© 2015 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 097/15 Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/15 Seite 2 Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 097/15 Abschluss der Arbeit: 19.06.2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse 4 2.1. Deutsche Welle 4 2.2. ZDF 5 2.3. ARD 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/15 Seite 4 1. Fragestellung Zu prüfen ist, ob die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Prüfungsrechte bei den öffentlich -rechtlichen Bundes- bzw. Landesrundfunkanstalten haben und ggf. welche Publikationsbefugnisse hinsichtlich der Prüfungsergebnisse bestehen. 2. Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse Bei den Rundfunkanstalten – Deutsche Welle, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) und Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) – handelt es sich um bundes- bzw. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit dem Selbstverwaltungsrecht ausgestattet sind. Gemäß § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)1, § 111 Bundeshaushaltsordnung (BHO)2/Landeshaushaltsordnungen (LHO) steht dem Rechnungshof des Bundes oder des Landes aufgrund der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht gegenüber den Rundfunkanstalten das Prüfungsrecht hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser juristischen Personen zu. In zulässiger Abweichung3 von diesem allgemein haushaltsrechtlich statuierten Prüfungsrecht haben der Bundes- und die Landesgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Rundfunkfreiheit die Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine gesonderte gesetzliche bzw. staatsvertragliche Grundlage gestellt.4 Im Einzelnen ergibt sich das folgende Bild. 2.1. Deutsche Welle Die Deutsche Welle ist gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG)5 eine Rundfunkanstalt des Bundesrechts (Anstalt des öffentlichen Rechts) für den Auslandsrundfunk. Nach § 56 Abs. 1 DWG prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung6 der Deutschen Welle gemäß § 111 BHO. Nach § 56 Abs. 3 DWG teilt der Bundesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 1 vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.07.2013 (BGBl. I S. 2398). 2 vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des FinanzausgleichsG und der Bundeshaushalts O vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2395). 3 Vgl. § 48 HGrG. 4 Vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, OVG Rheinland-Pfalz, AfP 1995, S. 705. 5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), zuletzt geändert durch G v. 26.01.2015 (BGBl. I S. 10). 6 Vgl. zur Notwendigkeit der Modifikation des Prüfungsmaßstabs der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor dem Hintergrund der mit der Rundfunkfreiheit verbundenen Programmautonomie der Rundfunkanstalten, VG Stuttgart , Urt. vom 12.08.1992, VBl. BW 1994, S. 458 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/15 Seite 5 kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten.7 Nach § 55 DWG hat die Deutsche Welle auch einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 56 Abs. 5 prüfen zu lassen. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten gemäß § 56 Abs. 5 DWG die Feststellungen des Bundesrechnungshofes. Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 57 DWG). 2.2. ZDF Gemäß § 1 des durch die Zustimmungsgesetze der Länder ratifizierten ZDF-Staatsvertrages (ZDF- StV)8 sind die Länder Träger des ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts. Das ZDF ist zwar eine gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer, seine Haushalts- und Wirtschaftsführung wird aber nach § 30 Abs. 3 ZDF-StV allein vom Rechnungshof des Sitzlandes, das heißt vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz geprüft. Die Prüfung der Wirtschaftsführung erstreckt sich auch auf solche Unternehmen des Privatrechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder –körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen, die sich auf die privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen beziehen , hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Nach § 30a ZDF-StV hat der Intendant nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen und von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Diese Unterlagen einschließlich des Prüfungsberichts sind den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes zur Genehmigung zu übermitteln. Gemäß § 30a Abs. 4 ZDF-StV veröffentlicht der Intendant nach Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. 2.3. ARD Träger der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind die Länder. Anders als der ZDF-Staatsvertrag enthält der ARD-Staatsvertrag keine Regelun- 7 Gemäß § 99 Satz 4 BHO veröffentlicht der Bundesrechnungshof diesen Bericht nach Zuleitung im Internet. 8 Verkündet als Art. 3 des StV über den Rundfunk im vereinten Deutschland, Inkrafttreten gem. Art. 7 Abs. 3 des StV am 1.1.1992. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 097/15 Seite 6 gen hinsichtlich der Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Landesrechnungshöfe. Diesbezüglich gelten die rundfunkspezifischen Regelungen in den Landesrundfunkgesetzen9 und Staatsverträgen10 über die jeweilige Landesrundfunkanstalt: - Prüfungsrechte und –kompetenz: Die einschlägigen Vorschriften in den Landesrundfunkgesetzen und Staatsverträgen sehen die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesrundfunkanstalt unter Einbeziehung der privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen durch den jeweils zuständigen Landesrechnungshof vor. Bei gemeinsam betriebener Rundfunkanstalt (MDR, NDR. SWR und RBB) besteht eine gemeinsame Prüfungskompetenz der Rechnungshöfe der an der Rundfunkanstalt beteiligten Länder.11 - Publikationsbefugnisse: Diesbezüglich gibt es in den einschlägigen Vorschriften eine einheitliche Regelung insoweit , als die Prüfungsergebnisse durch die Rechnungshöfe den Organen der Rundfunkanstalten (Intendant, Verwaltungsrat) und den rechtsaufsichtsführenden Landesregierungen mitzuteilen sind. In den Adressatenkreis der Prüfungsmitteilungen der Rechnungshöfe zusätzlich einbezogen werden die Landtage beim SWR, BR, RBB und HR12,13. Beim WDR gehört auch die unabhängige Kommission zur Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zum berechtigten Empfängerkreis der Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs NRW (§ 43 Abs. 6 WDR-Gesetz).14 9 Hessischer Rundfunk: § 19 HR-G v. 02.10.1948 (GVBl. S. 123); Bayerischer Rundfunk: Art. 13 BayRG i.d.F. v. 22.10.2003 (GVBl. S. 792); Westdeutscher Rundfunk: §§ 42 - 45 WDR-G i.d.F. v. 25.04.1998 (GV.NRW. S. 265); Saarländischer Rundfunk: § 37 LRG i.d.F. v. 18.12.1998 (Amtsbl. 1999 S. 32 ff.) 10 Mitteldeutscher Rundfunk: Art. 35 MDR-StV v. 30.05.1991; Norddeutscher Rundfunk: § 34 NDR-StV v. 18.12.1991; Rundfunk Berlin Brandenburg: § 30 RBB-StV v. 25.06.2002; Südwestrundfunk: § 35 SWR-StV v. 31.05.1997 (BW-GBl. S. 297). 11 Hinsichtlich der Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses entsprechen die Regelungen im Wesentlichen denen des ZDF-Staatsvertrages. Vgl. z. B. § 33 MDR-Staatsvertrag. 12 Hauptausschuss des Hessischen Landtags (§ 19 Abs. 1 HR-StV). 13 Beim MDR erfolgt die Unterrichtung der Landtage durch die Ministerpräsidenten der Länder (§ 35 Abs. 2 MDR- StV). 14 § 44a WDR-Gesetz sieht die Veröffentlichung der vom Landesrechnungshof NRW für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts vor.