© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 095/16 Einzelfragen zum Länderfinanzausgleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 2 Einzelfragen zum Länderfinanzausgleich Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 095/16 Abschluss der Arbeit: 21. September 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Finanzverfassungsrechtliche Vorgaben 4 2.1. Die Stufen des Finanzausgleichs 4 2.1.1. Verteilung zwischen Bund und Ländern 4 2.1.2. Verteilung zwischen den Ländern – primärer horizontaler Ausgleich 5 2.1.3. Finanzausgleich im engeren Sinne – sekundärer horizontaler Ausgleich 5 2.1.4. Ergänzende Bundeszuweisungen – vertikaler Finanzausgleich 6 2.2. Stufenverhältnis und Subsidiarität der Bundeszuweisungen 6 2.3. Erforderlichkeit einer Änderung des Art. 107 GG 7 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben außerhalb der Finanzverfassung 8 3.1. Bundesstaatsprinzip 8 3.2. Verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung 9 3.3. Herstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen 10 3.4. Schlussfolgerungen 10 4. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 4 1. Vorbemerkung Der Bund-Länder-Finanzausgleich bedarf einer Neuregelung bis 2019.1 Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, sind die Leitlinien des Finanzausgleichs , dass Bund und Länder in die Lage versetzt werden müssen, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben erfüllen zu können2 und dabei ein richtiges Verhältnis zwischen „Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite“3 gefunden wird. Inhalt dieser Ausarbeitung ist die verfassungsrechtliche Erörterung eines Finanzausgleichsmodells , bei dem auf einen horizontalen Finanzausgleich verzichtet wird und lediglich ein Ausgleich durch Bundeszuweisungen an die Länder erfolgt. 2. Finanzverfassungsrechtliche Vorgaben Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist im zehnten Abschnitt des Grundgesetzes geregelt. Die Finanzverfassung im engeren Sinne regelt die Erhebung der Steuern und Verteilung der Einnahmen im Bundesstaat. 2.1. Die Stufen des Finanzausgleichs Die Verteilung des Steueraufkommens erfolgt zwischen dem Bund und den Ländern in verschiedenen Stufen. 2.1.1. Verteilung zwischen Bund und Ländern In einem ersten Schritt erfolgt die grundlegende Zuteilung des Steueraufkommens an den Bund und an die Gesamtheit der Länder. Dabei erfolgt grundsätzlich auf Verfassungsebene keine proportionale Zuteilung des gesamten Steueraufkommens, sondern es erfolgt vielmehr eine Aufteilung der verschiedenen Steuerarten. So ordnet Art. 106 GG dem Bund (Abs. 1), den Ländern (Abs. 2) oder dem Bund und den Ländern gemeinsam (Abs. 3) verschiedene Ertragsarten zu. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer wird dabei dem Bund und den Ländern gemeinsam zugeordnet. Die Aufteilung der Einkommen- und Körperschaftssteuer erfolgt dabei hälftig (Art. 106 Abs. 3 S. 2 GG). Die Aufteilung der Umsatzsteuer erfolgt durch Bundesgesetz (Art. 106 1 Gem. § 15 MaßstG tritt das Gesetz mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. 2 BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986, BVerfGE 72, 330-436, Rn. 143 zitiert nach juris. 3 BVerfG, BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992, BVerfGE 86, 148-279, Rn. 335 zitiert nach juris. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 5 Abs. 3 S. 3 GG) und ist daher verfassungsrechtlich flexibel gestaltet.4 Die Aufteilung erfolgt dennoch unter den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 106 Abs. 3 S. 4 GG. Dabei ist zu beachten , dass innerhalb der vertikalen Verteilung keine Zuteilung an einzelne Länder unter der Berücksichtigung von etwaigen Sonderbedarfen erfolgt, sondern vielmehr die Zuteilung an die Ländergesamtheit erfolgt.5 2.1.2. Verteilung zwischen den Ländern – primärer horizontaler Ausgleich Nach erfolgter Aufteilung des Steueraufkommens zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Länder muss daran anschließend eine Verteilung zwischen den einzelnen Ländern erfolgen. Dies erfolgt durch die Regelungen des Art. 107 Abs. 1 GG, wonach sich die Verteilung des Aufkommens insbesondere der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer nach dem Ort der Vereinnahmung richtet (Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG). Die Aufteilung der Umsatzsteuer hingegen erfolgt über das Kriterium der jeweiligen Einwohnerzahl (Art. 107 Abs. 1 S. 4 1. HS GG). Eine unterschiedliche Gewichtung der Einwohner ist dabei nicht zulässig.6 Wenn sich nach dieser Aufteilung jedoch Unterschiede in der Steuerkraft der einzelnen Länder ergeben, kann ergänzend ein Anteil von bis zu 25 % des Länderanteils der Umsatzsteuer zwischen den Ländern auf einer anderen Grundlage als der Einwohnerzahl verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 S. 4 2. HS GG – „Umsatzsteuervorwegausgleich“). Zur Bemessung der Steuerkraft sind lediglich die Einnahmen aus den zugewiesenen Steuerarten heranzuziehen.7 Auch die Zuweisung der Ergänzungsanteile erfolgt dabei innerhalb des primären horizontalen Finanzausgleichs.8 2.1.3. Finanzausgleich im engeren Sinne – sekundärer horizontaler Ausgleich Art. 107 Abs. 2 GG sieht daran anschließend einen Ausgleich zwischen den Ländern vor, der die unterschiedliche Finanzkraft der einzelnen Länder ausgleichen soll. Dieser Ausgleich erfolgt zwar durch Bundesgesetz aber letztlich aus den Mitteln der jeweils ausgleichpflichtigen Länder. Zur Beurteilung des Ausgleichsbedarfs ist auf die Finanzkraft der Länder abzustellen. Diese ist nicht gleichzusetzen mit der Steuerkraft, da zusätzlich zu den Steuereinnahmen auch weitere Einnahmen der jeweiligen Länder heranzuziehen sind.9 Art. 107 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet10 den Bundesgesetzgeber ein System zu schaffen, um die unterschiedliche Finanzkraft zwischen den 4 so auch Wernsmann, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Stand Juli 2016, Art. 107, Rn. 22. 5 Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 23. 6 Huber, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, Band 3, 6. Aufl. (M/K/S), Art. 107 Abs. 1, Rn. 80 f. 7 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 86. 8 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 83 ff.; Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 27; aA Tappe, Die künftige Ausgestaltung der bundesstaatlichen Finanzordnung, DVBl 2013, 1079-1086, 1082. 9 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 94. 10 Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl., Art. 107, Rn. 21. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 6 Ländern auszugleichen.11 Dabei gilt es sowohl den bundesstaatlichen Gedanken12 der Solidargemeinschaft als auch die Eigenständigkeit der Länder zu achten.13 Es darf daher weder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen kommen,14 noch darf es zu einem systematischen Auseinanderfallen der Finanzkraft der einzelnen Länder kommen. 2.1.4. Ergänzende Bundeszuweisungen – vertikaler Finanzausgleich Abschließend sieht Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG die Möglichkeit von ergänzenden Bundeszuweisungen an leistungsschwache Länder vor. Dieser Ausgleich erfolgt aus den Mitteln des Bundes. Ihre Zuteilung liegt im freien Ermessen des Bundesgesetzgebers.15 Entscheidet sich der Bund für solche Ergänzungszuweisungen so ist es jedoch auch nicht zwingend notwendig, dass alle leistungsschwachen Länder Ergänzungszuweisungen erhalten.16 Auch hierdurch darf es nicht zu einer Nivellierung der einzelnen Länderfinanzen kommen.17 2.2. Stufenverhältnis und Subsidiarität der Bundeszuweisungen Fraglich ist, ob sich aus den Regelungen der Art. 106, 107 GG eine zwingende Reihenfolge für den Finanzausgleich ergibt. Ein horizontaler Ausgleich erfordert eine vorhergehende vertikale Verteilung des Steueraufkommens zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Länder. Anknüpfend an diese vertikale Aufteilung hat der primäre horizontale Ausgleich zwischen den Ländern zwingend zu erfolgen, um den einzelnen Ländern eine Finanzausstattung aus den Gemeinschaftssteuern zuzuweisen. Der darin enthaltene Umsatzsteuervorwegausgleich ist jedoch nur als sog. „Kann-Vorschrift“ normiert . Eine Durchführung ist daher verfassungsrechtlich nicht zwingend.18 11 Heun, in: in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., Art. 107, Rn. 23. 12 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 13 und 89. 13 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand der 77. EL, Art. 20, Rn. 136; Heun, in: Dreier (Fn. 11), Art. 107, Rn. 8; Kube, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, 29. Edition (BeckOK GG), Art. 107, Rn. 12; Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 28. 14 Heun, in: Dreier (Fn. 11), Art. 107, Rn. 11. 15 Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand der 77. EL, Art. 107, Rn. 73. 16 Maunz, in: Maunz/Dürig (Fn. 15), Art. 107, Rn. 76. 17 Maunz, in: Maunz/Dürig (Fn. 15), Art. 107, Rn. 78. 18 Maunz, in: Maunz/Dürig (Fn. 15), Art. 107, Rn. 40; Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 87; Wernsmann , in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 158. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 7 Gemäß Art. 107 Abs. 2 S. 1 GG ist der sekundäre horizontale Ausgleich zwingend durchzuführen, wenn sich nach dem primären Ausgleich eine unterschiedliche Finanzkraft zwischen den einzelnen Ländern ergibt.19 Der sekundäre Finanzausgleich kann jedoch nicht dazu genutzt werden, ein neues System des Ausgleichs zu schaffen, welches die Struktur des primären Ausgleichs ersetzt .20 Auch außerhalb des Art. 107 Abs. 2 GG kann kein System zum Ausgleich geschaffen werden , da die Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG abschließend sind.21 Der sekundäre Ausgleich ist daher subsidiär zum primären Ausgleich.22 Erst an den sekundären horizontalen Finanzausgleich anknüpfend, können Bundesergänzungszuweisungen vorgesehen werden. Wie bereits dargestellt,23 liegen Ergänzungszuweisungen des Bundes in dessen Ermessen. Eine Zuteilung kann dabei jedoch nur an leistungsschwache Länder erfolgen . Strukturelle Verteilungsmängel dürfen dadurch nicht ausgeglichen werden. Weder soll die grundsätzliche vertikale Ertragsaufteilung verändert werden, noch kann dadurch der horizontale Ausgleich ersetzt werden.24 Bundesergänzungszuweisungen können lediglich ultima-ratio sein. Durch Bundesergänzungszuweisungen darf es gerade nicht dazu kommen, dass sich die Finanzkraftreihenfolge der Länder ändert und leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft verliehen wird.25 Beim Finanzausgleich handelt es sich um ein verfassungsrechtlich normiertes Gefüge. Einzelne Stufen des Ausgleichs sind zwingend durchzuführen und auch die Reihenfolge der einzelnen Stufen ist vorgegeben.26 Es ist nicht möglich einzelne Stufen gegeneinander auszutauschen. Ein einfachgesetzlicher Ersatz des sekundären horizontalen Finanzausgleichs durch reine Bundeszuweisungen kommt daher nicht in Betracht. 2.3. Erforderlichkeit einer Änderung des Art. 107 GG Ein Verzicht auf den sekundären horizontalen Ausgleich kommt daher nur in Betracht, wenn bereits durch den primären vertikalen Ausgleich erreicht wird, dass die Finanzkraft der einzelnen Länder sich nicht unterscheidet. Soweit dies dennoch der Fall sein sollte, normiert Art. 107 Abs. 19 Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 28. 20 Kube, in: BeckOK GG (Fn. 13), Art. 107, Rn. 11. 21 Heun, in: Dreier (Fn. 11), Art. 107, Rn. 23. 22 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 126. 23 s.o. unter 2.1.4 24 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 25; Siekmann, in: Sachs (Fn. 10), Art. 107, Rn. 47; Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 29; BVerfGE 101, 158-238, Rn. 319 zitiert nach juris. 25 Siekmann, in: Sachs (Fn. 10), Atr. 107, Rn. 51 ff; Heun, in: Dreier (Fn. 11), Art. 107, Rn. 34. 26 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 18; Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 19; s. dazu auch Seybold , Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Föderalismus, S. 85 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 8 2 S. 1 GG zwingend einen horizontalen Ausgleich. Nur daran anschließend können Bundesergänzungszuweisungen vorgenommen werden. Ein Ersetzen des horizontalen durch einen vertikalen Ausgleich ist nach der jetzigen Regelung des Art. 107 GG nicht möglich. Eine Änderung des Art. 107 GG wäre dazu erforderlich. 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben außerhalb der Finanzverfassung Fraglich ist jedoch, ob eine solche Änderung anderen verfassungsimmanenten Schranken begegnet . Aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben könnte sich ein zwingender horizontaler Ausgleich ergeben. 3.1. Bundesstaatsprinzip Insbesondere aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG könnte sich ergeben, dass ein Ausgleich zwischen den Ländern erforderlich ist und gerade keine Zuweisung durch den Bund genügt. Das Bundesstaatsprinzip ist leitender Gedanke des jetzigen Finanzausgleichs.27 Zielsetzung ist die Eigenstaatlichkeit der Länder zu gewährleisten. Dies erfordert eine ausreichende finanzielle Ausstattung.28 Das Bundesstaatsprinzip gibt vor, dass Deutschland eine föderal organisierte Republik ist. Hieraus ergibt sich aber gerade nur eine strukturelle Entscheidung für eine föderale Organisation des Staates mit der Folge, dass die Länder in ihrer Gesamtheit adäquat ausgestattet sein müssen, um ihre Teilsouveränität zu garantieren. Mit Blick auf Art. 29 GG folgt jedoch, dass diese föderale Struktur nicht zwingend aus 16 Bundesländern bestehen muss. Einzelne Länder können daher aus Art. 20 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine adäquate finanzielle Ausstattung ableiten.29 Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Normierung des Bundesstaatsprinzips, dass ein zentralistischer Staat abgelehnt wird.30 Eine Abhängigkeit der Länder von der Bundesebene darf sich gerade nicht ergeben.31 Es ist daher nicht zulässig, dass die Länder durch jährliche Bundeszuweisungen ausgestattet werden und damit letztlich von der jeweiligen Politik des Bundes abhängig wären. Erforderlich ist, dass die Länder bereits auf Ebene des Verfassungsrechts eine Garantie für eine adäquate finanzielle Ausstattung erhalten, die auch langfristige und insbesondere eigenständige Planungen möglich machen.32 27 Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 49. 28 Grzeszick, in: Maunz/Dürig (Fn. 13), Art. 20, Rn. 135. 29 Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 49. 30 Zur Eigenstaatlichkeit der Länder s. Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz , 29. Edition (BeckOK GG), Art. 20, Rn. 8. 31 s. dazu auch Tappe (Fn. 8), DVBl 2013, 1079, 1083. 32 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 42. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 9 Bundeszuweisung dürfen nur in Ausnahmesituationen Sonderbedarfe der Länder kurzfristig ausgleichen .33 Beispielsweise orientiert sich auch die Normierung des Art. 104b GG hieran und lässt Bundeszuweisungen nur in den enumerativ aufgezählten Fällen zu. Die jetzige Ausgestaltung des Finanzausgleichs folgt gerade der Annahme, dass eine Abhängigkeit der Länder vom Bund vermieden werden soll. Der Parlamentarische Rat hat sich bewusst gegen einen Entwurf entschieden, der nur einen Ausgleich aus Bundesmitteln vorsah. Auch die Alliierten schlossen sich dieser Sichtweise an und wollten ausdrücklich eine Konzentration der finanzpolitischen Macht beim Bund verhindern.34 Durch die Ablehnung eines zentralistischen Staats ergibt sich jedoch gleichzeitig auch die Verpflichtung der Länder untereinander, den Bestand des föderalen Bundesstaates zu garantieren. Neben die gewollte Eigenstaatlichkeit der Länder tritt die bundesstaatliche Solidarität und Mitverantwortung , die sich aus der Bundestreue ergibt. Das bündische Prinzip ist dabei die Grundlage für Ausgleichsverpflichtungen zwischen den Ländern.35 Eine Ausgleichsverpflichtung kann sich nur dann ergeben, wenn es bei der Verteilung des Steueraufkommens zu systematischen Mängeln kommt. Ein systematischer Mangel ist dabei anzunehmen, wenn die Länder nicht mit adäquaten Finanzmitteln ausgestattet sind, die ihren Bestand garantieren. Dem Bundesstaatsprinzip kann jedoch nicht entnommen werden, wie der Ausgleich konkret zu erfolgen hat.36 Aus dem Bundesstaatsprinzip kann daher zwar nicht eine konkrete Form des Ausgleichs abgeleitet werden, sondern vielmehr nur, dass verfassungsrechtlich eine adäquate Ausstattung der Länder garantiert werden muss, um ihren grundsätzlichen Bestand zu sichern.37 3.2. Verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung Auch aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung könnte sich eine Pflicht zur adäquaten Finanzausstattung ergeben. Das GG weist dem Bund und den Ländern verschiedene Aufgaben zu. Art. 104 a Abs. 1 GG normiert, dass die Pflicht zum Tragen von Ausgaben der Aufgabenzuweisung folgt. Auch hieraus folgt, dass wenn den Ländern durch die Verfassung Aufgaben zugewiesen werden, diese auch zwingend über die notwendigen Mittel zur Ausführung verfügen müssen. 33 Huster/Rux, in BeckOK GG (Fn. 30), Art. 20, Rn. 30. 34 s. dazu Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 2 ff. 35 Huber, in: M/K/S (Fn. 6), Art. 107 Abs. 1, Rn. 89; BVerfG (Fn. 2), BVerfGE 72, 330-436, Rn. 176; Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 50. 36 Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 53. 37 so auch Wernsmann, in: BK (Fn. 4), Art. 107, Rn. 53. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 095/16 Seite 10 Auch aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung ergibt sich keine konkrete Vorgabe für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs. Ein horizontaler Finanzausgleich scheint nicht zwingend . Dennoch ergibt sich auch hieraus der Zwang, dass die Länder mit adäquaten Finanzmitteln ausgestattet sein müssen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können. 3.3. Herstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen Unter anderem aus Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip38), Art. 28, 72 Abs. 2 und 106 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 GG kann abgeleitet werden, dass der Herstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen innerhalb der gesamten Bundesrepublik besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann daraus eine Pflicht zum Tätigwerden des Bundesgesetzgebers abgeleitet werden.39 Ein Auseinanderdriften der einzelnen Länder kann aber in jedem Fall nicht hingenommen werden. Es ergibt sich daher kein konkreter Anspruch auf einen Finanzausgleich zwischen den Ländern, vielmehr stellt sich für den Verfassungsgesetzgeber die Aufgabe ein System zu schaffen, dass die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse garantiert. 3.4. Schlussfolgerungen Aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt keine bestimmte Form des Bund- Länder-Finanzausgleichs. Es ergibt sich lediglich die Zielbeschreibung, dass die Länder zunächst als Gesamtheit über eine adäquate finanzielle Ausstattung verfügen müssen, sodass diese ihre verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können. Die Zuweisung der Mittel muss verfassungsfest erfolgen. Ferner folgt aus dem Bundesstaatsprinzip gerade die Vorgabe, dass die Finanzierung der Länder nicht vom Bund abhängen kann, sondern vielmehr die Länder untereinander Solidaritätspflichten treffen, um ihre Teilsouveränität zu garantieren. 4. Fazit Die Abkehr vom bisherigen Bund-Länder-Finanzausgleich, indem man auf einen horizontalen Ausgleich zu Gunsten einer Bundeszuweisung verzichtet, würde eine Änderung des Art. 107 GG erforderlich machen. Die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben führen jedoch dazu, dass ein Verzicht auf einen Ausgleich zwischen den Ländern nur in engen Grenzen möglich ist. Die aufgabenadäquate Finanzausstattung der Länder muss in jedem Fall verfassungsrechtlich gesichert sein. Ein gangbarer Weg scheint daher eher die Neufassung des Art. 107 GG dahingehend, dass bereits durch einen Umsatzsteuervorwegausgleich aus den Mitteln der Länder ein Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder erreicht wird.40 --- Ende der Bearbeitung --- 38 s. dazu Huster/Rux, in BeckOK GG (Fn. 30), Art. 20, Rn. 33. 39 Denninger, Gleichwertige Lebensverhältnisse: Ein Verfassungsgebot?, in: Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 2005, 46-49. 40 s. dazu die Antwort des PStS Dr. Meister vom 24.03.2016, BT-Drs. 18/8020, 21-22.