© 2015 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 088/15 Wiedereinführung der Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung ? Möglichkeiten und Grenzen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 2 Wiedereinführung der Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung? Möglichkeiten und Grenzen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 088/15 Abschluss der Arbeit: 12.06.2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Kurzdarstellung 4 2. Die steuerliche Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung – Abschaffung auf Empfehlung der Steuerreformkommission 1971 4 3. Die unechte Erbschaftsteuerversicherung als Nachfolgemodell ab 1974 5 4. Vergleich von echter und unechter Erbschaftsteuerversicherung 6 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 4 1. Kurzdarstellung Bis 1974 sah § 19 ErbStG aF Anlage 1 vor, dass Lebensversicherungsverträge, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben verwendet werden sollten, nicht in die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen mit einzubeziehen waren. Die Vergünstigung war auf Steuerpflichtige der Steuerklassen I und II begrenzt. Die Regelung wurde mit der Novellierung des ErbStG zum 1.1.1974 abgeschafft. Die Abschaffung des § 19 ErbStG aF hat die Privilegierung der direkten Ansparung der zu erwartenden Erbschaftsteuer durch den Erblasser beseitigt. Der Versicherungsmarkt hat mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung eine Alternative entwickelt, die zwar die Steuerpflicht für die Versicherungssumme im Erbfall vermeidet, dafür aber die Zahllast der Versicherungsprämien auf den potentiellen Erben verlagern musste. Die Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung würde die Liquiditätsprobleme im Erbfall bezüglich der Steuerschuld reduzieren und dem Fiskus die Erhebung der fälligen Erbschaftsteuerbeträge erleichtern. Steuersystematisch würde es sich jedoch um eine erneute Privilegierung der Kapitallebensversicherung handeln, von der im Steuerrecht in den letzten Jahren Abstand genommen wurde. Zudem müsste der Anwendungsbereich ggf. auf alle Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer ausgedehnt werden. Mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung hat sich über mehrere Jahrzehnte hinweg eine marktgängige Alternative entwickelt. Forderungen nach einer erneuten Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung sind aus der Versicherungswirtschaft bisher kaum vorhanden. 2. Die steuerliche Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung – Abschaffung auf Empfehlung der Steuerreformkommission 1971 Bis 1974 sah § 19 ErbStG aF vor, dass Lebensversicherungsverträge die zur Zahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben verwendet werden sollten, nicht in die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen mit einzubeziehen waren. Voraussetzung hierfür war, dass bei Angehörigen der Steuerklassen I und II die Versicherungssumme zur Tilgung der Erbschaftsteuerschulden verwendet wurde. Zudem wurde die Freistellung nur gewährt, wenn die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abgeführt wurde. In Absatz 5 des § 19 ErbStG aF stellte der Gesetzgeber sicher, dass etwaige über die Erbschaftsteuerschuld hinausgehende Versicherungsbeträge nicht in den Genuss der Freistellung kamen. Die Regelung wurde mit der Novellierung des ErbStG zum 1.1.1974 abgeschafft. In der Gesetzesbegründung für die Abschaffung des § 19 ErbStG aF (BT-Drs. VI/3418; S. 61) wird auf den Bericht Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 5 der Steuerreformkommission vom April 1971 verwiesen. Darin spricht sich die Kommission für die Abschaffung der Begünstigung der direkten Erbschaftsteuerversicherung aus. Zur Begründung wird zum einen darauf verwiesen, dass die Norm eine bestimmte Form der pünktlichen Steuerentrichtung bevorzuge. Während die pünktliche Zahlung der Steuerschuld aus dem allgemeinen Nachlass durch die Erben nicht begünstigt werde, gewähre § 19 Personen der Steuerklassen I und II eine Steuerfreistellung für in Form der Erbschaftsteuerversicherung gebundenes Kapital . Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar. Die Kommission hielt die Begünstigung zudem unter dem Gesichtspunkt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse von 1971 für nicht mehr vertretbar. (Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des BMF, Heft 17; S. 678 f.) Anlage 2 Die Abschaffung nehme dem Erblasser nach Auffassung der Kommission auch nicht die Möglichkeit , für die Entrichtung der Erbschaftsteuer frühzeitig Vorsorge zu treffen. Der Abschluss einer Lebensversicherung sei weiterhin möglich, wobei die Bezugsberechtigung hierbei durch den Erblasser frei regelbar sei. Auch die Möglichkeit zur gesonderten Kapitalansparung sei weiterhin gegeben . Lediglich die besondere steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung für das Finanzamt würden nicht mehr begünstigt. 3. Die unechte Erbschaftsteuerversicherung als Nachfolgemodell ab 1974 In Folge der Abschaffung der Begünstigung für die echte Erbschaftsteuerversicherung entwickelte sich die unechte Erbschaftsteuerversicherung zur Alternative für die Absicherung der Zahllast im Erbfall. „Bei der unechten Erbschaftsteuerversicherung handelt es sich um einen Lebensversicherungsvertrag , den der zukünftige Erbe als Versicherungsnehmer auf das Leben des Erblassers abschließt . Das Einverständnis des Erblassers muss schriftlich vorliegen. Die Versicherungssumme unterliegt beim Erben nicht der Erbschaft- und Einkommensteuer und kann somit zur Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer verwendet werden. Das ererbte Vermögen muss nicht angegriffen werden.“(Strunz, Versicherungswirtschaft 1991, S. 168-170 (169)) Zusätzlich wird zur Vermeidung einer Zersplitterung des Erbes die Einsetzung eines Kindes als Alleinerben empfohlen. Die vom erbenden Kind an die weichenden Erben zu zahlenden Abfindungssummen führten zu einem beträchtlichen Kapitalbedarf für den Rechtsnachfolger, was im Zusammenhang mit einer hohen Schuldenbelastung unter Umständen seinen wirtschaftlichen Erfolg erheblich hemmen und die Substanz des Vermögens empfindlich gefährden könne. Der Erblasser könne daher auf sein Leben eine Lebensversicherung zugunsten seines Rechtsnachfolgers abschließen und zwar mit einer Versicherungssumme, die in ihrer Höhe dem Betrag entspreche , den der Rechtsnachfolger an die weichenden Erben später auszuzahlen habe. Damit die gezahlten Versicherungsbeiträge nicht als eine bereits vollzogene Schenkung betrachtet werden könnte, sollte im Versicherungsvertrag ein widerrufliches und kein unwiderrufliches Bezugsrecht festgesetzt werden. Somit stehe die dann zu erwartende Versicherungssumme dem Begünstigten direkt aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter zu, ohne dass sie in den Nachlass falle. Ansprüche der weichenden Erben auf die Versicherungssumme seien ausgeschlossen. Wegen der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 6 Versicherungssumme eventuell mögliche sogenannte Pflichtteilergänzungsansprüche der weichenden Erben fielen nicht ins Gewicht (§§ 2325, 2326 BGB). Die Versicherungssumme stehe demnach dem betriebsführenden Erben grundsätzlich in vollem Umfang zur Abfindung der weichenden Erben zur Verfügung und das Unternehmen bliebe ohne Substanzverlust erhalten (Strunz aaO., S. 170). Zwar unterliegt die Versicherungssumme im Erbfall der Erbschaftsteuer. Die an die weichenden Erben zu zahlenden Abfindungen sind jedoch als sog. Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig. Da sich Versicherungssumme und zu zahlende Abfindungen ausgleichen , fällt für die Lebensversicherungssumme beim begünstigten Erben keine Steuer zur Zahlung an. 4. Vergleich von echter und unechter Erbschaftsteuerversicherung Die Abschaffung des § 19 ErbStG aF hat die Privilegierung der direkten Ansparung der zu erwartenden Erbschaftsteuer durch den Erblasser beseitigt. Der Versicherungsmarkt hat mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung eine Alternative entwickelt, die zwar die Steuerpflicht für die Versicherungssumme im Erbfall vermeidet, dafür aber die Zahllast auf den potentiellen Erben verlagern muss. Eine direkte Vorsorge durch den Erblasser für zukünftige Erbschaftsteuerzahlungen ist nur noch im Modell der weichenden Erben steuerlich begünstigt. Die alte Rechtslage mit ihrer Differenzierung der Steuerbegünstigung nach Zugehörigkeit zu den Steuerklassen I oder II des ErbStG bot bereits hinreichende Ansatzpunkte für Auslegungsstreitigkeiten zur Ausgestaltung und dem rechtlichen Charakter der Auszahlungsbestimmung zu Gunsten des Finanzamts im Versicherungsvertrag. So waren sich Literatur und Rechtsprechung nicht einig, ob die gesetzlichen Anforderungen für die Steuerfreiheit ein Bestreiten der Steuerschuld aller Steuerpflichtigen aus der Erbschaft sowie der Steuerpflicht der Vermächtnisnehmer verlange. Zweifelhaft sei zudem gewesen, ob es sich bei der Festlegung auf das Finanzamt als Leistungsempfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 ErbStG aF um die Bestimmung eines bloßen Zahlungsempfängers oder um die Einräumung einer versicherungsrechtlichen Bezugsberechtigung handelte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Begünstigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer gegeben hätte. Dies wäre vor allem für Konstellationen von Bedeutung, in denen die Erben die volle Versicherungssumme für sich beansprucht hätten oder ein Alleinerbe die Verwendung der Versicherungssumme zugunsten anderer Erwerber verhindern wollte. (Schulz, StuW 1963, 770-772 (771)) Die Absicherung der steuerlichen Zahllast ließe sich mit der echten Erbschaftsteuerversicherung leichter praktizieren, da eine direkte Prämienzahlung des Erblassers für den Erbfall steuerlich begünstigt wäre. Die Unwägbarkeiten des Erbfalls und der frühzeitigen Erbenbestimmung würden bezüglich der Vorsorge für die Erbschaftsteuer neutralisiert, da der Zahlungsempfänger “Erbschaftsteuer -Finanzamt“ unabhängig von den tatsächlichen Erben vereinbart werden könnte. Der Vorwurf der einseitigen Begünstigung eines bestimmten Vorsorgeprodukts für die Erbschaftsteuerzahlung bliebe jedoch bestehen, zumal wenn man analog der alten Regelung nur Steueransprüche gegen Angehörige der Steuerklassen I und II zum Kreis der Begünstigten zählen würde. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 088/15 Seite 7 Der Gesetzgeber müsste ggf. auch beantworten, warum nunmehr Leistungen aus Lebensversicherungen für Erbschaftsteuerzahlungen steuerfrei gestellt werden sollen, während sonstige Formen der Rücklagenbildung für zukünftige Steuerzahlungen nicht begünstigt würden. Im Einkommensteuerrecht könnten ebenfalls Diskussionen um eine Steuerbefreiung für die Erträge aus derartigen Lebensversicherungsverträgen entstehen. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers die Erträge aus Kapitallebensversicherungen nunmehr anteilig zu besteuern, würde mit der Diskussion um eine Freistellung für Erbschaftsteuerversicherungen ggf. in Frage gestellt und neu entfacht. Für eine Wiedereinführung der steuerlichen Vergünstigung der Erbschaftsteuerversicherung spricht dagegen die Reduzierung des Steuerausfallrisikos durch derartige Versicherungsverträge mit (idealerweise) Bezugsberechtigung direkt für das jeweilige Finanzamt. Da insbesondere im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer die Steuerpflichtigen häufig erst aufwändig ermittelt und kontaktiert werden müssen, wäre insb. bei Erbschaftsfällen mit internationalen Beteiligten das Steuerausfallrisiko erheblich minimiert, wenn der Fiskus Zugriff auf eine werthaltige Lebensversicherung zur Befriedigung seiner Ansprüche hätte. Für die Zielerreichung einer europäischen Harmonisierung der Erbschaftsteuer dürfte die Einführung neuer Ausnahmetatbestände hingegen kontraproduktiv sein.