafteten Überschuss weiter
 eingeschränkt. Zugleich sind einzelvertragliche Rückwirkungen eines derartigen Ausschüttungsverbots
 auf die Gewinnabführungsverträge denkbar.  
 
So könnten Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen nicht erfüllt werden, da die Ausschüttung
 gegen das Verbot des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG verstoßen würde. Hier wäre ggf. mit privatrechtlichen
 Nachteilen für die Versicherungsgesellschaft (Schadensersatzpflicht) zu rechnen, 
wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Gewinnabführung wegen eines gesetzlichen 
Verbots nicht nachkommen könnte. 

3.2.2. Eingriffsqualität bei Nachrangdarlehen und Genussrechten 

Ähnlich ist der Eingriffscharakter für die geplante Änderung bei Nachrangdarlehen und Genussrechten
 zu beurteilen. Die Verwendungssperre für Genussrechte und Nachrangdarlehen besitzt 
jedoch eine höhere Eingriffsintensität als eine Sperre für Gewinnabführungsverträge. Dies ergibt 
sich aus dem Umstand, dass Gewinnabführungsverträge individualvertragliche Regelungen zwischen
 der Versicherungsgesellschaft und Dritten sind, während es sich bei Genussrechten und 
Nachrangdarlehen um wichtige Finanzierungsinstrumente für die Unternehmen handelt, die teilweise
 eigenkapitalersetzend eingesetzt werden. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei Kapitallebensversicherungen
 für einen Vorrang des Sicherungszwecks gegenüber der freien Nutzbarkeit 
von Genussrechten und Nachrangdarlehen, so führt diese Regelung faktisch zu einer Untersagung 
dieser Finanzierungsinstrumente. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie
 und Privatautonomie der Versicherungsgesellschaft bedeuten.  

Zwischenergebnis: Beide Maßnahmen stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Versicherungsgesellschaft
 und die Privatautonomie entsprechend Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit 
Art. 2 Abs. 1 GG dar. 

3.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 

Bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs sind insbesondere die 
Grundrechte Dritter sowie Schutzpflichten des Gesetzgebers in das Verhältnis zu den Grundrechten
 des vom Eingriff Betroffenen zu setzen. 



 
 
 

 

 

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3.3.1. Vorgaben des BVerfG zum gesetzgeberischen Schutzzweck der Überschussbeteiligung 

Den grundrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG können sowohl der einzelne Versicherungsnehmer
 als auch der aus dem Versicherungsverhältnis (vorzeitig) ausscheidende Versicherungsnehmer
 für sich in Anspruch nehmen. Es handelt sich insoweit um eigentumsrechtlich geschützte
 Rechtspositionen.10 Zusätzlich können sich die Versicherungsnehmer auf ihre allgemeine
 Handlungsfreiheit hier insbesondere die Privatautonomie berufen, die es ihnen ermöglichen
 soll auf Vertragsgestaltungen möglichst gleichberechtigt Einfluss nehmen zu können.  

Das BVerfG konstatierte jedoch in seinem Urteil vom 26.7.200511, dass „angesichts der fehlenden 
Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange zum Schutz der auch von der Eigentumsgarantie
 umfassten rechtlichen Positionen selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, […] den 
Gesetzgeber ein Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG“12 treffe.   

„In gleicher Weise ist der Gesetzgeber im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit 
Überschussbeteiligung verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen
 der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als 
Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße
 Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten 
und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind. Der objektivrechtliche
 Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur 
dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu 
realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Dazu gehören die Berücksichtigung der 
beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf 
aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 
GG, da die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer 
rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen.“13  

„Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen 
Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses
 angemessen berücksichtigt worden sind. Das Gebot der Normenbestimmtheit und 
der Normenklarheit ist auch bei der Erfüllung von Schutzaufträgen zu beachten14. Dafür hat der 
Gesetzgeber hinreichend klare Maßstäbe bereitzustellen. Die Bestimmtheit der Norm soll unter 
anderem vor Rechtsverletzungen schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm 
die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders
 wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Entscheidung nicht beteiligt sind, so 
dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmt 
 

                                     

10 So BVerfGE 114, 73 – 104, Urteil vom 26.7.2005, Rn. 81 (juris) 

11 Siehe Fn. 10 

12 BVerfG: ebenda, Rn. 81 

13 BVerfG, Urteil vom 26.07.2005, Az: 1 BvR 80/95, Rn. 65 – 66 (juris) 

14 vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, C I 3 a 



 
 
 

 

 

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heit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen 
anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.  
 
Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür
, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen 
sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen. Die Versicherten haben 
nach dem vorliegend maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden 
Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen
. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichen 
zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht. 
Hinreichend bestimmte Normen sind zum Schutz der Versicherten unabdingbar, soweit diese 
ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können. So 
liegt es im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherung bei der Überschussermittlung. Es 
fehlen insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit 
Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung 
des Rohüberschusses berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit sie den 
Schlussüberschuss verringern, begrenzt werden.“15 

Das BVerfG erklärte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 ausdrücklich auch die damaligen 
Regelungen des Versicherungsaufsichtsrechts für ungenügend, um der Schutzpflicht des Gesetzgebers
 gegenüber den Versicherteninteressen nachzukommen: 

„Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, rechtliche Maßstäbe vorzugeben und deren Prüfung im 
Interesse der Versicherungsnehmer dahingehend zu ermöglichen, ob die mit den Versicherungsprämien
 des jeweiligen Versicherungsnehmers bei dem Versicherer geschaffenen Vermögenswerte
 in einer einen gerechten Interessenausgleich ermöglichenden Weise der Ermittlung des 
Schlussüberschusses zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzgeber hat weder im Versicherungsvertragsrecht
 noch im Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt. 
Diese - jeweils teilweise unterschiedliche Ziele verfolgenden - Teilrechtsordnungen belassen ein 
Schutzdefizit zu Lasten der Versicherten hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe und der 
Verfahren der Interessendurchsetzung. Sie verweisen bei entscheidenden Weichenstellungen auf 
die jeweils andere Rechtsordnung, ohne dass dort für die erforderliche Berücksichtigung der Interessen
 der Versicherten gesorgt ist.“16  

3.3.2. Die Ausschüttungssperre des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG 2016 

Die 2014 mit dem LVRG eingefügte Ausschüttungssperre des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG 2016 soll 
den Sicherungsbedarf für die Versicherungsverträge mit Zinsgarantie absichern. Ausschüttungen 
an die Anteilseigner werden nur insoweit zugelassen wie der Sicherungsbedarf für die Versicherungsverträge
 mit Zinsgarantie nicht dadurch gefährdet wird. Damit dient die Ausschüttungssperre
 in ihrem jetzigen Regelungsgehalt dem Schutzziel, das dem Gesetzgeber vom BVerfG in 
seinem Urteil aus dem Jahre 2005 auferlegt wurde. Es soll gesetzlich abgesichert werden, dass die 

                                     

15 BVerfG, Urteil vom 26.7.2005, Rn. 67 – 69 (juris) 

16 BVerfG: ebenda, Rn. 82 (juris) 



 
 
 

 

 

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vertraglich vereinbarten Zinsansprüche von der Versicherungsgesellschaft auch tatsächlich erfüllt
 und nicht durch etwaige zu hohe Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner gefährdet 
würden. 

In einem großen Versicherungsunternehmen können jedoch nicht allein die Gewinnbeteiligungsansprüche
 der Anteilseigner (Aktionäre) den Sicherungsbedarf für die Versicherungsverträge gefährden
. Vielmehr ist es plausibel, dass auch hohe Zahlungsverpflichtungen aus individualvertraglichen
 Gewinnabführungsvereinbarungen geeignet sein können, die Zins- und Überschussbeteiligungsansprüche
 der Versicherungsnehmer zu gefährden. Entsprechende Hinweise wurden 
bereits in der Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 
LVRG am 30.6.2014 gegeben. So äußerte der Sachverständige Dr. Ellenbürger vom Institut der 
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.17, dass Gewinn- und Ergebnisabführungsverträge nicht von 
der Ausschüttungssperre des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG 2016 erfasst seien. Er sprach sich dafür aus 
hierzu eine Klarstellung im Gesetz selbst oder dessen Begründung vorzunehmen. Der Sachverständige
 Kleinlein vom Bund der Versicherten e.V.18 äußerte sich ähnlich. Er forderte in der Anhörung
 explizit eine Ausweitung der Ausschüttungssperre auch auf Gewinn- und Ergebnisabführungsverträge
, um die Ansprüche der Versicherten gegenüber hohen Gewinnabführungsverträgen 
zu sichern. 

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit ist somit davon auszugehen, dass die 
hier zu prüfende Erweiterung der Ausschüttungssperre geeignet wäre einen legitimen Zweck, 
nämlich die Sicherung der Überschussbeteiligungsansprüche der Versicherten, zu gewährleisten.  

3.3.3. Erforderlichkeit von Ausschüttungssperren 

Die Gesetzesänderungen müssten zudem erforderlich sein. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn 
kein anderes weniger grundrechtsinvasives Mittel in gleicher Art und Weise geeignet ist, den legitimen
 Zweck zu erreichen. Die Ausweitung der Ausschüttungssperre auf Gewinnabführungsverträge
 wäre erforderlich, um das angestrebte Ziel der effektiven Gewährleistung des Sicherungsbedarfs
 zu erreichen. Eine alternativ denkbare freiwillige Verpflichtung der Versicherungswirtschaft
 auf die Beachtung des Sicherungsbedarfs bei der Erfüllung von Gewinnabführungsverträgen
 weist nicht die rechtliche Verbindlichkeit auf, die mit einer gesetzlichen Ausschüttungssperre
 verbunden ist. Letztlich würden sich Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen gerichtlich
 durchsetzen lassen, während einer freiwilligen Verpflichtung diese Vollziehbarkeit fehlen 
würde. 

Auch bei einem Verbot für Darlehenszahlungen im Mutter-Tochter-Verhältnis sowie der Bedienung
 von Ansprüchen aus Genussrechten, liegt eine Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs 
vor. Mit diesen Einschränkungen der Gewinnverwendung soll erreicht werden, dass das Versicherungsunternehmen
 nicht durch Zahlungen an Dritte seinen an die Versicherungsnehmer auszahlbaren
 Gewinn zielgerichtet reduziert, um so einen geringen Betrag für den Sicherungszweck 
nach § 139 VAG 2016 bereithalten zu müssen. Mit einer freiwilligen Vereinbarung kann nicht 

                                     

17 Protokoll des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30.6.2014, siehe Fn. 7, Seite 26 

18 Protokoll des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30.6.2014, siehe Fn. 7, Seite 27 



 
 
 

 

 

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rechtsverbindlich sichergestellt werden, dass die beabsichtigte vorrangige Verwendung des Gewinns
 für den Sicherungszweck von den Versicherungsgesellschaften beachtet würde. 

3.3.4. Angemessenheit 

3.3.4.1. Angemessenheit der Sperre für Gewinnabführungsverträge 

Die zu prüfende Gesetzesänderung müsste zudem angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren 
Sinne sein. Das heißt, dass der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherungsunternehmen 
sich dadurch legitimiert, dass er unmittelbaren verfassungsrechtlichen Zielen, bspw. Schutzzielen
 die an den Gesetzgeber gestellt werden, dient. 
So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Ausweitung der Ausschüttungssperre auf Gewinnund
 Ergebnisabführungsverträge dient der effektiven Absicherung der Überschussbeteiligung aus 
den Versicherungsverträgen. Diese hat das BVerfG als Schutzziel des Gesetzgebers definiert. Wie 
der Gesetzgeber die Erfüllung des Schutzzieles ausgestaltet, bleibt innerhalb bestimmter verfassungsrechtlicher
 Vorgaben seinem Gestaltungsspielraum überlassen. 

„Dabei ist er nicht auf die bisherigen im Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsrecht 
vorgesehenen Instrumente beschränkt. Unter Nutzung der verschiedenen das Versicherungsrecht 
gestaltenden Teilrechtsordnungen stehen ihm unterschiedliche Wege offen. Angesichts der nicht 
zuletzt durch Richtlinien der Europäischen Union und den gestiegenen Wettbewerb zwischen inund
 ausländischen Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung des deutschen
 Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen wird der Gesetzgeber insbesondere
 zu klären haben, ob die zukünftige Zuordnung der Rechtspositionen der verschiedenen 
Versicherten und der Versicherer im vorhandenen rechtlichen Rahmen oder im Zuge weiterer 
Veränderungen der rechtlichen Strukturen des Lebensversicherungsrechts und des mit ihm verknüpften
 Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. In die Prüfung können Möglichkeiten
 zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen
 und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs 
für die Betroffenen ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der 
betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen
, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung
 und sonstige Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags, verbessert 
werden. In die gleiche Richtung können erleichterte Möglichkeiten zum Wechsel des Versicherers
 unter weitgehendem Erhalt der schon angesparten Rechtsposition wirken - etwa in Anlehnung
 an die Regelungen in § 7 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Zertifizierung 
von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) vom 26. 
Juni 2001 (BGBl I S. 1322). In Betracht kommen auch Regelungen über eine versicherungsspezifische
 Bilanzierung der Vermögenswerte unter detaillierter Offenlegung von Bewertungsreserven, 
die eine teilweise Berücksichtigung bei der Überschussbeteiligung ermöglichen, ohne dass stille 
Reserven realisiert werden müssten.“19 

In diesen Rahmen unterschiedlicher gesetzlicher Gestaltungsoptionen fügt sich eine Ausweitung 
der Ausschüttungssperre für Gewinn- und Ergebnisabführungsverträge ein. Sie wäre eine mögli-

                                     

19 BVerfGE 114, 73 – 104, s. Fn. 13, Rn. 97 (juris) 



 
 
 

 

 

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che Option um die Gewähr für die Schutzpflichtbeachtung zu Gunsten der Versicherten sicherzustellen
. Ein Eingriff in den Kernbereich der Privatautonomie und der Eigentumsgarantie der 
Versicherungsunternehmen wäre mit der gesetzlichen Änderung nicht verbunden. Der Abschluss 
und die Erfüllung von Gewinnabführungsverträgen sind den Versicherungsgesellschaften weiterhin
 gestattet. Es wird lediglich ein Anteil am Überschuss zu Gunsten der Versicherteninteressen 
gesichert, damit der Überschussbeteiligungsanspruch nicht durch hohe Zahlungen an Einzelpersonen
 auf Grund von Gewinnabführungsverträgen ins Leere geht.  

3.3.4.2. Angemessenheit einer Sperre für Genussrechte und Nachrangdarlehen 

Die o.g. höhere Eingriffsintensität in die Grundrechte der Versicherungsgesellschaft durch eine 
Gewinnverwendungssperre für Genussrechte und Nachrangdarlehen zieht folgerichtig auch eine 
intensivere verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderung für diesen Eingriff nach sich. Hierbei
 ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Einschränkung der Gewinnverwendungsfreiheit 
um kein explizites Verbot von Genussrechten und Nachrangdarlehen handeln würde. Vielmehr 
würde die Ausschüttungssperre des § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG in seinem Anwendungsbereich auf 
Genussrechte und Nachrangdarlehen ausgeweitet. Dies würde wohl als faktische Verhinderung 
einer Bedienung von Genussrechten und Nachrangdarlehen aus der Kapitallebensversicherung 
wirken.  

Das BVerfG hat in den Mittelpunkt seines Urteils zur Überschussbeteiligung bei Kapitallebensversicherungen
 die Schutzbedürfnisse der Versicherten gestellt. Dabei betonte es: „Wenn die 
Rechtsordnung daran festhält, dass der Versicherte auf die in die Überschussbildung eingehenden
 Faktoren und die darauf aufbauende Errechnung der Überschussbeteiligung keinen Einfluss 
nehmen und deren Rechtmäßigkeit nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, verlangt es die 
grundrechtliche Schutzpflicht, dass der Gesetzgeber Schutz auf andere Weise gewährt. Will er 
insofern weiterhin auf die Versicherungsaufsicht vertrauen, muss er dieser Maßstäbe zur Verfügung
 stellen, an denen die Rechtmäßigkeit der Überschussberechnung auch unter Berücksichtigung
 der individuellen Belange der Versicherten aufsichtsbehördlich überprüft werden kann. Dabei
 fordert das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit vollzugsfähige normative 
Vorgaben, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Versicherungsnehmer an den sie betreffenden
 Maßnahmen nicht beteiligt sind, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. 
Eine allgemein auf die Belange der Versicherten bezogene Generalklausel reicht für diese Prüfung 
ebenso wenig aus wie für die Klärung, ob Vermögenswerte aus Anlass einer Bestandsübertragung 
der Überschussbeteiligung entzogen worden sind.“20 

Das BVerfG erwähnt hierbei ausdrücklich die unterschiedlichen Interessengruppen, die bei einer 
Neuregelung zur Berechnung und Auszahlung des Schlussüberschusses zu berücksichtigen sind: 
„Allerdings ist der Gesetzgeber gehindert, die Feststellung des Schlussüberschusses ausschließlich
 am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem 
Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistungen
 auszurichten. Dies widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken
 einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf 

                                     

20 BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 –, Rn. 94, juris 



 
 
 

 

 

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noch hinsichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten. Die verfassungsrechtliche
 Schutzpflicht gebietet es auch nicht, die Versicherten mit eigenen Verfahrensrechten 
an der Aufsicht zu beteiligen oder Möglichkeiten des verwaltungsprozessualen Individualrechtsschutzes
 zur Durchsetzung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen vorzusehen, sofern auf andere
 Weise für hinreichenden Schutz gesorgt ist.“21 

Für das Bundesverfassungsgericht sind unterschiedliche gesetzgeberische Maßnahmen denkbar, 
die zu einer Sicherstellung des Versichertenschutzes im Sinne der Schutzpflicht führen würden: 
„Dabei ist er nicht auf die bisherigen im Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsrecht 
vorgesehenen Instrumente beschränkt. Unter Nutzung der verschiedenen das Versicherungsrecht 
gestaltenden Teilrechtsordnungen stehen ihm unterschiedliche Wege offen. Angesichts der nicht 
zuletzt durch Richtlinien der Europäischen Union und den gestiegenen Wettbewerb zwischen inund
 ausländischen Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung des deutschen
 Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen wird der Gesetzgeber insbesondere
 zu klären haben, ob die zukünftige Zuordnung der Rechtspositionen der verschiedenen 
Versicherten und der Versicherer im vorhandenen rechtlichen Rahmen oder im Zuge weiterer 
Veränderungen der rechtlichen Strukturen des Lebensversicherungsrechts und des mit ihm verknüpften
 Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. In die Prüfung können Möglichkeiten
 zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen
 und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs 
für die Betroffenen ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der 
betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen
, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung
 und sonstige Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags, verbessert 
werden. In die gleiche Richtung können erleichterte Möglichkeiten zum Wechsel des Versicherers
 unter weitgehendem Erhalt der schon angesparten Rechtsposition wirken - etwa in Anlehnung
 an die Regelungen in § 7 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Zertifizierung 
von Altersvorsorgeverträgen22. In Betracht kommen auch Regelungen über eine versicherungsspezifische
 Bilanzierung der Vermögenswerte unter detaillierter Offenlegung von Bewertungsreserven
, die eine teilweise Berücksichtigung bei der Überschussbeteiligung ermöglichen, ohne dass 
stille Reserven realisiert werden müssten.“23 

Damit billigt das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum über die zur Erfüllung
 der Schutzpflicht zu treffenden Maßnahmen zu. Unter die Formulierung „Sicherung größerer
 Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von 
Überschüssen“ könnte man auch das hier zu prüfende Vorhaben einer Sperre zur Absicherung 
des Sicherungszwecks gegenüber Genussrechten und der Bedienung von Nachrangdarlehen rechnen
.  

Die Rechtsposition der Versicherungen beschreibt das BVerfG dabei folgendermaßen: „Die Versicherungsnehmer
 übertragen den Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen Ver-

                                     

21 BVerfG: ebenda, Rn. 95 

22 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1322) 

23 BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 –, Rn. 97, juris 



 
 
 

 

 

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mögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Es entspricht den Grundannahmen
 einer privatwirtschaftlichen Versicherungsordnung, dass die Versicherungsunternehmen 
ihre Geschäftspolitik selbst gestalten und damit in unternehmerischer Eigenverantwortung über 
den wirtschaftlichen Erfolg entscheiden. Die Rechtsordnung, insbesondere das öffentlich-rechtliche
 Versicherungsaufsichtsrecht, begrenzt zwar die Dispositionsmöglichkeiten der Versicherungsunternehmen
 im Interesse der Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens und zum 
Schutz der Belange der Versicherten insgesamt, lässt aber den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung
 der Versicherungsunternehmen unberührt.“24 

Das BVerfG beurteilt jedoch in diesem Zusammenhang die fehlende Ausweisung von stillen Reserven
 in den Bilanzen der Versicherungsgesellschaften kritisch.  

Geht man davon aus, dass entsprechend den Feststellungen des BVerfG „die Versicherten […] 
weiterhin keine Möglichkeit (haben), die Einbeziehung nicht realisierter stiller Reserven in die 
Überschussberechnung insoweit zu bewirken, als die Vermögenswerte auf den von ihnen erbrachten
 Prämienzahlungen beruhen“25, so könnte man die hier zu prüfenden Einschränkungen 
der Gewinnverwendung zugunsten des Sicherungsbedarfs als Ausgleich für die fehlende Nachprüfbarkeit
 der Bilanzen der Versicherungsgesellschaften für den einzelnen Versicherten ansehen
. 

Diese Einschränkungen der Gewinnverwendung wären zudem gesetzgeberische Sicherungsmaßnahmen
, die einen Ausgleich für die nach wie vor fehlenden individuellen Rechtschutzmöglichkeiten
 der Versicherten bilden. Bei der Abwägung der Grundrechtspositionen der Versicherten 
mit denen der Versicherungsgesellschaft sind zudem die vom BVerfG beanstandeten Unzulänglichkeiten
 im Versicherungsvertrags- und –aufsichtsrecht zu berücksichtigen: Für die Benachteiligung
 der Versicherungsnehmer durch die einseitige Gestellung der Vertragsbedingungen durch 
die Versicherungsgesellschaften, die fehlende Nachprüfbarkeit der versicherungsinternen Berechnung
 der Überschussbeteiligung und das Fehlen von Rechtsschutzmöglichkeit muss seitens 
des Gesetzgebers ein adäquater Ausgleich geschaffen werden, der die grundrechtlich geschützten 
Vermögenspositionen der Versicherten gewährleistet.  

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung auch die vollständige Abschaffung von stillen Reserven 
im Bilanzrecht der Versicherungen als eine denkbare Maßnahme des Gesetzgebers erwähnt. Diese 
Maßnahme dürfte ähnlich invasiv in die Grundrechte der Versicherung eingreifen, wie eine gesetzliche
 Sperre für die Bedienung von Genussrechten und Nachrangdarlehen aus den Überschüssen
. Bei einer entsprechenden Bilanzierung würde der Bilanzgewinn mit den aktuellen 
Zeitwerten der Vermögenspositionen gebildet. Damit wären höhere Bilanzgewinne und somit 
auch eine höhere Besteuerungsgrundlage verbunden. Den Versicherungen würde die unternehmerische
 Freiheit zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aufdeckung der stillen Reserven vollständig
 entzogen. 

                                     

24 BVerfG: ebenda, Rn. 71, juris 

25 BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 –, Rn. 74, juris 



 
 
 

 

 

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Das BVerfG nimmt in seinem Urteil auch keine Abwägung der erforderlichen Maßnahmen zur 
Umsetzung des gesetzgeberischen Schutzzwecks und den Grundrechten der Versicherungsgesellschaften
 vor. Es erwähnt die Rechtsposition der Versicherungen nicht einmal als Schranke bei 
der Bestimmung der gesetzgeberischen Maßnahmen. Das bedeutet natürlich nicht, dass das 
BVerfG diese Rechtspositionen ignoriert. Es gibt jedoch einen deutlichen Hinweis darauf wie erheblich
 das Verfassungsgericht den Handlungsbedarf für den Gesetzgeber in diesem Urteil einschätzt
. 

Dass das BVerfG auch am gegenwärtigen Regelungsgehalt des Versicherungsaufsichtsrechts unzureichende
 Regelungen erkennt, belegt ein obiter dicta aus dem Nichtannahmebeschluss vom 
17.2.201726:  

„Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts
 von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 
VVG zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil 
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen 
Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des 
Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Denn im Versicherungsaufsichtsrecht
 besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der 
Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung
 der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. 
§ 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde
 nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen
 Interesse wahr. Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um 
einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung
 zeigen.“27 

Für eine Optimierung des Versicherungsaufsichtsrechts besteht aus Sicht des BVerfG somit weiterhin
 Handlungsspielraum. Es ist davon auszugehen, dass eine mögliche Ausweitung der Ausschüttungssperre
 und eine Verwendungssperre für Genussrechte und Nachrangdarlehen auch vor 
diesem Hintergrund vom BVerfG beurteilt werden würden.  

Die Gesetzesänderungen wären somit wohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, um Defizite
 bei der Sicherung der Versichertenansprüche zu beheben. 

4. Umsetzungsmöglichkeiten im VAG 

§ 139 Abs. 2 Satz 3 VAG enthält bislang lediglich eine Ausschüttungssperre, die den Bilanzgewinn
 mit dem Sicherungsbedarf verknüpft. Demnach dürfen Bilanzgewinne nur insoweit ausgeschüttet
 werden, wie der Sicherungsbedarf gesichert ist. § 139 Abs. 4 VAG regelt sodann, wie 
sich der Sicherungsbedarf errechnet.  

                                     

26 BVerfG, Beschluss vom 17.2.2017, Az: 1 BvR 781/15 

27 BVerfG: ebenda, Rn. 40 



 
 
 

 

 

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Soll in die Ausschüttungssperre die Bedienung von Gewinnabführungsverträgen mit einbezogen 
werden, so müsste diese Begrenzung in § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG eingefügt werden.  

Eine ähnliche Regelung müsste auch für die Bedienung von Genussrechten und Nachrangdarlehen
 getroffen werden. Hier wäre eine Zahlung auch nur noch insoweit zuzulassen, wie der Sicherungsbedarf
 des § 139 Abs. 4 VAG 2016 gesichert wäre. 

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