© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 097/17 Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/17 Seite 2 Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 097/17 Abschluss der Arbeit: 23. November 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/17 Seite 3 1. Fragestellung Splitting bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Ist bei eingetragenen Lebenspartnern weiterhin die gemeinsame Veranlagung möglich, auch wenn eine Umschreibung in eine Ehe nicht vorgenommen wird? 2. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur einkommensteuerlichen Gleichbehandlung Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2013 beschlossen, dass §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen .1 Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“2 § 2 Abs. 8 in das EStG eingefügt: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ Diese Gesetzesänderung ist auch heute noch gültig. 3. Beschluss des Bundestages zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, das Bürgerliche Gesetzbuch zu ändern , sodass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wurde § 20a in das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) eingefügt. Danach wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wenn - und nur dann - zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner dies unter den in § 20a LPartG genannten Bedingungen erklären.3 In der Begründung für die Gesetzesänderungen heißt es: „Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten - … Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.“4 1 Aktenzeichen 2 BvR 909/06. 2 Bundesgesetzblatt I 2017, Seite 2397. 3 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, Bundesgesetzblatt I, 2017, Seite 2787. 4 Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts , Bundestags-Drucksache 18/6665, Seite 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/17 Seite 4 4. Fazit Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass eingetragene Lebenspartner auch einkommensteuerlich Ehegatten gleichgestellt werden müssen. Die Einfügung ins EStG, nach der die Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind, hat Bestand. Mit der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts werden zwar keine neuen Lebenspartnerschaften eingetragen, die bereits eingegangenen dürfen jedoch weiter bestehen. Aus diesen Gründen sind die Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens für eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin möglich. * * *