© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 090/16 Länderspezifische Ausgestaltung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 2 Länderspezifische Ausgestaltung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 090/16 Abschluss der Arbeit: 18. August 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitende Bemerkungen 4 2. Antworten der Bundesländer 4 2.1. Baden-Württemberg 4 2.2. Bayern 4 2.3. Berlin 5 2.4. Brandenburg 5 2.5. Bremen 6 2.6. Hamburg 6 2.7. Hessen 6 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 7 2.9. Niedersachsen 8 2.10. Nordrhein-Westfalen 8 2.11. Rheinland-Pfalz 9 2.12. Saarland 9 2.13. Sachsen 10 2.14. Sachsen-Anhalt 10 2.15. Schleswig-Holstein 10 2.16. Thüringen 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 4 1. Einleitende Bemerkungen In Absprache mit der Auftraggeberin erfolgte zu oben genanntem Thema eine Abfrage bei den zuständigen Landesbehörden. Die Abfrage beinhaltete zwei Fragestellungen: 1. Welche Kommunen in Ihrem Bundesland werden im Sinne des Gesetzes als finanzschwach eingestuft? 2. Für welche Maßnahme erhält welche Kommune in Ihrem Bundesland Mittel aus dem Sondervermögen? 2. Antworten der Bundesländer 2.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg werden Kommunen mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft und/oder überdurchschnittlicher Arbeitslosenzahl als finanzschwach eingestuft. Die Berechnungskriterien sind als Anlage beigefügt. Anlage 1 Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können keine abschließenden Zahlen zu den einzelnen Maßnahmen in den Kommunen geliefert werden. 2.2. Bayern Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung des KInvFG das Kommunalinvestitionsprogramm KIP aufgestellt. Das Programm wurde am 9. Oktober 2015 mit Pressemitteilung von Herrn Staatsminister Herrmann veröffentlicht; es ist rückwirkend zum 1. September 2015 in Kraft getreten. Von den bundesweit 3,5 Mrd. Euro stehen dem Freistaat Bayern 289,24 Mio. Euro zur Verfügung. In Bayern wurden keine Kommunen vorab als finanzschwach und somit antragsberechtigt definiert. Es sollte vermieden werden, dass die Kriterien für die Antragsberechtigung im KIP als Kriterien für die Finanzschwäche einer Kommune allgemein verstanden werden könnten, insbesondere um eine Bezugnahme für andere staatliche Programme oder Zuweisungen auszuschließen. Der Ministerrat hat am 7. Juli 2015 beschlossen, dass für die Antragsberechtigung auf unterschiedliche Kriterien abgestellt werden soll, vorrangig auf die Finanzkraft. Daneben können weitere Kriterien wie beispielsweise die Verschuldung pro Einwohner oder die sogenannte „freie Spitze“ (Saldo der freien Finanzspanne) berücksichtigt werden. Regelmäßig als antragsberechtigt eingestuft werden auch Kommunen, die Stabilisierungshilfen erhalten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurden die Antragskriterien in den Förderrichtlinien (KInvFR, zur Information beigefügt ) abschließend definiert. Dieses Verfahren und die Kriterien wurden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Die Kriterien stützen sich im Wesentlichen auf statistische Werte, die vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlicht wurden und die somit frei verfügbar sind. Gemäß Nr. 3.1 KInvFR sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke antragsberechtigt, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 5 - Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt und Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf - Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt und Schuldenstand je Einwohner am 31. Dezember 2013 über dem Landesdurchschnitt - Empfänger von Stabilisierungshilfen 2014 oder 2015 - Saldo der freien Finanzspanne („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf. Verglichen wird jeweils mit den Durchschnittswerten der Gemeindegrößenklasse, der Landkreise oder der Bezirke. Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft die durchschnittliche Umlagekraft. Kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist. Für die Projektauswahl im KIP wurde wie beim Konjunkturpaket II (KP II) ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde ein Bewerbungsverfahren durchgeführt. Die Kommunen konnten sich bis 15. Februar 2016 bei den Bezirksregierungen als Bewilligungsstellen mit ihren Projekten um eine Aufnahme ins Programm bewerben. Diese haben die Fördervoraussetzungen geprüft und die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats ausgewählt. Die zur Förderung vorgesehenen Projekte wurden mit Pressemitteilung von Herrn Staatsminister am 10. Mai 2016 bekannt gegeben. An das Bewerbungsverfahren schließt sich ein Antragsverfahren für diese Projekte an. Das zweistufige Verfahren dient dazu, den Aufwand für die Antragsteller zu vermindern – insbesondere für diejenigen, die nicht berücksichtigt werden konnten. Insgesamt wurden 693 Projekte zur Förderung ausgewählt, diese sind der beigefügten Liste zu entnehmen. Die auf den Freistaat entfallenden Mittel wurden für diese Projekte vollständig verplant . Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern (KInvFR) Anlage 2 Kommunales Investitionsprogramm (KIP) (Übersicht ausgewählter Projekte) Anlage 3 2.3. Berlin Keine Antwort. 2.4. Brandenburg Die Angaben entnehmen Sie bitte der Anlage der KInvFG-Richtlinie des Landes Brandenburg, die im Amtsblatt veröffentlicht ist: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/kinvfg 2015 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 6 2.5. Bremen §4 Abs.1 der VV zum KInvFG regelt die Auswahl finanzschwacher Kommunen „entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend. Bei der Auswahl der finanzschwachen Kommunen werden Kriterien zu Grunde gelegt, die auf das Gebiet des jeweiligen Landes oder Stadtstaates bezogen sind. Die Länder können die Finanzhilfen auch pauschal auf die finanzschwachen Kommunen aufteilen.“ Das Bundesland Bremen umfasst 2 Kommunen: Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der besonderen Situation der Stadtstaaten ist es notwendig , auf Grundlage statistischer Daten eine Auswahl der förderfähigen Stadtteile innerhalb des Landes Bremen zu treffen. Eine Förderung aller Stadtteile ist aufgrund der gegebenen Gesetzeslage ausgeschlossen. In Stadtstaaten sind – im Gegensatz zu den Gemeindestrukturen in Flächenländern – Daten über die Finanzschwäche einzelner Stadtteile (aufgrund der fehlenden Rechnungslegung auf dieser Ebene) nicht vorhanden. Als Ersatz für das fehlende Informationskriterium „Finanzschwäche“ kommt in Stadtstaaten nur das Kriterium „strukturschwache Stadtteile“ in Betracht. Ersatzweise herangezogen wurden daher zur Ermittlung strukturschwacher Stadtteile 11 Sozialindikatoren des Statischen Landesamtes Bremen auf Ebene der Stadt-/Ortsteile. Die Stadt Bremerhaven wird aufgrund ihrer bereits mehrfach nachgewiesenen Strukturschwäche incl. aller Bremerhavener Stadtteile pauschal als „struktur-/finanzschwach“ eingestuft. In der Stadt Bremen wurde eine Rangfolge nach den Sozialindikatoren erstellt und die Förderung auf die struktur-/ finanzschwachen Ortsteile beschränkt. Der Anteil der Kommune Bremerhaven wurde, orientiert an den Kriterien Einwohnerzahl, Kassenkreditbestand , registrierte Arbeitslosenanzahl – in Anlehnung an das Verteilungssystem des Bundes auf die Bundesländer -, auf 20% des Programmvolumens festgelegt. Der Anteil der Stadt Bremen beträgt somit 80%. 2.6. Hamburg Keine Angabe möglich. 2.7. Hessen In Hessen werden insgesamt 252 der 447 Kommunen als finanzschwach im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) eingestuft. Die Auswahl der finanzschwachen Kommunen und die Verteilung der Kontingente im Bundesprogramm sind in einem Landesgesetz (Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz – KIPG)) geregelt worden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 7 Ausfertigung des KIPG als Anlage anbei. Anlage 4 In der Anlage zu diesem Gesetz sind die Kommunen, die am Bundesprogramm antragsberechtigt sind und somit als finanzschwach in diesem Sinne gelten, namentlich aufgeführt (alle Kommunen bei denen ein Betrag in den Spalten 3 bis 5 ausgewiesen ist). Hessen hat jeder antragsberechtigten Kommune ein Förderkontingent zugewiesen. Die Förderkontingente jeder einzelnen Kommune können Sie der Anlage zu unserem Landesgesetz entnehmen (die Verteilung des Bundeszuschusses ergibt sich aus der Spalte 4). Innerhalb ihres jeweiligen Kontingents kann jede Kommune selbst entscheiden, welche Maßnahme, die innerhalb der Förderbereiche gem. § 3 KInvFG förderfähig ist, sie umsetzen möchte. Sie erhalten anbei unsere Meldung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum 30. Juni 2016 aus der sich ergibt, in welchen Förderbereichen gem. § 3 KInvFG bis zu diesem Stichtag Maßnahmen der Kommunen angemeldet und als förderfähig eingestuft worden sind (Ausfertigung der Meldung zum 30. Juni 2016 gegenüber dem als Anlage 2 anbei). Anlage 5 Die genannten Unterlagen zur Umsetzung des KInvFG in Hessen liegen auch dem BMF vor, da diese in Erfüllung der sich aus der Verwaltungsvereinbarung zum KInvFG ergebenden Berichtspflichten an dieses übermittelt wurden. Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen zur Umsetzung der Einzelmaßnahmen benötigen, so finden Sie auf unserem Internetauftritt eine aktuelle Förderliste der angemeldeten und bereits als förderfähig eingestuften Maßnahmen (unter www.partnerderkommunen.de, Förderliste). Bitte beachten Sie, dass auf dieser Förderliste ebenfalls die Maßnahmen aus dem hessischen Kommunalinvestitionsprogramm, mit dem das Bundesprogramm von Landesseite arrondiert wurde und bei dem alle hessischen Kommunen antragsberechtigt sind, enthalten sind. Die Bundesmaßnahmen sind an einem „B“ in der ersten Spalte der Förderliste zu identifizieren. 2.8. Mecklenburg-Vorpommern Die auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Mittel werden gemäß § 3 Nummer 1 des KInvFG für Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur für Maßnahmen in zwei Förderbereichen eingesetzt . Dies sind zum einen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe d) Informationstechnologie (beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten zur Erreichung des 50 Mbit- Ausbauziels) sowie zum anderen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c) Städtebau [ohne Abwasser, einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung]. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt für den erstgenannten Teilbereich der Informationstechnologie (Breitbandförderung) eine Förderrichtlinie, deren Nummer 4.2 den Kreis der Empfangsberechtigten durch besondere Zuwendungsvoraussetzungen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz wie folgt bestimmt: Bei einer Förderung im Bereich Breitbandausbau gemäß § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes müssen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 8 - die Gemeinden des Projektgebietes außerhalb der Stadt-Umland-Räume im Sinne von § 16a des Landesplanungsgesetzes in Verbindung mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern liegen und - die Gemeinden innerhalb des Projektgebietes finanzschwach sein. Finanzschwach in diesem Sinne sind Gemeinden, bei denen der Durchschnitt der Steuerkraftmesszahlen der Jahre 2011 bis 2013 525 Euro pro Einwohner nicht überschreitet; in Ausnahmefällen, in denen aufgrund von Versorgungslücken die Wirtschaftlichkeit eines Projektes gefährdet ist, können zur Abrundung des Projektgebietes auch einzelne Gemeinden berücksichtigt werden, deren Steuerkraft oberhalb dieses Durchschnitts liegt, jedoch nicht abundant ist. Für den Teilbereich der Städtebauförderung des Gesetzes gelten nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern die Grundsätze zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus. Sie bestimmen in Abschnitt 3 die Zuwendungsempfänger für Mittel des Bundes für Investitionen finanzschwacher Gemeinden für den Bereich Städtebau einschließlich altersgerechtem Umbau, Barriereabbau und Brachflächenrevitalisierung des KInvFG wie folgt: Zuwendungsempfänger sind finanzschwache Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion. Eine zentralörtliche Funktion liegt vor, wenn eine Gemeinde Grund-, Mittel- oder Oberzentrum im Sinne des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern ist. Eine Gemeinde ist finanzschwach, wenn ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet oder weggefallen ist. Der Bewertung , ob die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gefährdet oder weggefallen ist, wird das rechnerunterstützte Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBI- KON) mit den Daten der Haushaltsplanung 2015 zugrunde gelegt. Die Fördergrundsätze und der Antragsvordruck stehen im Internetauftritt des Ministeriums als Download zur Verfügung (http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte /Kommunalinvestitionsf%C3%B6rderung/). Weitere Informationen finden Sie zudem auf den Seiten des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (https//www.lfi-mv.de/foerderungen /kommunalinvestitionsfoerderung-staedtebau/index.html). Das Programm für den Bereich Städtebau des KomInvFG ist im Entwurf aufgestellt. Derzeit laufen Gespräche zu den Einzelvorhaben. Förderbescheide wurden bislang weder für den Teilbereich der Informationstechnologie (Breitbandförderung) noch für den Bereich Städtebau erteilt. 2.9. Niedersachsen Keine Antwort. 2.10. Nordrhein-Westfalen Die Definition, welche Kommunen im Rahmen der Umsetzung des KlnvFG in NRW als finanzschwach gelten, ist im § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KlnvFöG NRW) festgelegt. Hiernach „ (...) sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben, als finanzschwach eingestuft. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 9 Eine tabellarische Auflistung dieser Gemeinden und Gemeindeverbände findet sich in der Anlage zum KlnvFöG NRW. Sowohl der Gesetzestext als auch seine Anlage sind auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW veröffentlicht und jederzeit unter http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunale-finanzen/einzelthemen.html abrufbar. Die Finanzmittel des Sondervermögens für NRW wurden entsprechend den Bundesvorgaben vollständig den finanzschwachen nordrhein-westfälischen Kommunen zur Verfügung gestellt. Es erfolgte eine pauschale Zuweisung. Die einzelnen Zuweisungsbeträge je Kommune sind in der o.g. Anlage zum KlnvFöG NRW aufgeführt. Die Entscheidung, welche Maßnahmen nun im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden, obliegt der jeweiligen Kommune. Eine abschließende Liste zu den einzelnen Maßnahmen liegt uns zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht vor. Wir beabsichtigen jedoch, demnächst eine laufend aktualisierte Liste mit allen Maßnahmen , die in NRW mit Mitteln des KlnvFG finanziert werden, auf der oben genannten Internetseite zu veröffentlichen. 2.11. Rheinland-Pfalz Als Anlage erhalten Sie eine Liste der für die Umsetzung des KInvFG als finanzschwach eingestuften Kommunen. Da Rheinland-Pfalz ein sowohl auf kommunaler als auch auf Landesebene eher finanzschwaches Land ist und zudem eine äußerst kleinteilige Kommunalstruktur mit knapp 2500 Gebietskörperschaften aufweist, handelt es sich um eine vergleichsweise lange Liste. Anlage 6 Aus dem Förderbudget, welches laut § 2 KInvFG für das Land Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, wurden in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden des Landes nach Finanzschwäche -Kriterien abgeleitete Teilbudgets berechnet, die Sie der Anlage entnehmen können. Anlage 7 Es obliegt der Verantwortung und Entscheidung der zuständigen Gremien und Personen auf der Ebene der Landkreise, ob und in welchem Umfang Förderanträge aus dem kreisangehörigen Bereich berücksichtigt und zur Förderung beim Land beantragt werden. Voraussetzung ist, dass diese Anträge aus Kommunen kommen, die zuvor als finanzschwach eingestuft worden sind. Die in der beiliegenden Liste aufgeführten Beträge sind Höchstsummen, bis zu denen dem Landkreis oder der Stadt Fördermittel aus dem Programm gewährt werden können. Wenn Ihre zweite Frage jedoch nur auf die bislang mit einem Zuwendungsbescheid bereits zugesagten Mittel für konkrete Maßnahmen abzielt, dann informiert Sie die in der Anlage beiliegende Liste der bis zum Stichtag 1.8.2016 bewilligten Anträge. Anlage 8 2.12. Saarland Keine Antwort. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 090/16 Seite 10 2.13. Sachsen Die landesinterne Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes erfolgt im Rahmen des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes. Dort ist geregelt, welche Kommunen eine Förderung erhalten. Danach sind alle Gemeinden, die in den Jahren 2009-2015 ununterbrochen die Finanzausgleichsumlage gezahlt haben, d.h. abundant waren, von einer Förderung ausgeschlossen . Im Umkehrschluss gelten alle nicht von der Förderung ausgeschlossenen Gemeinden als finanzschwach. Aktuell läuft im Freistaat Sachsen das Maßnahmeplanverfahren, welches darüber entscheidet, welche Maßnahmen seitens der Kommunen beantragt werden können. Der Fördervollzug wird voraussichtlich ab September 2016 beginnen. 2.14. Sachsen-Anhalt Keine Antwort. 2.15. Schleswig-Holstein Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat aktuell einen Bericht zur Umsetzung des KInvFG in Schleswig-Holstein an den Finanzausschuss sowie den Innen- und Rechtsausschuss des Landtages übersandt. Anlage 9 2.16. Thüringen Im Freistaat Thüringen wurden diejenigen Kommunen als finanzschwach definiert, für die im Jahr 2015 Schlüsselzuweisungen (vgl. §§ 6ff. Thüringer Finanzausgleichsgesetz) festgesetzt wurden . Dies kann erst nach Ablauf des in § 5 KInvFG festgesetzten Förderzeitraums abschließend beantwortet werden. Ende der Bearbeitung.