© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 083/20 Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 083/20 Seite 2 Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 083/20 Abschluss der Arbeit: 7. August 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 083/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Aufbau und Funktion des Verwaltungsrats der BaFin 4 3. Im Einzelnen: Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats der BaFin 4 4. Das Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführung der BaFin 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 083/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um Informationen bezüglich der Rolle und Funktion des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Insbesondere möchte er dargelegt wissen, welche Rechte und Pflichten diesem obliegen und wie sich das Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und der Geschäftsführung der BaFin darstellt. 2. Aufbau und Funktion des Verwaltungsrats der BaFin Der Verwaltungsrat zählt gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, FinDAG) neben dem Direktorium sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu den Organen der BaFin. Seine Zusammensetzung und Funktion ist in § 7 FinDAG geregelt. Diese Regelung wird konkretisiert durch die §§ 3–7 der Satzung der BaFin. Der Verwaltungsrat überwacht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 FinDAG die Geschäftsführung der BaFin und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Organ besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern. Vom Bundesministerium der Finanzen entsandt werden die/der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied; darüber hinaus gibt es vierzehn weitere Mitglieder aus Bundesministerien, Bundestag und der Finanzbranche, vgl. § 7 Abs. 3 FinDAG. Diese Mitglieder werden gem. § 7 Abs. 5 S. 5 und 6 FinDAG auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der vertretenen Stellen und der Interessenverbände durch das Bundesfinanzministerium bestellt. Laut der Gesetzesbegründung dient der Verwaltungsrat durch diese Regelung auch der angemessenen Beteiligung der beaufsichtigten Institute und Versicherungsunternehmen , die über Gebühren und Umlagen die Kosten der Anstalt tragen.1 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bestellen (§ 7 Abs. 5 S. 2 FinDAG). Außerdem können ein Vertreter der Bundesbank sowie der/die Personalratsvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Der Ablauf der Sitzungen des Verwaltungsrats ist in § 6 der Satzung der BaFin geregelt. 3. Im Einzelnen: Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats der BaFin Die im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz festgeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrats werden in § 4 der Satzung der BaFin zusammenfassend aufgelistet und konkretisiert. Seiner Hauptaufgabe, der Überwachung und Unterstützung der Geschäftsführung, kommt der Verwaltungsrat insbesondere durch Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung und – mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums – durch die Entlastung des Präsidenten nach, vgl. § 12 Abs. 2 und 3 FinDAG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung der BaFin. Dabei findet 1 BT-Drs. 14/7033, 15.10.2001, S. 35. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 083/20 Seite 5 die Kontrolle durch den Verwaltungsrat lediglich in haushaltswirtschaftlicher, nicht aber in fachlicher Hinsicht statt.2 Außerdem ist der Verwaltungsrat berufen zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der BaFin (§ 5 Abs. 3 FinDAG) und zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2 FinDAG). Er muss vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die BaFin sowie bzgl. förmlicher Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen angehört werden, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 der Satzung. Um eine effektive Überwachung sicherzustellen, hat der Präsident oder die Präsidentin den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der BaFin zu unterrichten (§ 7 Abs. 1 S. 3 Fin- DAG). Auch die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen (die gemeinsam mit dem Präsidenten das Direktorium bilden, § 6 Abs. 1 S. 2 FinDAG) haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten (§ 7 Abs. 1 S. 4 FinDAG). Dem Verwaltungsrat steht diesbezüglich ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu, vgl. auch § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der BaFin.3 4. Das Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführung der BaFin Die Hauptaufgabe des Verwaltungsrats besteht in der Überwachung und Unterstützung der Geschäftsführung der BaFin durch die beschriebenen Maßnahmen. Allerdings verfügt der Verwaltungsrat gegenüber dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, dem er laut Gesetzesbegründung nachgebildet sein soll, nur über eingeschränkte Befugnisse.4 So hat die durch den Verwaltungsrat vorzunehmende Entlastung des Präsidenten lediglich symbolische Bedeutung; ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche kann damit nicht verbunden sein, da der Verwaltungsrat nicht oberste Dienstbehörde des Präsidenten und daher für etwaige beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche gem. § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) nicht dispositionsbefugt ist.5 Eine Nichtentlastung kann zudem nicht die Aufforderung zur Abberufung des Präsidenten bedeuten, da dieser als nicht-politischer Beamter auf Lebenszeit außerhalb eines Disziplinarverfahrens nicht von seinem Amt entbunden werden kann.6 Der Verwaltungsrat verfügt ganz grundsätzlich nicht über die Befugnis der Bestellung und Abberufung des Vorstandes und auch nicht über ein Vorschlagsrecht für die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Außerdem hat der Verwaltungsrat kein Recht zur Einsicht in die 2 Laars, Nomos-Bundesrecht, FinDAG, 4. Online-Auflage 2017, § 7 Rn. 1. 3 BT-Drs. 14/7033, 15.10.2001, S. 35. 4 Vgl. BT-Drs. 14/7033, 15.10.2001, S. 35. 5 Hagemeister, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen 2002, 1773 (1777). 6 Hagemeister, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen 2002, 1773 (1777). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 083/20 Seite 6 Akten der BaFin, sondern lediglich den oben angesprochenen Auskunftsanspruch gegen den Präsidenten .7 Auch der Gesetzesbegründung zum FinDAG ist zu entnehmen, dass die dem Verwaltungsrat übertragenen Kompetenzen und Aufgaben keine für sich genommen ausreichende Kontrolldichte sicherstellen können, sodass die Rechts- und Fachaufsicht in § 2 FinDAG dem Bundesfinanzministerium zugeschrieben ist.8 *** 7 Hagemeister, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen 2002, 1773 (1777). 8 Vgl. BT-Drs. 14/7033, 15.10.2001, S. 33.