© 2015 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 083/15 Staatliche Unterstützung für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Deutschland, Griechenland und Portugal Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 2 Staatliche Unterstützung für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Deutschland, Griechenland und Portugal Verfasserin: Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 083/15 Abschluss der Arbeit: 29. Mai 2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Beihilfen im europäischen Rahmen 4 3. Steuerbegünstigungen für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in der Einkommen und Körperschaftsteuer 8 3.1. Einkommensteuer 8 3.1.1. Deutschland 8 3.1.2. Griechenland 8 3.1.3. Portugal 9 3.2. Körperschaftsteuer 9 3.2.1. Griechenland 9 3.2.2. Portugal 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 4 1. Vorbemerkung In die marktbestimmte Verteilung von Gütern und Dienstleistungen kann der Staat finanzpolitisch über die Gewährung von Subventionen eingegriffen. Subventionen werden als direkte Geldleistungen (Finanzhilfen) oder als steuerliche Nachlässe (Steuervergünstigungen) staatlicherseits gewährt, ohne dass eine direkte marktwirtschaftliche Gegenleistung vorliegt. Nachfolgend werden vor diesem Hintergrund die Beihilfen im europäischen Rahmen sowie eine Auswahl von Steuerbegünstigungen im gewerblichen Bereich in Deutschland, Griechenland und Portugal betrachtet . 2. Beihilfen im europäischen Rahmen Der rechtliche Rahmen für die Beihilfegewährung in den EU-Mitgliedstaaten wird durch den Art. 107ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesetzt. Als staatliche Beihilfe gilt jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie – dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, – nur für bestimmte Unternehmen oder Produktzweige gewährt wird, – den Wettbewerb zu verfälschen droht und – den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Der letzte Beihilfebericht der Kommission über staatliche Beihilfen in den EU-Mitgliedstaaten stammt vom Dezember 2012.1 Demnach wurden 2011 in den 27 EU-Mitgliedstaaten (EU-27) Beihilfen in Höhe von insgesamt 64,3 Mrd. Euro gezahlt (ohne Maßnahmen zur Krisenbewältigung), das entspricht 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der EU. Deutschland liegt, bezogen auf die absolute Höhe der Beihilfen, mit 13,62 Mrd. Euro an der Spitze der EU-Staaten. Gemessen an ihrem Bruttoinlandsprodukt haben Malta, Finnland und Griechenland die meisten Beihilfen ausgegeben. Die gesamten Beihilfen der EU-27 verteilten sich wie folgt auf die Wirtschaftszweige: Beihilfen an Wirtschaftszweige in Mrd. Euro in % des EU-27-BIP Industrie und Dienstleistungen 52,96 0,420 Landwirtschaft 8,72 0,070 Verkehr 2,22 0,020 Fischerei und Aquakultur 0,11 0,001 1 Europäische Kommission: Bericht der Kommission: Anzeiger für staatliche Beihilfen 2012 – Bericht über staatliche Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 2012, COM(2012)778 endgültig. Die erläuternden Angaben sind entnommen aus: European Commission: Commission Staff Working Document: Fact and figures on State aid in the EU Member States – 2012 Update – SWD(2012)443 final. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 5 Die Beihilfen für Industrie und Dienstleistungen in Höhe von 52,96 Mrd. Euro wurden durch die folgenden Instrumente gewährt: Beihilfen-Instrument in Mrd. Euro in % der Beihilfen für Industrie und Dienstleistungen Zuschüsse 30,4 57,33 zinsgünstige Darlehen 1,6 2,97 Garantien 1,6 2,96 Beteiligungen 0,2 0,42 Steuerbefreiungen/-stundungen 19,1 35,99 andere 0,1 0,28 Die Kommission weist in ihrem Bericht unter anderem auf verschiedene Muster hin: So erfolgen Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes zu einem großen Teil durch Steuerbefreiungen. Zur Förderung von Forschung und Entwicklung hingegen spielen Zuschüsse die entscheidende Rolle. Regionalbeihilfen werden zu fast gleichen Teilen durch Zuschüsse und Steuerbefreiungen gewährt. Dänemark, Zypern, Luxemburg und die Niederlande unterstützen den Sektor Industrie und Dienstleistungen zu fast 90 Prozent durch Zuschüsse, Portugal und Schweden hingegen bevorzugen zur Unterstützung Steuerbefreiungen. Die Kommission macht aber auch deutlich, dass eine genaue quantitative Bestimmung des Beihilfeninstruments der Steuerbefreiungen schwierig sei, weil die genaue Anzahl der Begünstigten oder Mengen nicht bekannt sei und die Behörden in den Mitgliedstaaten oft mit Schätzungen arbeiteten . In den drei EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Griechenland und Portugal stellen sich die Beihilfen 2011 wie folgt dar: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 6 Deutschland Griechenland Portugal EU-27 in Mrd. Euro in % des BIP in Mrd. Euro in % des BIP in Mrd. Euro in % des BIP in Mrd. Euro in % des BIP Industrie und Dienstleistungen 12,46 0,48 2,17 1,01 1,75 1,02 52,96 0,42 Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur und Verkehr 1,16 0,05 0,42 0,20 0,01 0,01 11,05 0,09 gesamt 13,62 0,53 2,59 1,21 1,77 1,03 64,01 0,50 Ein Teil der Beihilfen für Industrie und Dienstleistungen wird wie folgt für Ziele von gemeinsamen europäischen Interesse (horizontale Ziele) eingesetzt: Deutschland Griechenland Portugal EU-27 in Mio. Euro in % des BIP in Mio. Euro in % des BIP in Mio. Euro in % des BIP in Mrd. Euro Forschung, Entwicklung und Innovation 3.062,88 0,12 1,97 < 0,01 176,34 0,10 10,0 Umweltbeihilfen 3.627,84 0,14 1,40 < 0,01 2,44 0,00 12,4 Regionale Beihilfen 3.574,22 0,14 2.108,67 0,98 211,97 0,12 14,0 Beschäftigung und Ausbildung 105,50 0,00 0,02 < 0,01 82,02 0,05 2,3 Kleine und mittlere Unternehmen 341,81 0,01 45,03 0,02 64,10 0,04 2,4 andere horizontale Ziele 257,61 0,01 13,43 0,01 1,24 < 0,01 6,3 gesamt 10.969,86 0,43 2170,51 1,01 5311, 0,31 47,5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 7 Der andere Teil der Beihilfen für Industrie und Dienstleistungen wird für Hilfen für bestimmte Wirtschaftszweige verwendet (sektorale Ziele): Deutschland Griechenland Portugal EU-27 in Mio. Euro in % des BIP in Mio. Euro in % des BIP in Mio. Euro in % des BIP in Mrd. Euro Kohle 1.470,00 0,06 0,00 0,00 0,00 0,00 2,3 Finanzdienstleistungen 0,00 0,00 0,00 0,00 1.210,40 0,71 k.A. Sektoren des verarbeitenden Gewerbes 15,60 < 0,01 2,05 < 0,01 0,60 < 0,01 k.A. nicht verarbeitendes Gewerbe 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 k.A. andere sektorale Beihilfen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3,2 gesamt 1.485,60 0,06 2,05 < 0,01 1.211,00 0,71 5,5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 8 3. Steuerbegünstigungen für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in der Einkommen und Körperschaftsteuer Die Steuern in der EU sind, bis auf die Umsatzsteuer und bestimmte Verbrauchsteuern, nicht harmonisiert . Jeder Staat wendet eigene Einkunftsarten, Bemessungsgrundlagen, Tarife etc., aber auch verschiedene Steuerbegünstigungen für unterschiedliche Adressaten an. Der Subventionsbericht der Bundesregierung weist über 200 Finanzhilfen (der Begriff ist nicht deckungsgleich mit Beihilfen im Sinne der EU), Steuervergünstigungen und sonstige steuerliche Regelungen aus.2 Es ist nicht bekannt, ob Griechenland und Portugal vergleichbare Berichte erstellen, die dann ohnehin jedoch ausschließlich in der Landessprache vorlägen. Die nachstehenden Ausführungen zu Steuerbegünstigungen sind deshalb den neuesten Meldungen der Mitgliedstaaten an die EU3 und die OECD4 zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer entnommen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beschränken sich zudem auf Angaben über Steuerbegünstigungen, die mit Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in Verbindungen stehen könnten und die originär für diesen Staat zu sein scheinen. Deshalb findet auch die Steuerfreiheit für den Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen unter griechischer Flagge, sofern diese der Tonnagebesteuerung unterliegen, keine Erwähnung, weil auch Deutschland diese Form der pauschalen Gewinnermittlung beim Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr anwendet. 3.1. Einkommensteuer 3.1.1. Deutschland Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Bedingungen mit dem Durchschnittssatz besteuert werden. 3.1.2. Griechenland Von der Einkommensteuer befreit sind Einkünfte von Einzelpersonen und Kleinstunternehmen im Sinne der EU, die aus dem „Spezial Programm für Photovoltaik-Anlagen (bis 10kW)“ stammen . 2 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2011 bis 2014 (24. Subventionsbericht), Bundestags-Drucksache 17/14621. 3 Die Daten sind erstellt aus: Europäische Kommission - Steuern und Zollunion: Datenbank „Taxes in Europe Database v2“, unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html. Weitere Daten stammen aus: Eurostat Statistical books: Taxation trends in the European Union, 2014 edition, unter: http://ec.europa.eu/taxation _customs/resources/documents/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_structures/2014/report.pdf, letzte Abrufe alle 29. Mai 2015. 4 OECD: Taxing Wages 2015, unter: http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/taxing-wages-2015_tax_wages-2015-en; OECD Tax Database: Explanatory Annex Part II: Taxation of corporate and capital income, document updates May 2015, unter: http://www.oecd.org/ctp/tax-policy/Corporate-and-Capital-Income-Tax-Rates-Explanatory- Annex-May-2015.pdf, letzte Abrufe alle 29. Mai 2015. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 9 Für folgende Fälle gelten abweichende Steuertarife: – Für Einwohner auf Inseln mit weniger als 3.100 Einwohnern. – Nach dem 1. Januar 2013 gegründete Unternehmen bzw. Selbständige können für die ersten drei Jahre ihr Einkommen bis maximal 10.000 Euro für Steuerzwecke halbieren. – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden mit 13 Prozent besteuert. 3.1.3. Portugal Mieteinkünfte können separat mit 28 Prozent besteuert werden. 3.2. Körperschaftsteuer 3.2.1. Griechenland Die folgenden Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit: – Regierungsstellen, es sei denn, sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen; – die Bank von Griechenland (Bank of Greece); – Investmentfonds, die in Griechenland oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ansässig sind; – internationale Organisationen, vorausgesetzt, dass die Steuerbefreiung für Rahmen eines internationalen Übereinkommens oder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit vorgesehen ist; – Asset Development Fund SA. Die folgenden Einkünfte sind von der Körperschaftsteuer befreit: Die Gewinne von Kleinstunternehmen im Sinne der EU, die Einkünfte aus dem „Spezial Programm für Photovoltaik-Anlagen (bis 10kW)“ erzielen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. 3.2.2. Portugal Von der Körperschaftsteuer sind befreit: – Die Zentralregierung, die autonomen Regionen und Gemeinden, Gemeindeverbände und Verbände und Institutionen der sozialen Sicherheit, es sei denn, sie haben Kapitalerträge. – Charities und Körperschaften des öffentlichen Interesses, unter bestimmten Bedingungen. – Erträge aus Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportaktivitäten, wie sie im Gesetz definiert sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 083/15 Seite 10 – Landwirtschafts- und Wohnungsbau-Genossenschaften, Bildungs- und handwerkliche Produktions -Genossenschaften, wie sie im Gesetz definiert sind. – Politische Parteien. Kleine und mittlere Unternehmen zahlen 17 Prozent Körperschaftsteuer für den zu versteuernden Gewinn in Höhe von maximal 15.000 Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 200.000 Euro gilt ein besonderes Steuersystem: Die Höhe der Körperschaftsteuer richtet sich nach der Art der Branche (zum Beispiel Hotel- und Restaurantbetriebe).