© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 089/19 Die Verwaltungskompetenz für die Grundsteuer Zur Übertragbarkeit der Verwaltungskompetenz auf die Gemeinden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Übertragbarkeit der Grundsteuer-Verwaltungskompetenz auf die Gemeinden Gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG kann für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern, die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht den Gemeinden zu, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG. „Die Möglichkeit zur Übertragung von Steuerverwaltungsaufgaben auf die Gemeinden ist auf dem Hintergrund zu sehen, dass für die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließenden Steuern grundsätzlich die Landesfinanzbehörden zuständig sind. Jedoch sind die Länder durch Abs. 4 Satz 2 des Art. 108 ermächtigt, die Verwaltung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließenden Steuern diesen zu übertragen.“1 „Die Verwaltung der von Art. 108 Abs. 4 Satz 2 erfassten Steuern kann „ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden“. Mit dieser Formulierung ist nicht abschließend bestimmt, wie sich das Verhältnis zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften gestalten soll. Die Übertragung kann in der Form erfolgen, daß die Verwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit (eigene Angelegenheit unter Beschränkung der Aufsicht auf die Rechtsaufsicht) oder als Auftragsangelegenheit (übertragene Angelegenheit mit Weisungsrecht der staatlichen Aufsicht) geführt wird. Auch Zwischenlösungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar , ebenso eine bloß teilweise Übertragung, wie der Wortlaut eindeutig ergibt. So ist im geltenden Recht die Festsetzung der Meßbeträge der Realsteuern sowie die Festsetzung der Einheitswerte bei den Grundsteuern den Finanzämtern vorbehalten, die Veranlagung und Heranziehung der Steuerpflichtigen kann jedoch den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassen werden. Diese Aufteilung ist sinnvoll, wo von ihr Gebrauch gemacht worden ist, hat sie sich bewährt.“2 „Art. 108 Abs. 4 Satz 2 ist eine Kannbestimmung. Es steht im Ermessen der Länder, ob sie von ihr Gebrauch machen oder nicht. Die Übertragung erfolgt durch die Länder, d.h. durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, da es sich um eine Zuständigkeitsregelung im Bereich der Eingriffsverwaltung handelt, die stets unter den Vorbehalt des Gesetzes fällt. Der Bundesgesetzgeber hat keine Befugnis, die Übertragung vorzunehmen . Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Aufbaus und des Verfahrens der Landesfinanzbehörden bezieht sich eindeutig nur auf die Landesfinanzbehörden selbst 1 Maunz/Dürig/Maunz, 86. EL Januar 2019, GG Art. 108 Rn. 52 (beck-online) 2 Maunz/Dürig/Maunz, 86. EL Januar 2019, GG Art. 108 Rn. 54 (beck-online) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 089/19 Seite 5 und nicht auf Finanzbehörden der Gemeinden. Für die Übertragung von Steuerverwaltungsaufgaben auf die Gemeinden enthält Art. 108 Abs. 4 Satz 2 daher eine ausschließliche Kompetenz der Länder.“3 Das Grundgesetz gibt keine Grenzwerte für die Ausübung der übertragenen Verwaltungskompetenz vor. Letztlich kann der Landesgesetzgeber jedoch das bestehende Grundsteuergesetz mit der Übertragung der Verwaltungskompetenz an die Gemeinden nicht ändern. Die Bestimmung der Einheitswerte durch die Gemeinden könnte somit nur im Rahmen des geltenden Grundsteuergesetzes erfolgen, wie es gegenwärtig bei der Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz durch die Länder auch der Fall ist. 3. Zusammenfassung Die Verwaltungskompetenz für die Grundsteuer kann von den Ländern auf die Gemeinden übertragen werden. Die Entscheidungskompetenz zur Übertragung und der Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden obliegt allein dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Eine verfassungsrechtliche Grenze für die Einheitswertbestimmung durch die Gemeinden besteht nicht. Die allgemeinen Grenzen des materiellen Grundsteuerrechts sind jedoch auch von den Gemeinden zu beachten. *** 3 Maunz/Dürig/Maunz, 86. EL Januar 2019, GG Art. 108 Rn. 55