© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 098/20 Übersicht der Regelungen zur Vorbeugung des Insiderhandels durch Mitarbeiter internationaler Finanzaufsichtsbehörden Nachtrag zu den Ländern Bulgarien, Japan, Luxemburg, Schweden und Singapur (zu WD 4- 092/20) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 098/20 Seite 2 Übersicht der Regelungen zur Vorbeugung des Insiderhandels durch Mitarbeiter internationaler Finanzaufsichtsbehörden Nachtrag zu den Ländern Bulgarien, Japan, Luxemburg, Schweden und Singapur) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 098/20 Abschluss der Arbeit: 4. September 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 098/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. EU 4 2.1. Bulgarien 4 2.2. Luxemburg 4 2.3. Schweden 5 3. International 5 3.1. Japan 5 3.2. Singapur 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 098/20 Seite 4 1. Einleitung Die folgende Übersicht ergänzt den Sachstand WD4 - 3000 - 092/20. Sie enthält Informationen, die durch die betreffenden Finanzaufsichtsbehörden nach Abschluss der vorstehenden Arbeit übermittelt wurden. 2. EU 2.1. Bulgarien Zuständige Behörde Комисия за финансов надзор/Komisija za finansow nadsor/Financial Supervision Commission FSC Gesetz/Norm – Gesetz über die Kommission für Finanzdienstleistungsaufsicht, Financial Supervision Commission Act, Art. 22 Verfügbar: https://www.fsc.bg/en/legal-framework/laws/ In Bulgarien finden auf Mitarbeiter der FSC grundsätzlich dieselben Verbote des Insiderhandels Anwendung, die nach der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) No. 596/2014) gelten. Darüber hinaus sind im Art. 22 des Gesetzes über die Kommission für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorgesehen. Nach dessen Wortlaut sind die Beamten zur unverzüglichen Benachrichtigung verpflichtet, falls sie im Zuge ihrer Arbeit mit einem Thema in Berührung kommen, an dem sie ein privates Interesse haben oder im Rahmen der Tätigkeit anderweitig ein Interessenkonflikt zutage tritt. Weitere Regelungen zur Prävention des Insiderhandels gibt es nicht. 2.2. Luxemburg Zuständige Behörde Commission de Surveillance du Secteur Financier CSSF Gesetz/Norm – Art. 3.2 CSSF Code Conduit (Code of Conduct) Verfügbar: https://www.cssf.lu/wp-content/uploads/Code_conduite.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 098/20 Seite 5 Art. 3.2 des Verhaltenskodexes erklärt die explizite Anwendbarkeit des Art. 8 des Gesetzes zum Marktmissbrauch (Loi abus de marché) auf Mitarbeiter der CSSF. Danach ist es jedermann verboten , im Rahmen einer Profession erlangte interne Informationen zu seinem Vorteil oder zum Vorteil Dritter beim Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu nutzen. Der Verhaltenskodex klassifiziert in Art. 3.3 vier verschiedene Kategorien von Finanztransaktionen: – Ohne Mitteilung erlaubte Transaktionen – Verbotene Transaktionen – Mitteilungspflichtige Transaktionen – Transaktionen mit Erlaubnisvorbehalt Ein umfangreicher Katalog definiert entsprechend, welche Geschäfte den Mitarbeitern der CSSF erlaubt sind und welche der gesonderten Erlaubnis bedürfen bzw. untersagt sind. 2.3. Schweden Zuständige Behörde Finansinspektionen FI Gesetz/Norm Instructions Ordinance der Finansinspektionen (2009:93) (nicht-öffentlich) Vorstandsmitgliedern sowie übrigen Mitarbeitern ist der Handel mit Finanzinstrumenten solcher Unternehmen, die einem Erlaubnis-, Registrierungs- oder Mitteilungsvorbehalt der Finansinspektionen unterliegen, untersagt. Hinsichtlich übriger Unternehmen bestehen zudem vereinzelte Handelsbeschränkungen. 3. International 3.1. Japan Zuständige Behörde Financial Services Agency FSA Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 098/20 Seite 6 Gesetz/Norm – Financial Instruments and Exchange Act Verfügbar: http://www.japaneselawtranslation.go.jp/law/detail /?id=3538&vm=04&re=01&new=1 Nach Art. 166 des Financial Instruments and Exchange Acts ist einer Person, die Insiderinformationen erhalten hat der Kauf, Verkauf oder anderweitige Transfer oder Erwerb von Wertpapieren des betroffenen Unternehmens untersagt. Die Norm gilt nicht spezifisch für Mitarbeiter der FSA, sondern richtet sich an die Allgemeinheit. Für alle Mitarbeiter der FSA gibt es indes interne Regulierungen , nach denen vor allem der Handel mit Finanzinstrumenten solcher Unternehmen, die unter der Aufsicht der FSA stehen, untersagt ist. Darüber hinaus ist sämtlichen Mitarbeitern der FSA die Betätigung im Short-Selling verboten. Hinsichtlich der Mitarbeiter mancher besonders sensibler Sektoren der FSA bestehen zum Teil noch strengere Auflagen. 3.2. Singapur Zuständige Behörde Monetary Authority of Singapore MAS Gesetz/Norm – Code of Conduct – Operations and Procedures Manual (OPM) Verfügbar: https://www.mas.gov.sg/-/media/MAS/About-MAS/MAS-Code-of- Conduct.pdf Sämtliche Mitarbeiter unterliegen der im Operations and Procedures Manual niedergelegten vertraglichen Pflicht, von jedwedem Verhalten, aus dem sich ein Interessenkonflikt zwischen ihrer Privatsphäre und ihrer Verantwortung in der MAS ergeben könnte, abzusehen. Dazu gehört der Handel durch Mitarbeiter selbst sowie durch ihre finanziell abhängigen Angehörigen mit Finanzprodukten von Unternehmen, die mit dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Mitarbeiter in Verbindung stehen. Für einzelne Bereiche der MAS gelten teils stärkere Handelsbeschränkungen. ***