© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 085/17 Einzelfragen zur Grundsteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 085/17 Seite 2 Einzelfragen zur Grundsteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 085/17 Abschluss der Arbeit: 18. Oktober 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 085/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Regelungen im Grundsteuergesetz 4 3. Mindereinnahmen durch die Grundsteuerbefreiung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 085/17 Seite 4 1. Einführung Der Auftraggeber bittet um Darstellung, inwieweit die Kirchen von der Grundsteuer befreit sind. Zudem soll erörtert werden, welche Einnahmeausfälle dadurch dem Staat entstehen. 2. Regelungen im Grundsteuergesetz Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 GrStG) von der Grundsteuer erfolgen. Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften. Demnach wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Benutzung des Grundbesitzes zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und der ihnen gleichzustellenden Ordensgemeinschaften sowie der jüdischen Kultusgemeinden dient. Die derzeit bestehenden und nur historisch zu erklärenden Privilegien zugunsten kirchlicher Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen wurden erst im Jahre 1965 auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Der Deutsche Bundestag hat dazu in der Begründung zu dem Grundsteueränderungsgesetz vom 24. 8. 1965 (BGBl. I S. 905) die Auffassung vertreten, dass die vor dem 1. 4. 1938 begründeten landesrechtlichen Grundsteuerbefreiungen negative Staatsleistungen i. S. des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 und 137 der Weimarer Reichsverfassung seien und daher nur durch Ablösung, d. h. durch Zahlung einer Kapitalabfindung an die Kirchen, beseitigt werden könnten.“1 Nach der früheren Landesgesetzgebung bestand keine Grundsteuerbefreiung in Bayern , außerdem nicht in folgenden Gebieten: ehemalige oldenburgische Gebietsteile einschließlich Lübeck, Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Hessen-Darmstadt, ehemaliges Gebiet Braunschweig . Schließlich wurde im Gebiet des ehemaligen Landes Preußen nur den Geistlichen und Kirchendienern der Evangelischen Landeskirchen und der Römisch-Katholischen Kirche die Grundsteuerfreiheit gewährt.2 3. Mindereinnahmen durch die Grundsteuerbefreiung Zu der möglichen Höhe der Mindereinnahmen durch die Grundsteuerbefreiung liegen keine belastbaren Zahlen vor. *** 1 Ernst Fock/ Detlef Peters/ Wilfried Mannek, Praxis der Kommunalverwaltung, Band E 4 d 2 Bund, Kommentar Grundsteuergesetz, § 3 Abs. 1 Nr. 5, Stand: Februar 2012. 2 BT-Drs. IV/3631, Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes, 16. Juni 1965.