© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 097/16 Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 097/16 Abschluss der Arbeit: 17. August 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Besteuerung von Renten und Pensionen bis Ende 2004 4 3. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 und Neuordnung der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz 5 4. Besteuerung von Pensionen in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 5 5. Besteuerung der Renten in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 6 5.1. Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung 6 5.2. Behandlung der Rentenbezüge 7 6. Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung und zur möglichen Doppelbesteuerung 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 4 1. Fragestellung Werden Renten und Pensionen steuerlich gleich behandelt oder besteht für eine Einkommensform ein steuerlicher Vorteil? 2. Besteuerung von Renten und Pensionen bis Ende 2004 Bis zum Ende des Jahres 2004 wurden Renten und Pensionen unterschiedlich besteuert: – Arbeitnehmer unterliegen während ihres Arbeitslebens grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.1 Ihr Anteil an den Beiträgen wird durch den Arbeitgeber vom Bruttoentgelt einbehalten und abgeführt. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf künftige Rentenansprüche. Die Rentenversicherungsbeiträge konnten ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr vollständig bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abgezogen werden . Zudem galt die Höchstgrenze beim Sonderausgabenabzug für alle sogenannten Vorsorgeaufwendungen , also auch für die Beiträge zur gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und für Haftpflichtversicherungen. Die Rente wurde ausschließlich mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ergab sich aus der (Rest-)Lebenserwartung des Berechtigten zu Rentenbeginn und daraus , wie hoch die voraussichtlich anfallenden Zinsen aus seinem Rentenbezug (der Ertrag) sein würden. Aus diesen Eckwerten wurden verbindliche Prozentsätze gebildet. Für den Steuerpflichtigen war sein Alter bei Rentenbeginn und der dazu in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) angegebene Prozentsatz entscheidend, den er auf seinen Rentenbetrag bis zum Ende des Bezugs anzuwenden hatte. Das heißt, der übrige Teil der Rente blieb als nichtsteuerbarer „Rückfluss“ des zuvor „angesparten“ Kapitals einkommensteuerfrei. – Aufgrund der anderweitigen Versorgung sind Beamte versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung.2 Die Umschichtung von (wirtschaftlichen) Beiträgen der aktiven Beamten zu Versorgungsbezügen der Pensionäre findet innerhalb des öffentlichen Haushalts des Dienstherrn statt. Statt Beiträge einzubehalten, zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus. Die Pensionen gehören als Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen einkommensteuerrechtlich weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen, abzüglich eines Versorgungsfreibetrags und eines Werbungskosten-Pauschbetrags, in vollem Umfang der Besteuerung. 1 Gemäß § 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). 2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 5 3. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 und Neuordnung der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz In seinem Urteil von 6. März 20023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen nach Art und Ausmaß beträchtlich geworden ist und sie für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)4 erklärt. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Pensionen bis auf den Versorgungsfreibetrag vollständig in die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen würden, Renten hingegen nur mit den Ertragsanteilen. Die Höhe dieser Ertragsanteile sei unabhängig davon festgesetzt , in welchem Umfang der Rentenbezug auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers aus versteuertem Einkommen, auf Beiträge des Arbeitgebers und auf den Bundeszuschuss zurückzuführen ist. Für die sogenannte Standardrente werde nach geltendem Recht unterstellt, dass 73 Prozent der geleisteten Beiträge steuerfreier Kapitalrückfluss sei. Dieser Wert sei, bezogen auf die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, viel zu hoch. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass es bereits in der Erwerbsphase zu einer steuerlichen Ungleichheit zwischen Arbeitnehmern und Beamten komme. Denn einerseits seien die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend, jedoch nicht vollständig, steuerbefreit, andererseits könnten die nicht für die Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Rentenversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen . Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, zukünftig Pensionen und Renten steuerlich gleich zu behandeln. Im Rahmen dieser gebotenen Neuregelung muss der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen für die Rente und die Besteuerung der Rente selbst so aufeinander abstimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG mit dem Alterseinkünftegesetz5 umgesetzt: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2040 zum ersten Mal gezahlt werden, müssen in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden. Im Gegenzug werden die Vorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich freigestellt. Der Gesetzgeber hat sich somit entschieden, das System der Rentenbesteuerung dem System der nachgelagerten Besteuerung der Pensionen anzupassen. 4. Besteuerung von Pensionen in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 Die Besteuerung der Pensionen bleibt vom Grundsatz her gleich. Für alle Pensionen mit Beginn der Versorgung bis 2005 sind nach § 19 Abs. 2 EStG jährlich folgende Beträge steuerfrei: 3 Aktenzeichen 2 BvL 17/99. 4 Gleichheit vor dem Gesetz. 5 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG), Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 1427. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 6 – Ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. – Ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach § 9a EStG auf 102 Euro abgesenkt und damit dem Betrag, den auch Rentner ansetzen können, angeglichen wurde. – Wegen der Absenkung des Werbungskosten-Pauschbetrags wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, der 900 Euro beträgt. Bei allen Pensionen mit Beginn der Versorgung ab 2006 gilt: – Der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags und der Höchstbetrag richten sich jetzt nach dem Jahr des Pensionsbeginns. Bei Beginn der Pension 2016 beispielsweise beträgt der Satz nach § 19 Abs. 2 EStG 22,4 Prozent. Der bei Pensionsbeginn durch Anwendung des Prozentsatzes auf die Pension ermittelte Versorgungsfreibetrag in Euro gilt für die gesamte Laufzeit. Er darf jedoch den Höchstbetrag, der bei Beginn der Pension im Jahr 2016 auf 1.680 Euro lautet, nicht überschreiten. – Es kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach § 9a EStG - wie bei Rentnern - 102 Euro beträgt, abgezogen werden. – Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns und gilt in der Höhe in Euro für die gesamte Laufzeit des Pensionsbezugs. Bei Pensionsbeginn in 2016 würde zum Beispiel ein Zuschlag in Höhe von 504 Euro gewährt. Versorgungsfreibetrag, Höchstbetrag und Zuschlag werden schrittweise in dem Maß verringert, in dem sich die Besteuerung der Renten bis 2040 erhöht. So ist ein Steuerpflichtiger, der ab dem Jahr 2030 seine Pension erhält, nur noch zum Abzug von 8,0 Prozent bis maximal 600 Euro und 180 Euro Zuschlag berechtigt. Beginnt die Pension im Jahr 2040, entfallen die Beträge vollständig . 5. Besteuerung der Renten in der Übergangsphase von 2005 bis 2040 Um bei Rentnern mit einem Rentenbeginn vor 2040, die bereits Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet haben, Doppelbesteuerungen weitgehend auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber sowohl bei der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen als auch bei der Besteuerungshöhe der Renten für eine Stufenlösung entschieden. 5.1. Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung Im Jahr 2005 konnten 60 Prozent der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 EStG bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. In jedem Jahr steigt dieser Anteil um 2 Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 100 Prozent dieser Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Hierbei gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen der Höchstbetrag, der dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 7 Für 2016 beispielsweise dürfen 82 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung, maximal 22.767 Euro (bei Zusammenveranlagung 45.534 Euro) abgezogen werden.6 5.2. Behandlung der Rentenbezüge Bei allen gesetzlichen Renten mit Beginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang steigt dieser Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 Prozent und anschließend jährlich um einen Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent.7 Der Prozentsatz des Besteuerungsanteils wird bei Rentenbeginn auf den Rentenbetrag angewandt. Der sich ergebende Betrag in Euro wird von der Rente abgezogen. Der sich nach diesem Abzug ergebende Betrag ist der sogenannte steuerfreie Teil der Rente. Dieser Betrag in Euro bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente gleich, er ändert sich auch nicht bei regelmäßigen Anpassungen wie der jährlichen Rentenerhöhung. Dazu zwei Beispiele: Rentenbeginn bis 2005, Rentenhöhe = 10.000 Euro Besteuerungsanteil: 50 % nach § 22 EStG = 5.000 Euro steuerfreier Teil bis zum Ende des Rentenbezugs: 10.000 Euro – 5.000 Euro = 5.000 Euro. Rentenbeginn 2016, Rentenhöhe = 10.000 Euro Besteuerungsanteil: 72 % nach § 22 EStG = 7.200 Euro steuerfreier Teil bis zum Ende des Rentenbezugs: 10.000 Euro – 7.200 Euro = 2.800 Euro. Bei Rentenbezug ab 2040 entfällt der steuerfreie Anteil, die Renten sind voll zu versteuern. Darüber hinaus enthält das Alterseinkünftegesetz eine Öffnungsklausel: Hat ein Steuerpflichtiger bis zum 31. Dezember 2004 über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Rente oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, kann er auf Antrag verlangen, für den Teil der Rente, der auf diesen Beiträgen beruht, weiterhin die Ertragsanteilbesteuerung anzuwenden8. Mit Einführung der Öffnungsklausel sollte der Befürchtung einer drohenden doppelten Besteuerung begegnet werden, die in außergewöhnlichen Fällen auftreten kann. Zu diesen außergewöhnlichen Fällen zählen Selbständige, die an einzelne berufsständische Versorgungswerke Pflichtbeiträge bis zum 2,5fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen.9 6 Andere Vorsorgeleistungen wie Kranken- oder Haftpflichtversicherungen fallen nicht mehr unter diese Höchstgrenze . 7 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 8 Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG. 9 Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Alterseinkünftegesetz, Bundestags-Drucksache 15/3004, Seite 12f., 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 8 Für alle Rentner gilt, dass sie nach § 9a EStG einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro abziehen können. 6. Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung und zur möglichen Doppelbesteuerung Seit 2005 nahm das BVerfG in mehr als zehn Fällen Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz richteten, wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht des BVerfG sind die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung des BVerfG bereits geklärt oder lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. So heißt es zum Beispiel im Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2015 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2683/11: „In der Übergangsphase bis 2040 ist jedoch die Gleichbehandlung bei der Besteuerung der Alterseinkünfte hinzunehmen, obwohl die Altersvorsorgeaufwendungen der Personengruppen je nach Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit in unterschiedlichem Maße steuerlich entlastet wurden. Der Gesetzgeber durfte auch für diese Übergangszeit eine einfache, praktikable und gesamtwirtschaftlich tragfähige Lösung suchen und die Alterseinkünfte, die ganz oder teilweise auf Vorsorgeaufwendungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beruhen, pauschal besteuern. Die Festlegung individueller Besteuerungsanteile für jeden einzelnen Steuerpflichtigen in Abhängigkeit vom Umfang oder der Dauer seiner früheren Tätigkeit hätte zur Folge gehabt, dass die frühere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge eines jeden Steuerpflichtigen hätte ermittelt werden müssen. Dies wäre mit dem Erfordernis handhabbarer und administrierbarer Lösungen im Massenverfahren der Rentenbesteuerung nicht vereinbar gewesen. Die Grenze der durch die Typisierung eintretende Ungleichbehandlung, das Verbot der Doppelbesteuerung , ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber zutreffend den Besteuerungsanteil für den Rentenjahrgang 2005 einheitlich nur auf 50 Prozent festgelegte, obwohl nach seiner Auffassung bei anderen Steuerpflichtigen auch ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt gewesen wäre.“ In seinen neuesten Beschlüssen vom 14. Juni 2016 geht das BVerfG auch auf diejenigen Jahrgänge ein, die kurz vor oder kurz nach dem Ende der Übergangsphase zum ersten Mal Rente beziehen: „Nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission… ist es allerdings gerade für die Arbeitnehmerjahrgänge, die wie der Beschwerdeführer in den Jahren 2039 bis 2043 in die Rentenbezugsphase eintreten, wenn die Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG bereits zu (nahezu) 100 % der Besteuerung unterliegen, nicht ausgeschlossen , dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil ihre Aufwendungen dafür in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur in verhältnismäßig geringem Umfang steuerlich entlastet worden sind. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung … kann jedoch erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung gemacht werden.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/16 Seite 9 Das BVerfG führt weiter aus, dass ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent nur festlege, in welcher Höhe die Altersrente zu den steuerbaren Einkünften zähle. Sie sei nicht gleichbedeutend damit , dass im Ergebnis die Rente zu 100 Prozent zu versteuern ist. Die Steuerlast in der Versorgungsphase hänge vielmehr davon ab, welche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten dann bestünden und in welchem Umfang sie für die Frage der Doppelbesteuerung Berücksichtigung fänden. Welche Faktoren im Einzelnen bei der Prüfung einer Doppelbesteuerung von Verfassungs wegen Berücksichtigung finden dürften und müssten, bedürfe jedoch derzeit keiner Entscheidung. Denn die Frage der Doppelbesteuerung könne erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden. Die dafür maßgebenden steuerrechtlichen Zusammenhänge ergäben sich erst aus einer Gesamtbetrachtung der steuerlichen Vorschriften der Aufbau- und der Rückflussphase.10 - Ende der Bearbeitung - 10 Aktenzeichen 2 BvR 323/10, Randziffer 82ff., und Aktenzeichen 2 BvR 290/10, Randziffer 56ff.