© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 091/17 Einzelfrage zur Finanzierungskompetenz des Bundes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 091/17 Seite 2 Einzelfrage zur Finanzierungskompetenz des Bundes Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 091/17 Abschluss der Arbeit: 16. November 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 091/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Verfassungsrechtliche Regelungen 4 3. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 091/17 Seite 4 1. Einführung Der Auftraggeber bittet um Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer möglichen finanziellen Beteiligung des Bundes bei der Aufstellung von Betonpollern bei Veranstaltungen in den Gemeinden. 2. Verfassungsrechtliche Regelungen Als Ausgangsnorm der bundesstaatlichen Finanzverfassung regelt Art. 104a GG die Lastentragung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Nach Art. 104a Abs. 1 GG folgt die Ausgabenlast grundsätzlich der Aufgabenverwaltungskompetenz (Konnexitätsgrundsatz). Die Ausgabentragung ist eine Kompetenz. Kompetenz bedeutet dabei Finanzierungsbefugnis wie auch Finanzierungspflicht .1 Art. 104a Abs. 1 GG gilt im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ebenso wie zwischen verschiedenen Ländern.2 Im Verhältnis zwischen Bund und Kommunen gilt Art. 104a Abs. 1 GG mittelbar, weil die Kommunen finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugerechnet werden.3 Vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips ist im Hinblick auf die hier interessierende Finanzierungsproblematik der Frage nachzugehen, welcher staatlichen Ebene die Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist. Die Aufstellung von Schutzvorrichtungen bei öffentlichen Veranstaltungen dient in erster Linie der öffentlichen Sicherheit. Die Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Sicherheit obliegt der Polizei. Grundsätzlich liegt gemäß Art. 30 und Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich bei den Ländern. Der Bund ist lediglich dann regelungsbefugt , wenn ihm das Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz explizit zuweist. Für das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr existiert eine solche nicht. Daher liegt dieses Gebiet im Kompetenzbereich der Länder. Fraglich könnte sein, ob die Aufstellung von Betonpollern unter Art. 73 Abs. 1 9a GG fällt, und unter den Kompetenztitel „Bekämpfung internationaler Terrorismus“ subsumiert werden könnte. Dieser Kompetenztitel beschränkt sich jedoch auf drei eng umgrenzte Fälle: auf das Vorliegen einer länderübergreifenden Gefahr, auf die fehlende Erkennbarkeit der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde sowie auf das Ersuchen einer obersten Landesbehörde um eine Übernahme.4 Die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG normierte ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus 1 BeckOK, GG/ Kube GG, Art. 104a, Rn. 5. 2 Ebenda, Rn. 8. 3 BVerfGE 26, 172, 181. 4 Maunz/Dürig/Uhle, GG, Art. 73, Rn. 210. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 091/17 Seite 5 durch das Bundeskriminalpolizeiamt.5 Somit beinhaltet Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG eine Gefahrenabwehr unten den Voraussetzungen der möglichen Aufgabenwahrnehmung durch das BKA.6 Damit bleibt die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Gefahrenabwehr unberührt. Darüber hinaus tangiert auch ihre Inanspruchnahme die Zuständigkeiten von Landesbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht.7 3. Fazit Das Aufstellen von Betonpollern zur Sicherung von Veranstaltungen kann nicht als Bekämpfungsinstrument gegen den internationalen Terrorismus angesehen werden, sondern fällt in die Gefahrenabwehr des Polizeirechts der Länder. Folglich ist keine Kompetenz des Bundes für das Aufstellen von Betonpollern ersichtlich. Eine Finanzierungskompetenz ergibt sich demnach nicht. *** 5 Maunz/Dürig/Uhle, GG, Art. 73, Rn. 216. 6 Ebenda, Rn. 233. 7 Ebenda.