© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 094/20 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 094/20 Seite 2 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 094/20 Abschluss der Arbeit: 1. September 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 094/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 094/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes, wenn sein Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, er jedoch eine Zweitwohnung in Berlin nutzt. 2. Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. § 19 Abs. 1 Satz 2 AO sieht bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes vor, dass der Wohnsitz maßgebend ist, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die in Berlin lediglich mit einem Zweitwohnsitz gemeldet sind, ist somit das Finanzamt des Hauptwohnsitzes örtlich zuständig. ***