© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 088/16 Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau 1980 bis 2015 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/16 Seite 2 Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau 1980 bis 2015 Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 088/16 Abschluss der Arbeit: 9. August 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wirtschaftliche Daten zu den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen 4 2. Sonderabschreibungen für Wohnungswesen und Städtebau im Zeitablauf 4 2.1. §§ 7b und 54 Einkommensteuergesetz 4 2.2. § 34f Einkommensteuergesetz 5 3. Nachrichtlich: Erhöhte Absetzungen für Wohnungswesen und Städtebau 5 3.1. § 82g EStDV und § 7h EStG 5 3.2. § 82i EStDV und § 7i EStG 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/16 Seite 4 1. Wirtschaftliche Daten zu den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Daten zum Steueraufkommen, zur Höhe der Gewinnausschüttung, der Darlehensrückflüsse sowie zu den Einnahmen durch Verkäufe und Privatisierungen für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen im Zeitraum von 1990 bis 2015 liegen nicht vor. In keiner offiziellen Statistik werden diese Daten erfasst. Umfangreiche Recherchen in Publikationsdatenbanken wissenschaftlicher Forschungsinstitute (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW), Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), Center für Economic Studies München (CESifo) und Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumplanung (BBSR) waren ergebnislos. Konkret angefragt wurde auch beim Statistischen Bundesamt, dem Bundesministerium der Finanzen , dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Die Antworten waren negativ. 2. Sonderabschreibungen für Wohnungswesen und Städtebau im Zeitablauf Die nachstehenden Beträge sind dem 8. bis 25. „Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen“ entnommen. Die Drucksachennummern aller bisherigen Subventionsberichte sind auf Seite 5 des aktuellen 25. Subventionsberichts , Bundestags-Drucksache 18/5940, verzeichnet. In den Tabellen lauten die Beträge bis einschließlich 1998 auf DM, danach auf Euro. Es wird jeweils nur der Bundesanteil ausgewiesen. 2.1. §§ 7b und 54 Einkommensteuergesetz Jahr Mio. DM Jahr Mio. DM Jahr Mio. Euro Jahr Mio. Euro 1980 1.785 1990 786 1999 2009 1981 1.913 1991 616 2000 2010 1982 2.040 1992 404 2001 2011 1983 2.040 1993 91 2002 2012 1984 2.168 1994 2003 2013 1985 1.975 1995 2004 2014 1986 1.915 1996 2005 2015 1987 1.700 1997 2006 2016 1988 1.360 1998 2007 1989 1.126 2008 Für im Inland belegene Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die überwiegend Wohnzwecken dienten, konnte im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren ein höherer Prozentsatz der Kosten steuerlich geltend gemacht werden als die normalen Abschreibungsregeln vorsahen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/16 Seite 5 waren gedeckelt. Die Regelung galt seit 1949. Es gab eine Unterbrechung aus stabilitätspolitischen Gründen vom 9. Mai 1973 bis 30. April 1974. Die Förderung endete mit Kauf oder Bau bis spätestens 31. Dezember 1986. 2.2. § 34f Einkommensteuergesetz Jahr Mio. DM Jahr Mio. DM Jahr Mio. Euro Jahr Mio. Euro 1980 1990 268 1999 348 2009 1981 21 1991 414 2000 272 2010 1982 66 1992 533 2001 196 2011 1983 111 1993 700 2002 123 2012 1984 142 1994 808 2003 28 2013 1985 174 1995 995 2004 17 2014 1986 206 1996 982 2005 13 2015 1987 278 1997 910 2006 2016 1988 351 1998 808 2007 1989 221 2008 Die Kinderkomponente ergänzte ab 1981 zunächst § 7b EStG. Sie bedeutete eine Steuerermäßigung von je bis zu 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind. Ab 1987 galt die Regelung ergänzend zu §10e EStG. Die Steuerermäßigung betrug nun bis zu 600 DM für jedes Kind. 1990 wurde der Betrag auf 750 DM angehoben, 1991 auf 1.000 DM. Am 1. Oktober wurden Vor- und Rücktragsmöglichkeiten eingeführt, ab 1992 beschränkte sich die Kinderkomponente auf die Höhe der begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten, gleichzeitig galt jetzt auch die Einkommensgrenze des § 10e EStG. Diese Form der Förderung endete mit Bauantrag oder Kaufvertrag bis einschließlich 31. Dezember 1995. 3. Nachrichtlich: Erhöhte Absetzungen für Wohnungswesen und Städtebau 3.1. § 82g EStDV und § 7h EStG Jahr Mio. DM Jahr Mio. DM Jahr Mio. Euro Jahr Mio. Euro 1980 *) 1990 4 1999 11 2009 21 1981 1 1991 4 2000 11 2010 21 1982 1 1992 4 2001 8 2011 17 1983 1 1993 17 2002 8 2012 17 1984 2 1994 19 2003 17 2013 15 1985 2 1995 11 2004 17 2014 15 1986 2 1996 13 2005 17 2015 17 1987 2 1997 15 2006 17 2016 17 1988 2 1998 17 2007 21 1989 4 2008 21 *) = Bezifferung des Steuerausfalls wegen besonderer Schwierigkeiten kaum möglich. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 088/16 Seite 6 Die Vorschrift erlaubte erhöhte Absetzungen für die Modernisierung von Altbauwohnungen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen zur Steigerung des Angebots an neuzeitlich ausgestatteten Wohnungen. Damit sollte die Erhaltung der vielfach vom Verfall bedrohten stadtbaulich wertvollen Altbausubstanz gefördert werden. Nach 1990 wurden diese erhöhten Absetzungen durch § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt. Bis 2003 konnten jährlich 10 Prozent der begünstigten Aufwendungen geltend gemacht werden, ab 2004 jährlich bis zu 9 Prozent für acht Jahre und 7 Prozent für vier weitere Jahre. In den Beträgen sind bis 1994 die Steuervergünstigungen nach § 10f EStG enthalten, danach werden diese gesondert ausgewiesen. Während die Absetzungen nach § 7h EStG für vermietete Objekte vorgesehen sind, regelt § 10f EStG die Absetzung der Aufwendungen bei eigengenutzten Gebäuden. 3.2. § 82i EStDV und § 7i EStG Jahr Mio. DM Jahr Mio. DM Jahr Mio. Euro Jahr Mio. Euro 1980 5 1990 22 1999 19 2009 30 1981 9 1991 22 2000 19 2010 30 1982 14 1992 22 2001 18 2011 21 1983 13 1993 38 2002 18 2012 19 1984 15 1994 43 2003 27 2013 19 1985 18 1995 30 2004 26 2014 19 1986 20 1996 34 2005 26 2015 23 1987 22 1997 38 2006 26 2016 23 1988 22 1998 43 2007 28 1989 22 2008 30 § 82i Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gewährte erhöhte Absetzungen bei kulturhistorisch wertvollen Gebäuden. Die Vorschrift diente der Förderung der Erhaltung von Gebäuden, die nach landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind. Sie war bis 31. Dezember 1990 befristet und ging auf § 7i EStG über. Die Absetzungen betrugen bis 2003 jährlich 10 Prozent, seit 2004 jährlich bis zu 9 Prozent für acht Jahre und 7 Prozent für vier weitere Jahre. In den Beträgen sind bis 1994 die Steuervergünstigungen nach § 10f EStG enthalten, danach werden diese gesondert ausgewiesen. Während die Absetzungen nach § 7i EStG für vermietete Objekte vorgesehen sind, regelt § 10f EStG die Absetzung der Aufwendungen bei eigengenutzten Gebäuden. Ende der Bearbeitung