Deutscher Bundestag Ankauf von Schuldverschreibungen des Euroraums durch die Europäische Zentralbank Kurzinformation Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 090/11 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 4 – 3000 - 090/11 Seite 2 Ankauf von Schuldverschreibungen des Euroraums durch die Europäische Zentralbank Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 090/11 Abschluss der Arbeit: 31.5.2011 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 4 – 3000 - 090/11 Seite 3 Im Mai 2010 führte der EZB-Rat das Programm für die Wertpapiermärkte ein. Im Rahmen dieses Programms können die EZB und die NZBen öffentliche und private Schuldverschreibungen des Euroraums ankaufen, um Störungen in bestimmten Segmenten an den Märkten für Schuldtitel des Euroraums entgegenzuwirken und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen. Die EZB veröffentlicht in ihrem Jahresbericht nur Angaben zum Gesamtbestand der im Rahmen dieses Programms von der EZB erworbenen Staatsanleihen per 31.12.2010. Diese belaufen sich auf 13,1 Mrd € (Anschaffungswert).1 Zur Abdeckung etwaiger Verluste aus Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken verfügt die EZB neben den laufenden Einkünften über eine Wagnisrückstellung. Diese beläuft sich nach einer Erhöhung um 1,2 Mrd € per 31.12.2010 auf 5,2 Mrd. €. Darüber hinausgehende Verluste der EZB könnten erforderlichenfalls nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung2, nach einem entsprechenden EZB-Ratsbeschluss, zu Lasten der Eurosystem- NZBen aus deren monetären Einkünften für das betreffende Geschäftsjahr, und zwar im Verhältnis der gemäß Artikel 32.5 an die NZBen zurückverteilten Beträge und höchstens in diesem Ausmaß, abgedeckt werden. Der in Artikel 33.2 ESZB-Satzung genannte allgemeine Reservefonds der EZB ist derzeit mit 0 € dotiert. 1 Vgl. Europäische Zentralbank, Jahresbericht 2010, S. 246. 2 Artikel 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB, hier33.2.:“ Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet , kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.“