© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 088/19 Steuerliche Behandlung von Bezügen deutscher Mitarbeiter internationaler Organisationen und der Bezüge der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 2 Steuerliche Behandlung von Bezügen deutscher Mitarbeiter internationaler Organisationen und der Bezüge der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 088/19 Abschluss der Arbeit: 7. August 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Freistellung von Bezügen aufgrund von Privilegien- und weiteren Abkommen 4 3. Abgaben für Bedienstete bei der Europäischen Union 5 4. Abgaben für Bedienstete bei den Vereinten Nationen 6 5. Abgaben der Bediensteten der NATO 7 6. Abgaben für Mitarbeiter der OECD 8 7. Steuerliche Behandlung von Assistenten der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 4 1. Fragestellung Es wird um die Darstellung der steuerlichen Behandlung von Bezügen deutscher Bediensteter internationaler Organisationen (zum Beispiel EU, NATO, UN) sowie der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebeten. 2. Freistellung von Bezügen aufgrund von Privilegien- und weiteren Abkommen In den meisten Fällen schließen alle Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation ein sogenanntes Privilegienabkommen ab, das unter anderem Regelungen zur Besteuerung der Bezüge von Bediensteten enthält. Darüber hinaus vereinbaren die Mitgliedstaaten oftmals in eigenen Abkommen und Protokollen mit der internationalen Organisation weitere Details. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine vollständige Zusammenstellung der Fundstellen dieser Privilegienabkommen, Abkommen und Protokolle.1 Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin stellt eine Übersicht über die wichtigsten Abkommen und Protokolle zusammen.2 Zusätzlich enthält die Übersicht der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Hinweise auf die Besonderheiten bei EU-Mitarbeitern und erläutert sogenannte Sekundierungsverträge. Bei Mitarbeitern der EU kann bei anderen Einkünften als den Bezügen aus der EU-Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen ein Wohnsitz in Deutschland angenommen werden (Wohnsitzfiktion). Sekundierungsverträge werden notwendig, wenn sich die EU und ihre Mitgliedstaaten außerhalb der EU engagieren, zum Beispiel bei einer Beobachtermission in Georgien, und die Mitarbeiter nicht von der EU, sondern aus Deutschland abgeordnet werden. Bei den meisten Privilegienabkommen, Abkommen und Protokollen gilt: – Die Bezüge aus einer laufenden Tätigkeit sind steuerfrei, Rentenleistungen der internationalen Organisationen sind zu versteuern. Gemäß älteren Abkommen, die eine Steuerfreiheit vorsehen, ist der Progressionsvorbehalt3 nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden. In neueren Abkommen wird er hingegen häufig ausdrücklich erwähnt und ist deshalb anzuwenden. – Sieht das Abkommen oder Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen . 1 Bundesministerium der Finanzen: Steuerlich Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vom 18. März 2013, Bundessteuerblatt I, Seite 404. 2 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern und Bezügen von Bediensteten internationaler Organisationen, Stand 4. Oktober 2016, abrufbar mit dem Aktenzeichen III A – S 1311 – 5/2007 bei beckOnline. 3 Beim Progressionsvorbehalt wird zunächst die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des steuerfreien Einkommens berechnet. Der sich ergebende „besondere“ Steuersatz wird in einem zweiten Schritt auf das zu versteuernde Einkommen (also ohne das steuerfreie Einkommen) angewendet und so die Steuerschuld berechnet . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 5 Sind die Bezüge nach diesen Grundsätzen steuerfrei, gilt der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Allerdings erhebt beispielsweise die EU eine eigene Steuer auf die Bezüge ihrer Bediensteten, die Vereinten Nationen ziehen eine Personalabgabe für den sogenannten Tax Equalization Fund ab. Im Folgenden wurden die laufenden Bezüge von deutschen Bediensteten bei den größten Organisationen - der EU, den Vereinten Nationen, der NATO und der OECD - auf solche Steuern oder steuerähnlichen Abgaben untersucht. Sofern die Bediensteten Beiträge zur Versorgung oder zur Sozialversicherung leisten müssen, wird dies im Folgenden kurz dargestellt. 3. Abgaben für Bedienstete bei der Europäischen Union Die Befreiung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union4 von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge ist in Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt. Gleichzeitig sieht der Artikel vor, dass von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben wird. Nach Artikel 9 der EG-Steuererhebungs-Verordnung5 wird der Steuerertrag in die Haushaltspläne der Gemeinschaft als Einnahme eingesetzt. Die Berechnung der Steuer für die Beamten und sonstige Bediensteten zugunsten der EU richtet sich nach Artikel 4 der EG-Steuererhebungs-Verordnung: 8,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 19,19 und 351,46 EUR 10,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 351,47 und 484,09 EUR 12,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 484,10 und 554,79 EUR 15,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 554,80 und 629,97 EUR 17,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 629,98 und 700,67 EUR 20,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 700,68 und 769,21 EUR 22,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 769,22 und 839,94 EUR 25,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 839,95 und 908,48 EUR 27,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 908,49 und 979,18 EUR 30,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 979,19 und 1047,72 EUR 32,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1047,73 und 1118,45 EUR 35,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1118,46 und 1186,99 EUR 40,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1187,00 und 1257,69 EUR 4 Darunter fallen zum Beispiel auch die Bediensteten der Europäischen Zentralbank (EZB), des Europaparlaments , des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX). 5 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 6 45,00 v. H. für den Teilbetrag, der 1257,70 EUR übersteigt. Darüber hinaus haben die Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023 eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 6 beziehungsweise in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe 7 Prozent der Dienstbezüge zu leisten. An der Versorgung beteiligen sich die Beamten mit 10,3 Prozent des Grundgehalts.6 4. Abgaben für Bedienstete bei den Vereinten Nationen Nach Artikel V Abschnitt 18 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das Deutschland mit den Vereinten Nationen geschlossen hat, sind die Bediensteten der Organisation der Vereinten Nationen7 von allen Steuern auf die von der UN gezahlten Bezüge befreit. Die UN erhebt jedoch von ihren Bediensteten eine Abgabe für den Anspruch auf ein Ruhegehalt sowie Personalabgaben.8 Die Einnahmen aus der Personalabgabe werden dem Steuerausgleichsfonds (Tax Equalization Fund) gutgeschrieben. Mitarbeiter, die nationale Steuern auf ihre Bezüge entrichten müssen, erhalten Erstattungen aus diesem Fonds. Den Mitgliedstaaten, die keine Einkommensteuer auf die Bezüge der Mitarbeiter erheben, werden die Erträge des Fonds anteilsmäßig gutgeschrieben.9 Abgaben für Ruhegehälter Abgabepflichtige Bezüge insgesamt (in US-Dollar) Personalabgabesätze für die Zwecke der ruhegehaltsfähigen Bezüge und der Ruhegehälter (in Prozent) Bis zu 20.000 pro Jahr 11 20.001 bis 40.000 pro Jahr 18 40.001 bis 60.000 pro Jahr 25 60.001 und darüber pro Jahr 30 6 Artikel 66a und 83 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. 7 Von dem Übereinkommen erfasst werden auch Bedienstete des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte (IGH), das Welternährungsprogramm (WFP) und das Kinderhilfswerk (UNICEF). 8 United Nations: Staff Regulations, Regulation 3.3, unter: https://hr.un.org/page/staff-regulations#Regulation %203.3, abgerufen am 5. Juli 2019. 9 United Nations Secretariat: Information circular - Payment of 2018 income taxes, 11. Januar 2019, ST/IC/2019/3, unter: https://www.un.org/Depts/oppba/accounts/tax/pubs/sticlatest.pdf, abgerufen am 5. Juli 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 7 Personalabgabensätze für Bedienstete mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Abgabepflichtige Bezüge (in US-Dollar) Personalabgabesätze für Bedienstete mit unterhalsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigten Kindern (in Prozent) Erste 50.000 pro Jahr 17 Nächste 50.000 pro Jahr 24 Nächste 50.000 pro Jahr 30 Alle weiteren abgabepflichtigen Bezüge 34 Personalabgabe für Bedienstete ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige Die Beträge der Personalabgabe für Bedienstete ohne unterhaltsberechtigte Ehegatten und ohne unterhaltsberechtigtes Kind entsprechen der Differenz zwischen den Bruttogehältern in den verschiedenen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen und den entsprechenden Nettogehältern für Bedienstete ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige. Für Bedienstete des Allgemeinen Dienstes errechnet sich die Personalabgabe nach folgenden Sätzen : Abgabepflichtige Bezüge insgesamt (in US-Dollar) Abgabe (in Prozent) Bis zu 20.000 pro Jahr 19 20.001 bis 40.000 pro Jahr 23 40.001 bis 60.000 pro Jahr 26 60.001 und darüber pro Jahr 31 5. Abgaben der Bediensteten der NATO Bedienstete der NATO sind von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge befreit, die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als solche Beamte gezahlt werden. Die Gruppen von Bediensteten , die dieses Privileg genießen, sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der NATO und jedem beteiligten Mitgliedstaat.10 Deutschland und die NATO haben am 30. November 1961 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.11 Nach Artikel 1 dieser Vereinbarung umfassen die Gruppen von Bediensteten die Besoldungsgruppen A, B und C der NATO-Personalbestimmungen , wenn die entsprechenden Bediensteten ihren Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Zu den Besoldungsgruppen gehören alle Bediensteten 10 Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals, Artikel 17 und 19, Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 1958, Seite 117. 11 Vereinbarung zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung von Teil IV des am 20. September 1951 in Ottawa unterzeichneten "Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals", Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 1962, Seiten 113, 1523. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 8 vom Direktor bis zum Aufsichtspersonal, nicht eingeschlossen sind Bedienstete des Sprachendienstes .12 Allerdings kann jeder Mitgliedstaat mit der NATO eine Vereinbarung schließen und ihr seine Mitarbeiter zuweisen. In diesem Fall zahlt der Mitgliedstaat die Gehälter und Bezüge dieser Personen aus eigenen Mitteln und besteuert sie. In allen anderen Mitgliedstaaten sind diese Bezüge steuerfrei.13 Nach den Civilian Personnel Regulations14 erhalten die zivilen Mitarbeiter ein Grundgehalt und Zulagen, zum Beispiel für Familien. Das Gehalt richtet sich nach dem Gastland. Davon leisten die Mitarbeiter Beiträge – zur koordinierten Altersversorgung in Höhe von 9,5 Prozent des Grundgehalts einschließlich Zulagen für den Lebensunterhalt (Artikel A.67.2) oder – zum Vorsorgefonds in Höhe von 7 Prozent (Artikel 52.2) oder – zur beitragsorientierten Altersversorgung der NATO (gilt für Mitarbeiter, die nach dem 1. Juli 2005 eingetreten sind) in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts. Der Bedienstete kann beschließen, einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von bis zu 5 Prozent des Grundgehalts zu leisten (Artikel B.65). Für Bedienstete eines verbündeten Hauptquartiers gelten gleiche Bestimmungen wie für NATO- Bedienstete: Sie sind von der Besteuerung der Gehälter und Vergütungen befreit, die ihnen das verbündete Hauptquartier in ihrer Eigenschaft als solche gezahlt hat. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch mit dem verbündeten Hauptquartier eine Vereinbarung schließen und dem verbündeten Hauptquartier seine Mitarbeiter zuweisen. In diesem Fall zahlt der Mitgliedstaat die Gehälter und Bezüge dieser Personen aus eigenen Mitteln und kann sie auch besteuern.15 6. Abgaben für Mitarbeiter der OECD Bedienstete der OECD erhalten ein Grundgehalt und Zulagen entsprechend ihrer familiären Situation , zum Beispiel für Kinder. Sie genießen in Bezug auf diese von der OECD gezahlten Bezüge 12 North Atlantic Treaty Organization: Civilian Personell Regulations, Stand März 2019, Artikel 56, unter: https://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2019_06/1906-cpr-amnd32-en.pdf, abgerufen am 6. August 2019. 13 Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals, Artikel 19, Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 1958, Seite 117. 14 North Atlantic Treaty Organization: Civilian Personell Regulations, Stand März 2019, unter: https://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2019_06/1906-cpr-amnd32-en.pdf, abgerufen am 9. Juli 2019. 15 Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, Artikel 7, BGBl. II 1969, Seite 1997. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 9 „dieselbe Befreiung von Steuern, die den Bediensteten der bedeutenderen internationalen Organisationen unter gleichen Voraussetzungen zusteht;“.16 Die OECD zieht automatisch 2,5 Prozent des Grundgehalts im Monat für die Gesundheitsversorgung und 0,45 Prozent der Gesamtbezüge im Monat für die Todesfall- und Invaliditätsversicherung ab. Die Versicherungen sind obligatorisch. Ebenfalls obligatorisch ist die Rentenversicherung. Dafür werden monatlich 9,3 Prozent des Grundgehalts einbehalten.17 7. Steuerliche Behandlung von Assistenten der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Die Assistenten der Vizepräsidenten und der Quästoren18 sind Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments. Akkreditierte parlamentarische Assistenten werden von einem Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) oder mehreren MdEP (in einer Gemeinschaft) ausgewählt und per Arbeitsvertrag direkt beim Europäischen Parlament angestellt. In diesen beiden Fällen gelten die Steuerregeln wie in Kapitel 3 beschrieben. Sogenannte örtliche oder lokale Assistenten haben Arbeitsverträge mit einem MdEP geschlossen und unterstützen es in dem Mitgliedstaat, in dem es gewählt wurde. Für diese Arbeitsverträge gelten die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.19 Sie werden von einer qualifizierten Zahlstelle betreut, die für die Einhaltung der Sozialversicherungs- und Steuervorschriften Sorge trägt. Die Bruttogehälter der örtlichen Assistenten dürfen im monatlichen Durchschnitt bei einer Vollzeitbeschäftigung 8.519 Euro (Wert 2019) nicht übersteigen.20 Die örtlichen Assistenten haben nach § 19 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments stehen im Jahr 2019 monatlich 24.943 Euro für Personalausstattung zur Verfügung. Davon müssen sie mindestens ein Viertel für akkreditierte Assistenten verwenden, sie dürfen maximal drei Viertel der Pauschale für örtliche Assistenten 16 Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Artikel 14; BGBl. II 1961, Seite 1150. 17 Organisation for Economic Co-Operation and Development: Staff Regulations, Rules and Instructions applicable to officials of the Organisation, Mai 2019, Annex X bis und Annex XV, unter: https://www.oecd.org/careers /Staff_Rules_EN.pdf, abgerufen am 4. Juli 2019. 18 Artikel 28 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments: „Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen, und für weitere Aufgaben zuständig, die ihnen übertragen werden.“ 19 Europäisches Parlament: Abgeordnete, Assistenten, unter: http://www.europarl.europa.eu/meps/de/assistants ?letter=Z&name=&assistantType=LOCAL&searchType=BY_ASSISTANT, abgerufen am 8. Juli 2019. 20 Europäisches Parlament: Mehr über die Abgeordneten, Regelungen für die Personalausstattung, unter: http://www.europarl.europa.eu/meps/de/about#fifthanchor, abgerufen am 8. Juli 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/19 Seite 10 aufwenden. Bis zu einem Viertel der Mittel kann für Dienstleister ausgewählter Anbieter, zum Beispiel für die Erstellung von Sachverständigengutachten ausgegeben werden.21 * * * 21 Europäisches Parlament: Regelungen für die Personalausstattung: Parlamentarische Assistenten, unter: http://www.europarl.europa.eu/news/de/faq/15/regelungen-fur-die-personalausstattung-parlamentarische-assistenten , abgerufen am 11. Juli 2019.