© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 092/20 Übersicht der Regelungen zur Vorbeugung des Insiderhandels durch Mitarbeiter internationaler Finanzaufsichtsbehörden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 2 Übersicht der Regelungen zur Vorbeugung des Insiderhandels durch Mitarbeiter internationaler Finanzaufsichtsbehörden Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 092/20 Abschluss der Arbeit: 26. August 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. EU und Mitgliedstaaten 4 2.1. Europäische Union 4 2.2. Belgien 5 2.3. Estland 5 2.4. Finnland 6 2.5. Frankreich 7 2.6. Irland 7 2.7. Kroatien 8 2.8. Lettland 8 2.9. Litauen 9 2.10. Niederlande 10 2.11. Österreich 10 2.12. Rumänien 11 3. International 11 3.1. Großbritannien 11 3.2. USA 12 3.3. Kanada 13 3.1. Singapur 13 4. Tabellarische Übersicht 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 4 1. Einleitung Gemäß § 28 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kontrollmechanismen einzuführen, um Verstöße ihrer Mitarbeiter1 gegen Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16.04.2014 (Market Abuse Rregulation, MAR)2 zu verhindern. Zweck der Vorschrift ist in erster Linie das Verhindern von Insidergeschäften durch BaFin-Mitarbeiter, die naturgemäß mit marktsensiblen Informationen in Kontakt kommen.3 Damit trägt der deutsche Gesetzgeber dem sich aus Art. 14 iVm. Art. 8 Abs. 4 c) MAR ergebenden Verbot des Insiderhandels durch Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Insiderinformationen in Kontakt kommen, Rechnung. Die unionsrechtliche Regelung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Entsprechend ist unabhängig von etwaigen nationalen Regelungen die Verwendung von sensiblen, nicht-öffentlichen Informationen durch Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörden bei privaten Finanztransaktionen als Insiderhandel einzustufen und somit verboten. Zur Durchsetzung dieses Verbotes wurden in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche nationalgesetzliche Maßnahmen eingeführt. Ähnliche Regelungen bestehen auch für die Mitarbeiter außereuropäischer Aufsichtsbehörden. In der folgenden Übersicht werden die Regelungen europäischer und internationaler Aufsichtsbehörden , die dem behördeninternen Insiderhandel entgegenwirken sollen, exemplarisch dargestellt . Die Recherche erfolgt einerseits durch entsprechende Anfragen bei den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden, andererseits durch Konsultation der insoweit öffentlich zugänglichen und in englischer oder französischer Sprache erhältlichen Gesetzestexte. Diese Methodik bedingt schließlich auch die hier ersichtliche Auswahl der nationalen Aufsichtsbehörden. 2. EU und Mitgliedstaaten 2.1. Europäische Union Zuständige Behörde European Securities and Markets Authority ESMA Gesetz/Norm – Conflict of interests and ethics policy V. 4 ESMA40-134-2019, Art. 18 1 In der Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form ausgeschrieben. Sie bezieht sich auf alle Geschlechter. 2 Die betreffende Norm erklärt die Anstiftung zu und Tätigung von Insidergeschäften sowie die Offenlegung von Insiderinformationen für verboten. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0596&from=EN, letzter Aufruf 19.08.2020 3 Kumpan in Schwark/Zimmer, 5. Auflage 2020, § 28 WpHG , Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 5 Verfügbar: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files /library/esma40-134-2158_conflict_of_interest_policy_esma_staff.pdf Gemäß Art. 18 Conflict of interests and ethics policy der ESMA ist allen Beschäftigten der Handel mit Finanzinstrumenten solcher Marktteilnehmer, die der Aufsicht der ESMA unterstehen, verboten. Anderweitige Geschäfte sind grundsätzlich erlaubt, bedürfen aber der vorherigen Freigabe durch den Ethics Officer (Art. 109, 116 ff.). Zusätzlich ist von den Mitarbeitern der ESMA jährlich ein Bericht über die persönlichen Aktivitäten am Finanzmarkt vorzulegen (Art. 109). Aufzeichnungen über solche Geschäfte der letzten zwei Jahre sind von den Mitarbeitern aufzubewahren (Art. 115). 2.2. Belgien Zuständige Behörde Autoriteit Voor Financiële Diensten En Markten/Autorité Des Services Et Marchés Financiers FSMA Gesetz/Norm – Règlement d'ordre intérieur de l'Autorité des services et marchés financiers vom 17.10.2014, Art. 8 – Règlement d’ordre intérieur de la commission des sanctions de l’Autorité des services et marchés financiers vom 18.09.2017, Art. 33-35 Verfügbar: https://www.fsma.be/fr/reglements-dordre-interieur Alle potentiellen Interessenskonflikte sämtlicher Mitarbeiter sowie des Präsidenten der FSMA müssen angezeigt werden (Art. 8 Règlement d’ordre intérieur de l'Autorité des services et marchés financiers, Art. 33 Règlement d’ordre intérieur de la commission). Herrscht ein Interessenkonflikt , so darf der betreffende Mitarbeiter bei Entscheidungen und Prüfungen der Commission des Sanctions oder des Conseil de Surveillance nicht mitwirken. Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 2.3. Estland Zuständige Behörde Finantsinspektsioon Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 6 FI Gesetz/Norm – Financial Supervision Authority Act (FSAA) vom 09.05.2001, in Kraft seit 01.01.2002, § 32 Abs. 1 und 2 Verfügbar: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/530102013027/consolide Es herrscht zunächst ein Verbot der qualifizierten Beteiligung (d.h. > 10% Anteile) an sowie der Beratung von Unternehmen, die der Aufsicht unterliegen (§ 32 Abs. 1 und 2 FSAA). Ferner besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht über eigene Verpflichtungen sowie solche der Angehörigen gegenüber Unternehmen die der Aufsicht unterliegen (§ 32 Abs. 3). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch (siehe § 20 Abs. 4 FSAA). 2.4. Finnland Zuständige Behörde Finanssivalvonta FIN-FSA Gesetz/Norm – Act on the Financial Supervisory Authority (FSAA) vom 19.12.2008, §§ 15-17 Verfügbar: https://www.finanssivalvonta.fi/globalassets/en/fin-fsa/finfsa _act.pdf Sämtliche Mitarbeiter der FIN-FSA trifft vor Einstellung eine umfassende Anzeigepflicht hinsichtlich Beteiligungen, Verpflichtungen, Nebentätigkeiten und genereller Geschäftstätigkeit (§ 15 FSAA). Diese Informationen werden laufend in einem Register gespeichert (ebenda). Die Anzeigepflicht umfasst nach § 16a FSAA alle Beteiligungen und Wertpapiere, die ein Mitarbeiter oder eine von ihm rechtlich betreute Person hält. Jeder Kauf oder Verkauf von Aktien mit einem Wert von insgesamt über 5.000 € muss der FIN-FSA innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden (siehe § 16a FSAA). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 7 2.5. Frankreich Zuständige Behörde Autorité des marchés financiers AMF Gesetz/Norm – General Regulation of the Autorité Des Marchés Financiers vom 14.12.2016, Art. 111-6, Verfügbar: https://reglement-general.amffrance .org/eli/fr/aai/amf/rg/20161218/en.pdf Für Mitglieder des Vorstandes der AMF bestehen nach Art. 111-6 erhebliche Einschränkungen. Sie müssen den Handel mit am Market zugelassenen Finanzinstrumenten einem entsprechenden Dienstleister anvertrauen und dürfen ihr Portfolio nicht direkt managen. Dem Vorstandsvorsitzenden stehen nach Art. 111-7 umfassende Prüfkompetenzen hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschrift zu. Im Rahmen dessen sind Vorstandsmitglieder zur Aufgabe des Bankgeheimnisses verpflichtet. Alle Mitarbeiter sind zur Offenlegung ihrer Finanztransaktionen verpflichtet (Art. 111-1). Dies beinhaltet die Verpflichtung, bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahre alle bestehenden finanziellen Interessen in Form einer Liste an den Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen (Art. 111-2). 2.6. Irland Zuständige Behörde Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank and Financial Services Authority of Ireland Gesetz/Norm – Code of Ethics vom 01.06.2016, Art. 6 – Staff Code of Ethics, Art. 2.3. e) – Staff Trading Rules, Handbook for Commission Members (nichtöffentlich ) Verfügbar: https://www.centralbank.ie/docs/default-source/tns/whowe -are/commission/tns-1-1-1-code-of-ethics-for-members-of-the-central -bank-commission.pdf (Code of Ethics) https://www.centralbank.ie/docs/default-source/careers/policies/codeof -ethics-behaviour.pdf?sfvrsn=4 (Staff Code of Ethics) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 8 Grundsätzlich gelten die allgemeinen Verbote des Insiderhandels, wie im Companies Act von 2014 festgelegt (siehe Art. 6 a) Code of Ethics). Zusätzlich gelten die nicht-öffentlichen Staff Trading Rules, die den Handel mit bestimmten Wertpapieren untersagen und allen Mitarbeitern eine Offenlegungspflicht bezüglich persönlicher Finanzmarktaktivitäten auferlegen (siehe Art. 2.3. e) Staff Code of Ethics). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 2.7. Kroatien Zuständige Behörde Hrvatska Agencija Za Nadzor Financijskih Usluga/Croatian Financial Services Supervisory Agency HANFA Gesetz/Norm – Croatian Capital Markets Act (CCMA), Art. 404 – Code of Conduct, Art. 12 (nicht-öffentlich) Verfügbar: https://www.hanfa.hr/capital-market/regulations/capitalmarket / (Capital Markets Act, alte Fassung v. 2008, Neufassung bislang nur in kroatischer Sprache) Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Mitarbeiter dürfen im Hinblick auf Kapitalmarkttransaktionen nicht beratend tätig sein (ART. 404 (1) CCMA). Jeder Erwerb oder Verkauf von Finanzinstrumenten muss der HANFA innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Geschäfts gemeldet werden (ART. 404 (3) CCMA). Diese Informationen werden bei der Behörde gespeichert und auf einen Interessenkonflikt hin untersucht (ART. 404 (5) CCMA). Gemäß Art. 12.1 und Art. 12.3 des Code of Conduct dürfen Mitarbeiter Insiderinformationen nicht zum privaten Wertpapierhandel verwenden. Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 2.8. Lettland Zuständige Behörde Finanšu un kapitāla tirgus komisija/Financial and Capital Market Commission FKTK Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 9 Gesetz/Norm – Code of Ethics vom 06.02.2018, Art. 19-27 Verfügbar: https://www.fktk.lv/en/about-us/fcmc-management/code-ofethics / Mitarbeiter dürfen Insiderinformationen nicht im Rahmen von Finanzgeschäften verwenden oder im Zusammenhang mit solchen Geschäften mitteilen (Art. 19). Transaktionen mit einem Volumen von mehr als 5.000 € müssen mindestens 5 Tage vorab der Rechtsabteilung der FKTK mitgeteilt werden (Art. 20). Unabhängig vom Volumen müssen alle Shortselling-Transaktionen innerhalb von 5 Tagen nach dem jeweiligen Abschluss der Rechtsabteilung mitgeteilt werden (Art. 21). Sofern das Jahresvolumen der privaten Transaktionen 10.000 € übersteigt sind Mitarbeiter zu einer schriftlich mitzuteilenden Aufstellung aller Geschäfte jeweils bis zum 15. Januar des Jahres verpflichtet (Art. 22). Die Autorisierung von Geschäften mit einem Volumen von mehr als 5.000 € erfolgt innerhalb von 5 Tagen durch die Rechtsabteilung und das Ethik-Komitee (Art. 25). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 2.9. Litauen Zuständige Behörde Lietuvos Bankas/Securities Commission of the Republic of Lithuania LB Gesetz/Norm – Code of Ethics der Bank of Lithuania (Resolution No. 03-77) vom 15.05.2014, Art. 24 Verfügbar: https://www.lb.lt/en/resolutions-of-the-board-of-the-bankof -lithuania?page=3 Mitarbeiter dürfen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bank of Lithuania erhalten haben, nicht zum persönlichen Vorteil oder Nutzen oder desselben naher Verwandter verwenden (Art. 24 Code of Ethics). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 10 2.10. Niederlande Zuständige Behörde Autoriteit Financiële Markten AFM Gesetz/Norm – Compliance Regulations vom April 2010, letzte Änderung Juni 2020, Art. 1.4. Verfügbar: https://www.afm.nl/en/over-afm/organisatie/interne-regelingen Allen Mitarbeiter ist der private Handel mit solchen Finanzinstrumenten, die der AFM zur Information verpflichtet sind, verboten (Art. 1.4.2. Compliance Regulations). Bezüglich anderer Finanzinstrumente besteht vorherige Clearance-Pflicht durch den Compliance Officer (Art. 1.4.1. Compliance Regulations). Dieser überwacht die Investitionstätigkeit und ist zur Untersuchung kritischer Fälle bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates der AFM haben nach Art. 1.9.2. Compliance Regulations die Möglichkeit , gegen eine Entscheidung des Compliance Officers betreffend die Autorisierung privater Geschäfte Widerspruch beim Vorsitzenden des Executive Boards einzulegen. 2.11. Österreich Zuständige Behörde Finanzmarktaufsicht FMA Gesetz/Norm Compliance-Ordnung der FMA Verfügbar: https://www.fma.gv.at/compliance-in-der-fma/ Den Mitarbeitern ist es verboten, entweder selbst oder mittelbar Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern bezüglich derer sie über „compliance-relevante“ Informationen verfügen (Art. 2.1 Compliance-Ordnung). Der Compliance-Verantwortliche führt laufend eine „Sperrliste“, in welche jene Finanzinstrumente festgehalten werden, zu denen der FMA marktsensible Informationen vorliegen. Auf Grundlage dieser Liste werden ggf. Sperren für den Wertpapierhandel der Mitarbeiter der FMA ausgesprochen (Art. 2.3 Compliance-Ordnung). Mitarbeiter haben über ihre Wertpapierdepots Bericht zu erstatten und dem Compliance-Verantwortlichen Einsicht in ihre Wertpapier-Depots und Geschäftsaufzeichnungen zu geben (Art. 2.5 und 4.2 Compliance-Ordnung ). Mitarbeiter sind angehalten, den Wertpapierhandel zu Anlagezwecken zu verwenden und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 11 spekulative Geschäfte wie etwa Leerverkäufe oder auch häufige Depot-Umschichtungen zu unterlassen (Art. 2.5 Compliance-Ordnung). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 2.12. Rumänien Zuständige Behörde Autoritatea de Supraveghere Financiară ASF Gesetz/Norm – Emergency Ordinance No. 93/2012 vom 21.12.2012, Art. 9 d) und d1) Verfügbar: https://asfromania.ro/en/legislation/asf-legislation/2305- emergency-ordinance-no-93-2012 Mitglieder des Vorstandes der ASF dürfen nicht mehr als 5% der Anteile eines der unter Art. 9 d) genannten Unternehmen (Investment-Gesellschaften, Pensionsfonds etc.) halten. Eine Regelung für übrige Mitarbeiter besteht nicht. 3. International 3.1. Großbritannien Zuständige Behörde Financial Conduct Authority FCA Gesetz/Norm – Conflict of interests policy vom 01.01.2019, Art. 1 Verfügbar: https://www.fca.org.uk/publication/corporate/fca-employeehandbook .pdf#page=7 Die Conflict of Interests Policy muss von allen Mitarbeitern jährlich schriftlich erneut bestätigt werden (1.1.1.7.). Hinsichtlich finanzieller Interessen und Verpflichtungen an Unternehmen, die der Aufsicht der FCA unterstehen bzw. am Markt gehandelt werden, besteht eine umfassende Auskunftspflicht aller Mitarbeiter (1.1.2.5). Unter Verwendung eines zentralen EDV-Systems („Chrysalis“) müssen Mitarbeiter im Vorfeld jeder Finanztransaktion („dealings in securities and Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 12 related investments“) um Freigabe bei den zuständigen Manager anfragen (1.1.2.6. i). Freigabe wird nicht erteilt, sofern es sich um ein Unternehmen dreht, welches vom PSR (Payment System Regulator, eine Zweigstelle der FCA, die die Überwachung von Zahlungsdiensten übernimmt) erfasst ist (1.1.2.6. ii). Jegliche Form spekulativer Investitionen durch Mitarbeiter ist verboten (1.1.2.6. iii). Grundsätzlich nicht verboten ist die Investitionstätigkeit im Rahmen fremdgeführter Portfolios (1.1.2.7.). Abschnitt 1.1.2.10. enthält eine Aufstellung verbotener Finanztransaktionen. Danach ist auch sämtlicher Handel mit Anteilen von durch die FCA beobachteten Unternehmen verboten . Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 3.2. USA Zuständige Behörde Securities and Exchange Commission SEC Gesetz/Norm – Code of Federal Regulations, Administrative Personnel, Securities and Exchange Commission, 5 CFR § 4401.102 Verfügbar: https://www.law.cornell .edu/cfr/text/5/4401.102#:~:text=(1)%20Members %20and%20employees%20are,5%20CFR%202635.703(b).&text=(d)%2 0Prior%20clearance%20of%20transactions,securities%20or%20related %20financial%20interests. Mitglieder und Mitarbeiter dürfen keine Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren vornehmen, während sie im Besitz von Insiderinformationen über dieselben Wertpapiere sind (5 CFR § 4401.102 (b) (1)). Der Handel von und mit Wertpapieren eines Unternehmens, welches unter Aufsicht der SEC steht, ist grundsätzlich verboten (5 CFR § 4401.102 (c)). Vor jeder Finanzmarkttransaktion muss die Autorisierung des Designated Agency Ethics Officials (DAEO) eingeholt werden (5 CFR § 4401.102 (d) (1)). Nach erfolgter Freigabe muss die Transaktion innerhalb von 5 Werktagen erfolgen, anderenfalls erlischt die Freigabe. Der DAEO führt eine Auflistung sämtlicher Finanztransaktionen der Mitglieder und Mitarbeiter (5 CFR § 4401.102 (d) (3)). Im Übrigen bestehen umfassende Auskunftspflichten über Beteiligungen betreffend alle Mitglieder und Mitarbeiter (5 CFR § 4401.102 (f)). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 13 3.3. Kanada Zuständige Behörde Autorité des marchés financiers AMF Gesetz/Norm – Code D’éthique Et De Déontologie Du Personnel De L’autorité Des Marchés Financiers (Code of Ethics) vom 11.01.2017, Art. 21.1, 21.2 Verfügbar: https://lautorite.qc.ca/fileadmin/lautorite /grand_public/publications/organisation/codes-politiques-plans-action /code-deonto-employes.pdf Mitgliedern der AMF ist der Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren auf der Grundlage von Insiderinformationen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Informationen der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden, untersagt (Art. 21.1, 21.2 - 3°). Jeglicher Handel mit Wertpapieren eines an einer kanadischen Börse notierten Unternehmens oder Derivaten hiervon bedarf der vorherigen Autorisierung durch die AMF (Art. 21.4). Nach der Autorisierung muss das Geschäft innerhalb von 5 Tagen vorgenommen werden (ebenda). Ein auf diese Weise erworbenes Wertpapier muss mindestens 15 Tage lang gehalten werden, bevor es wieder verkauft wird (Art. 21.5). Über die persönlichen Tätigkeiten am Finanzmarkt sind die Mitarbeiter der AMF umfassend rechenschafts - und berichtspflichtig (Art. 21.6). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. 3.1. Singapur Zuständige Behörde Monetary Authority of Singapore MAS Gesetz/Norm – Code of Conduct, Art. 3.3 Verfügbar: https://www.mas.gov.sg/-/media/MAS/About-MAS/MAS-Code-of- Conduct.pdf Es herrscht ein einfaches Verbot der Verwendung von Insiderinformationen zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten (Art. 3.3 Code of Conduct). Die Regelungen betreffend den Vorstand und übrige Mitarbeiter der Behörde sind identisch. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 14 4. Tabellarische Übersicht Genannt werden jeweils die zuständige nationale Aufsichtsbehörde oder vergleichbare Institution sowie die Gesetze und betreffende Normen, die in ihrem Regelungsgehalt mit dem des deutschen § 28 WpHG vergleichbar sind. Land Aufsichtsbehörde Relevantes Gesetz/ Relevante Normen Europäische Union ESMA EU Belgien FSMA Règlement d'ordre intérieur de l'Autorité des services et marchés financiers Art. 8 Règlement d’ordre intérieur de la commission des sanctions de l’Autorité des services et marchés financiers Art. 33-35 Estland FI Financial Supervision Authority Act, § 32 Abs. 1 und 2 Finnland FIN-FSA Act on the Financial Supervisory Authority (FSAA), §§ 15-17 Frankreich AMF Niederlande AFM Compliance Regulations, Art. 1.4.2. Irland Central Bank of Ireland Code of Ethics, Art. 6 Kroatien HANFA Act on the Croatian Financial Services Supervisory Agency, Art 6 Abs. 4 Lettland FKTK Code of Ethics, Art. 19-27 Litauen LB Code of Ethics der Bank of Lithuania (Resolution No. 03-77), Art. 24 Österreich FMA Compliance-Ordnung, Art. 2-4 Rumänien ASF Emergency Ordinance No. 93/2012, Art. 9 d) und d1) International Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 092/20 Seite 15 UK FCA Conflict of interests policy, Art. 1 USA SEC Code of Federal Regulations, Administrative Personnel, Securities and Exchange Commission, 5 CFR § 4401.102 Kanada AMF Code D’éthique Et De Déontologie Du Personnel De L’autorité Des Marchés Financiers (Code of Ethics), Art. 21.1, 21.2 Singapur MAS Code of Conduct, Art. 3.3 ***