© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 095/20 Fragen zur Verabschiedung des Haushalts des Deutschen Bundestages Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 095/20 Seite 2 Fragen zur Verabschiedung des Haushalts des Deutschen Bundestages Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 095/20 Abschluss der Arbeit: 4. September 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 095/20 Seite 3 1. Zu Frage 1 Der Haushalt des Deutschen Bundestages ist Teil des Gesamthaushaltes des Bundes und wird mit diesem in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Soweit er von den Ansätzen des Parlaments abweicht , ist dies gesondert auszuweisen. 2. Zu Frage 2 Die Beantwortung der Frage 2 entfällt, siehe Beantwortung der Frage 1. 3. Zu Frage 3 Der Gesamthaushalt des Bundes und mithin auch der Haushalt des Deutschen Bundestages können im Vergleich zum Vorjahr unbegrenzt erhöht werden. Allerdings ist der Gesamthaushalt des Bundes so aufzustellen, dass er ausgeglichen ist. Den Spielraum zur Aufnahme von Nettokrediten durch den Bund begrenzt das Grundgesetz (GG) in Artikel 115. Ein wesentliches Element dieser so genannten Schuldenbremse ist die Begrenzung der jährlichen maximalen strukturellen Nettokreditaufnahme auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts . In Notsituationen sind Ausnahmen unter strengen Auflagen möglich. 4. Zu Frage 4 Die Beantwortung der Frage 4 entfällt, siehe Beantwortung der Frage 1. 5. Zu Frage 5 Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit bedingt, dass die Haushalte aller staatlichen Organe vollständig im Gesamthaushalt des Bundes enthalten sein müssen und in einem Verfahren beschlossen werden. Der Vollzug aller Haushalte erfolgt grundsätzlich nach dem allgemeinen Haushaltsrecht. 6. Zu Frage 6 Zu Frage 6a In Artikel 111 trifft das Grundgesetz für den Fall Vorsorge, dass der Gesamthaushalt des Bundes ausnahmsweise nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann. Artikel 111 GG ermächtigt die Bundesregierung , bis zur Verabschiedung des Haushalts die notwendigen Ausgaben zu leisten. Im Blick auf die besondere Bedeutung des Budgetbewilligungsrechts des Bundestages sind der vorläufigen Haushaltsführung der Bundesregierung im etatlosen Zustand jedoch enge Grenzen gezogen: Sie darf nur Ausgaben leisten, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, rechtlich begründete Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen oder um Bauten, Beschaffungen oder sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern in dem Haushaltsplan eines Vorjahres bereits derartige Beträge bewilligt worden sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 095/20 Seite 4 Zu Frage 6b Artikel 111 GG umfasst auch den Fall, dass überhaupt noch kein Haushaltsentwurf vorliegt. Zu Frage 6c Die vorläufige Haushaltsführung des Bundes richtet sich nicht nach den Zahlen des vorigen Gesamthaushalts des Bundes, sondern, wie unter 6a erläutert, nach den nötigen Ausgaben. Im Falle unzureichender Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quelle ist die Bundesregierung durch Artikel 111 GG ermächtigt, Kredite bis zur Höhe von 25 Prozent der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans zur Deckung der nötigen Ausgaben aufzunehmen. Zu Frage 6d Bei Vorliegen unvorhergesehener und unabweisbarer Bedürfnisse dürfen, auch in der etatlosen Zeit, gemäß Artikel 112 GG mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag dessen ungeachtet die Möglichkeit eröffnet, vor Verabschiedung des Gesamthaushalts des Bundes wegen besonderer Dringlichkeit vorab ein Gesetz zu verabschieden, das einen Ergänzungshaushaltsplan (Teilhaushaltsplan) enthält . Ein solches Gesetz hatte bisher auf Bundesebene jedoch keine haushaltspraktische Bedeutung . Zu Frage 6e Die Beantwortung der Frage 6e entfällt, siehe Beantwortung der Frage 6d. 7. Zu Frage 7 Die Beantwortung der Frage 7 entfällt, siehe Beantwortung der Frage 5. * * *