© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 – 3000 – 085/16 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 085/16 Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 085/16 Abschluss der Arbeit: 21. Juli 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 085/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 4 3. Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 085/16 Seite 4 1. Vorbemerkung Inhalt der Fragestellung ist, ob Tätigkeiten und Leistungen der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig sind. 2. Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Mit dem Steueränderungsgesetz vom 2. November 20151 wurde das Umsatzsteuerrecht an unionsrechtliche Vorgaben des Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)2 angepasst und dahingehend geändert, dass der bisherige § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch § 2b UStG ersetzt wurde. Nach § 2 Abs. 3 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Die Unternehmereigenschaft knüpft an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art an. Mit der Rechtsänderung durch die Neueinfügung des § 2b UStG wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. In dem neu gefassten § 2b UStG wird nicht mehr der gesamte Bereich der Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts geregelt, sondern nur einschränkend festgelegt, wann die Körperschaft kein Unternehmer ist. Nach § 2b UStG sind nur hoheitliche Tätigkeiten (Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt) keine unternehmerischen Tätigkeiten. Bei allen anderen selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer. Selbständig ausgeübte Tätigkeiten mit Einnahmeerzielungsabsicht führen künftig zur Steuerpflicht. „Zukünftig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer, also dann, wenn Selbständigkeit , Nachhaltigkeit und Einnahmeerzielungsabsicht zu bejahen sind.“3 3. Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG In § 27 Abs. 22 UStG sind die Übergangsvorschriften zu dieser Rechtsänderung geregelt. Die Änderung im Umsatzsteuerrecht ist formell am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der neu eingefügte § 2b UStG ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden, anzuwenden . Der bisherige § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist weiterhin rechtsgültig für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausge- 1 BGBl. I 2015, S. 1834 2 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 3 Möller: Steueränderungsgesetz 2015: Wichtige Änderungen im Unternehmenssteuerrecht, in: GWR 2015, 469 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 085/16 Seite 5 führt werden. Die Steuerpflicht entsteht erst für unternehmerische Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2016. Das bedeutet, dass die alte Regelung im Kalenderjahr 2016 weiterhin gilt und die Neuregelung des § 2b UStG frühestens ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden ist. Darüber hinaus gibt es nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG die Option, gegenüber dem Finanzamt einmalig zu erklären, dass die alte Regelung nach § 2 Abs. 3 UStG für nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet werden kann. Die Optionserklärung ist dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 vorzulegen. Sie kann nur einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche bzw. Leistungen abgegeben werden; eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche bzw. Leistungen ist nicht zulässig. Diese Erklärung kann mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Somit ist ab dem 1. Januar 2021 das alte Recht nach § 2 Abs. 3 UStG nicht mehr anwendbar. Näheres zu der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG ist dem Schreiben des BMF – III C 2 – S 7106/07/10012-06 vom 19. April 2016 unter dem folgenden Link zu entnehmen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten /Umsatzsteuer/2016-04-19-aenderung-im-Bereich-der-unternehmereigenschaft-von-juristischen -personen-des-oeffentlichen-rechts-durch-steueraenderungsgesetz-2015-uebergangsregelung .pdf?__blob=publicationFile&v=1 - Ende der Bearbeitung -