© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 105/16 Einzelfrage zum Bundeshaushalt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 105/16 Seite 2 Einzelfrage zum Bundeshaushalt Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 105/16 Abschluss der Arbeit: 21. September 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 105/16 Seite 3 1. Fragestellung Vorliegende Fragestellung bezieht sich auf den Haushaltsvermerk Einzelplan 09, Kapitel 0901, Titel 683 12 des Bundeshaushaltsplanentwurfs 2017. Zu prüfen ist, ob die darin enthaltene explizite Nennung eines potentiellen Zuwendungsempfängers – Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) – haushaltsrechtlich bedenklich ist. 2. Haushaltsrechtliche Bedeutung von Haushaltsvermerken Ein Haushaltsvermerk ist eine Anmerkung im kameralen Haushaltsplan, die Vorschriften hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans beinhaltet. Haushaltsvermerke konkretisieren hierbei den betreffenden Haushaltsansatz, indem sie ihn erweitern oder beschränken. Ein Haushaltsvermerk hat verbindlichen Charakter. § 17 BHO bestimmt, dass die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu erläutern ist, soweit erforderlich. Erläuterungen dienen damit dem Zweck, das Parlament zu informieren. Diese Erläuterungen können gemäß Abs. 4 S. 2 durch Haushaltsvermerk – wie im vorliegenden Fall – für verbindlich erklärt werden. Solche Verbindlichkeitserklärungen sind jedoch nur auf Ausnahmefälle zu beschränken. Ist eine Erläuterung durch einen Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt worden, sind ihre Vorgaben von der mittelbewirtschaftenden Stelle unbedingt zu berücksichtigen.1 3. Rechtswirkung des Haushaltsvermerks in Kapitel 0901 Titel 683 12 Im Haushaltsplan 2016 wurde im Kapitel 0901 Titel 683 14 das Förderprogramm „F&E und Echtzeitdienste für die Maritime Sicherheit“ in Höhe von 6 Mio. € veranschlagt. Gemäß dem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 12.11.20162 und den diesem entsprechenden Erläuterungen zu diesem Titel dienten die Mittel zur Finanzierung des im Wirtschaftsplanentwurfs des DLR eingeplanten gleichnamigen Vorhabens und der Zusagen des BMBF gegenüber dem DLR. Ab 2017 soll dem Beschluss zufolge der Mitteleinsatz neu konzipiert werden und sowohl dem DLR als auch der Wirtschaft zufließen. Mit dem Haushaltsvermerk und den verbindlichen Erläuterungen zu Nr. 2 bei Kapitel 0901 Titel 683 12 im Haushaltsplanentwurf 2017 wird der genannte Beschluss des Haushaltsausschusses umgesetzt. Zum einen wird das Fördervolumen für das Programm „Maritime Sicherheit / Echtzeitdienste “ auf 6 Mio. € festgelegt. Zum anderen entfalten die verbindlichen Erläuterungen zu Nr. 2 die Rechtswirkung, dass die Exklusivität der Förderung des DLR im Vergleich zu 2016 entfällt und zugleich der Kreis der Förderungsberechtigten auf die gesamte Branche ausgedehnt wird. Ab 2017 steht damit das Förderprogramm sowohl dem DLR als auch der gesamten Branche gleichberechtigt offen. Die explizite Nennung des DLR in den Erläuterungen hat insbesondere keine rechtliche Bedeutung im Hinblick auf eine Mittelreservierung bzw. bevorzugte Berücksichtigung zugunsten des DLR. 1 Nomo-BR/von Lewinski/Burbat: BHO, § 17, Rn. 5ff. 2 Haushaltsausschuss-Drs. 18/2945. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 105/16 Seite 4 Über die Mittelvergabe entscheidet die Exekutive im Rahmen des Zuwendungsverfahrens auf der Grundlage der Programmförderrichtlinien und den darin festgelegten Förderkriterien. Die Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Der in Rede stehende Haushaltsvermerk ist aus haushaltsrechtlicher Sicht vertretbar. Ende der Bearbeitung.