© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 103/17 Übernachtungsteuer für Abgeordnete Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel Berlins Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 103/17 Seite 2 Übernachtungsteuer für Abgeordnete Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel Berlins Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 103/17 Abschluss der Arbeit: 04.12.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 103/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Regelungssystematik des Berliner Übernachtungsteuergesetzes 4 2.1. Steuerfreiheit für beruflich veranlasste Übernachtungen 4 2.2. Nachträgliches Erstattungsverfahren 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 103/17 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach den Regelungen der sogenannten Bettensteuern. Insbesondere soll die Steuerpflicht für Abgeordnete, die in Hotels übernachten geprüft werden. Dabei steht die Steuerfreiheit von beruflich veranlassten Hotelübernachtungen im Fokus. Die bestehenden Regelungen werden exemplarisch am Bespiel der Berliner Übernachtungsteuer erläutert. 2. Regelungssystematik des Berliner Übernachtungsteuergesetzes 2.1. Steuerfreiheit für beruflich veranlasste Übernachtungen Das Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin vom 18. Dezember 2013 definiert in § 1 Absatz 1 den Steuergegenstand folgendermaßen: „Das Land Berlin erhebt eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird.“ Absatz 3 schränkt die Steuerpflicht ein: „Von der Besteuerung sind berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen ausgenommen. Dies gilt nur, wenn der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht.“ Der Leitfaden Übernachtungsteuer1 der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin enthält detailliertere Ausführungen zum Vollzug des Übernachtungsteuergesetzes (ÜStG). Der Leitfaden trifft zwar keine Aussage zur Gruppe der Abgeordneten als Übernachtungsgäste. Allerdings enthält er Ausführungen zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung für unselbstständig Beschäftigte sowie für Selbstständige oder gewerblich Tätige. Grundsätzlich nennt die Senatsverwaltung im Leitfaden zwei allgemeine Möglichkeiten des Nachweises der beruflichen Veranlassung der Übernachtung. Entweder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (Formular ÜnSt 3) oder mittels einer Eigenbestätigung (ÜnSt 4). Für Selbstständige und gewerblich Tätige heißt es im Leitfaden2: „Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis wie bei abhängig Beschäftigten abzustellen, wobei es auch in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast freiwillig insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt (Vordruck ÜnSt 43).“ 1 Im Internet abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faqsteuern /leitfaden_zur_uebernachtungsteuer.pdf [zuletzt abgerufen am 29.11.2017] 2 Senatsverwaltung für Finanzen [Hrsg.]: Leitfaden Übernachtungsteuer, siehe Fn. 1, Seite 12 3 http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/nst4-eigenbestaetigung-2013-12-20.pdf [zuletzt abgerufen am 29.11.2017] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 103/17 Seite 5 Berücksichtigt man die Besonderheiten der Abgeordnetenstellung im Grundgesetz als Vertreter des ganzen Volkes, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG), so dürfte eine Arbeitgeberbestätigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages nicht in Betracht kommen. Ähnlich wie bei Selbstständigen, die auch keinen Weisungen eines Arbeitsgebers unterliegen, wäre somit die Eigenbestätigung mittels Formular ÜnSt 4 die korrekte Form des Nachweises der beruflichen Veranlassung der Übernachtung . Zum erforderlichen Zeitpunkt des Nachweises enthält der Leitfaden folgende Angaben: „Macht der Übernachtungsgast in geeigneter Form spätestens bei Beendigung der Übernachtungsleistung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft, dass hinsichtlich der Übernachtung beruflicher Aufwand vorliegt, ist dieser von der Besteuerung auszunehmen.“4 Der Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung ist gesetzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Die Nachweispflicht trifft allein den Übernachtungsgast, § 1 Absatz 3 Satz 2 des Berliner ÜStG. 2.2. Nachträgliches Erstattungsverfahren § 8 des Berliner Übernachtungsteuergesetzes regelt das Erstattungsverfahren für die Fälle bei denen ein Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung nicht bis zur Abreise im Beherbergungsbetrieb erbracht werden konnte. § 8 Absatz 1 des ÜStG gibt dem Gast in Fällen der unberechtigten Steuererhebung ein Erstattungsanspruch . Der Erstattungsantrag muss gemäß § 8 Absatz 2 des ÜStG innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dies ist in Berlin das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. *** 4 Siehe Fn. 2