© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 082/18 Diskussion über Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 2 Diskussion über Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 082/18 Abschluss der Arbeit: 18. Mai 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zusammenhang von Direktzusagen und Pensionsrückstellungen 4 3. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 1990 bis 2015 4 4. Änderung des handelsrechtlichen Rechnungszinses im Jahr 2016 5 5. Keine Änderung des steuerrechtlichen Rechnungszinses 6 6. Kritik an der Beibehaltung der Höhe des steuerlichen Rechnungszinses 7 7. Weitere wesentliche Diskussionspunkte zu Pensionsrückstellungen 8 7.1. Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 8 7.2. Forderung nach der einheitlichen Anwendung des Barwertverfahrens 8 7.3. Abschaffung des Nachholverbots 9 7.4. Wegfall der Schriftformerfordernis 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 4 1. Fragestellung Es wird zum einen um die Darstellung der derzeitigen Situation und der Entwicklung der Pensionsrückstellungen gebeten. Zum anderen sollen folgende Fragen beantwortet werden: Welche gesetzlichen Änderungen seien geplant beziehungsweise vorgeschlagen worden? Was wären die entsprechenden wirtschaftlichen Effekte? Welche gesetzlichen Hürden ständen einer etwaigen Umstellung entgegen? 2. Zusammenhang von Direktzusagen und Pensionsrückstellungen Mit der Bildung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz wird innerhalb des Unternehmens der Betrag angespart, der aufgrund der Zusage des Arbeitgebers bei Eintritt des Versorgungsfalles des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen muss. Eine solche Direktzusage (auch "unmittelbare Versorgungszusage " bzw. "Pensionszusage") ist der in Deutschland am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. In Zeiten niedriger Zinsen muss der Arbeitgeber höhere Beträge zurückstellen, um die künftigen Pensionszahlungen leisten zu können.1 3. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 1990 bis 2015 Die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung betrugen Ende des Jahres 2015 für alle Durchführungswege 575,0 Mrd. Euro. Auf die Direktzusagen entfielen 290,3 Mrd. Euro.2 1 Gerstenberger, Juliane: Betriebliche Altersvorsorge von KMU: Pensionsrückstellungen steigen, KfW Research Fokus Volkswirtschaft, Nr. 179, 9. August 2017, unter: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen /Research/PDF-Dokumente-Fokus-Volkswirtschaft/Fokus-2017/Fokus-Nr.-179-August-2017-betr_Altersvorsorge -KMU.pdf. aba: Glossar - Direktzusage; Pensionsrückstellung, unter https://www.aba-online .de/news/70/direktzusage.html, beides abgerufen am 16. Mai 2018. 2 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung: Entwicklung der Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung, unter: https://www.aba-online.de/search?q=Direktzusagen, abgerufen 16. Mai 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 5 4. Änderung des handelsrechtlichen Rechnungszinses im Jahr 2016 Mit Wirkung vom 17. März 2016 fügte der Gesetzgeber § 253 Abs. 6 in das Handelsgesetzbuch (HGB) ein und regelte die handelsrechtliche Berechnungsmethode des Diskontierungssatzes bei Pensionsrückstellungen neu. Der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes wurde von sieben auf zehn Geschäftsjahre ausgedehnt. Der sich für das Unternehmen ergebende Entlastungsbetrag wird mit einer Ausschüttungssperre versehen.3 Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, dass vor dem Hintergrund des globalen Niedrigzinsumfelds der Durchschnittszinssatz seit mehreren Jahren überdurchschnittlich stark sinke und weiter abnehmen werde, so dass für die Absicherung gleicher Pensionsverpflichtungen wesentlich höhere Rückstellungen benötigt würden. Mit der neuen Regelung sollen diese Nachteile des Niedrigzinsumfelds für die Unternehmen abgemildert werden. Das Verbot der Ausschüttung des Entlastungsbetrages beim Pensionsrückstellungsaufwand begründet sich dadurch, dass sich die 3 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt I 2016, Seite 396. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 6 Entlastung ausschließlich aus einer geänderten gesetzlichen Vorgabe und nicht aus der Geschäftstätigkeit selbst ergibt.4 Die Deutsche Bundesbank beurteilt die Wirkungen der gesetzlichen Änderungen anhand der Zahlen aus ihrem Jahresabschlussdatenpool für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Sie stellt fest, dass sich die erforderlichen Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen im Jahr 2016 deutlich verringert hätten.5 In der Erfolgsrechnung der Unternehmen habe sich dies dämpfend auf die Aufwendungen für Zinsen beziehungsweise für Personal niedergeschlagen. Die Eigenmittelquote der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften habe sich gefestigt: Zum einen habe der rechnerische Ertrag, der sich aus der Neubewertung der erforderlichen Pensionsrückstellungen ergeben habe, nicht ausgeschüttet werden dürfen, zum anderen seien die Fremdmittel in den Bilanzen deutlich schwächer gestiegen.6 5. Keine Änderung des steuerrechtlichen Rechnungszinses Für die Diskontierung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gilt § 6a Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach ist – unverändert seit 1982 - ein Rechnungszinsfuß von 4 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Bundestags-Drucksache 18/7584, Seite 148f. 5 Deutsche Bundesbank: Tabellen – Unternehmensabschlüsse, Statistische Sonderveröffentlichung 5, unter: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Unternehmen_und_private_Haushalte/Unternehmensabschluesse /Tabellen/tabellen.html, abgerufen am 17. Mai 2018, eigene Darstellung. 6 Deutsche Bundesbank: Ertragslage und Finanzierungsverhältnisse deutscher Unternehmen im Jahr 2016, in: Monatsbericht Dezember 2017, Seite 36. 158,9 165,9 172,2 174,3 179,5 187,4 191,1 195,1 201,3 203,2 208,3 209,6 214,1 192,2 194,1 195,0 202,1 212,3 234,7231,0 0,0 50,0 100,0 150,0 200,0 250,0 Handelsrechtliche Netto-Pensionsrückstellungen der nichtfinanziellen Unternehmen in Deutschland 1997-2016 in Mrd. Euro Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 7 6 Prozent anzuwenden. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen ist auch keine gesetzliche Änderung geplant. Jedoch hat das Finanzgericht Köln am 12. Oktober 2017 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts darf der Gesetzgeber bei einem Massenverfahren wie der Steuererhebung bestimmte Belastungen typisieren. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Im heutigen (strukturellen) Niedrigzinsumfeld habe sich der für Pensionsrückstellungen gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er zu einer Ungleichbehandlung von wesentlich gleichem, nämlich anderem Aufwand , im Bilanzsteuerrecht führe. Deshalb sei der Gesetzgeber zur Nachbesserung verpflichtet.7 6. Kritik an der Beibehaltung der Höhe des steuerlichen Rechnungszinses Die – seit 2016 gestiegene und die Niedrigzinsphase verschärfte – Diskrepanz zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Rechnungszins steht seit längerem in der Kritik. So schreibt der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen: „Die Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Diskontierungssatz führt in der jetzigen Niedrigzinsphase dazu, dass Unternehmen gegenwärtig erheblich mehr Steuern abführen, als das handelsrechtlich und damit nach dem über den Berechnungszeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen Marktzinssatz geboten wäre. … Die steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen entspricht damit der ökonomischen Realität der anhaltenden Niedrigzinsphase immer weniger und es ergeben sich negative Effekte für die Liquidität aufgrund höherer Steuerzahlungen. … Der Gesetzgeber sollte weitere Anpassungen bei steuerlichen Diskontierungssatz vornehmen und die Möglichkeit für eine automatische Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz prüfen. … Die daraus kurzfristig entstehenden Lasten für den Staat sind ein weiteres Argument für eine zurückhaltende Haushaltspolitik.“8 Zu den entstehenden Lasten beruft sich der Beirat auf eine Schätzung von Georg Geberth, nach der die gesamtstaatlichen steuerlichen Mindereinnahmen bei Anpassung des steuerlichen Diskontierungssatzes um einen Prozentpunkt zwischen 10 und 12 Mrd. Euro betragen (bei einem Steuersatz von 30 Prozent).9 7 Der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 12. Oktober 2017 – 10 K 977/17 – ist unter http://www.fgkoeln .nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2017/19_12_2017/index.php abrufbar, abgerufen am 11. Mai 2018. Beim BVerfG lautet das Aktenzeichen 2 BvL 22/17. 8 Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen: Herausforderungen der Niedrigzinsphase für die Finanzpolitik, Gutachten vom Mai 2017, Seiten 25, 26 und 34. 9 Geberth, Georg: Eine Norm mit „Langlebigkeitsrisiko“ – über den zunehmenden Reformbedarf des § 6a EStG, in: Institut Finanzen und Steuern (ifst) Schrift 507 (2015), Seite 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 8 7. Weitere wesentliche Diskussionspunkte zu Pensionsrückstellungen 7.1. Auslagerung von Pensionsverpflichtungen Bei einer Auslagerung von Pensionsverpflichtungen wird zwischen einer rein bilanziellen Auslagerung und einer tatsächlichen Verpflichtungsauslagerung unterschieden. Eine rein bilanzielle Auslagerung erfolgt zumeist über ein Contractual Trust Arrangement (CTA), also einer Treuhandkonstruktion, bei der Vermögen auf einen externen Träger übertragen wird. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darf in der Handelsbilanz eine Saldierung der Pensionsverpflichtungen und –vermögens erfolgen. In der Steuerbilanz darf keine Saldierung vorgenommen werden. Bei einer tatsächlichen Verpflichtungsauslagerung, zum Beispiel an einen Pensionsfonds, kann die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz aufgelöst werden. Allerdings wird die an den Pensionsfonds zu leistende Einmalprämie die Summe der Rückstellung deutlich übersteigen. Dieser übersteigende Betrag darf jedoch ggf. nicht sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Als betriebswirtschaftliches Argument gegen eine tatsächliche Verpflichtungsauslagerung wird der Verlust von vorher im Unternehmen gebundener Liquidität genannt.10 7.2. Forderung nach der einheitlichen Anwendung des Barwertverfahrens Im Falle der beitragsorientierten Direktzusage, die vom Arbeitgeber finanziert wird, gilt ebenfalls der Ansatz mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG. Bei der beitragsorientierten Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitnehmer primär zur Leistung eines bestimmten Aufwands und nicht primär zu einer Leistung bei Eintritt in den Ruhestand. Insofern sei das Teilwertverfahren für diese Art der Zusage nicht geeignet. Vielmehr sollte auch hier zur Bewertung das Barwertverfahren herangezogen werden, das bisher nur im Fall der Entgeltumwandlung angewendet werden darf. Eine komplette Umstellung auf das Barwertverfahren sowohl für die Bewertung der Leistungszusage als auch der beitragsorientierten Leistungszusage führe zu Rückstellungen in sachgerechter Höhe und sei einfach zu verwalten. Allerdings belastete die Umstellung Unternehmen mit Leistungszusagen , weil sie wie eine Erhöhung des Rechnungszinses wirke. Dem könne durch eine adäquate Senkung des steuerlichen Rechnungszinses entgegengewirkt werden.11 10 Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba): Glossar – Contractual Trust Arrangement (CTA), unter: https://www.aba-online.de/news/68/contractual-trust-arrangement-cta.html; Doetsch, Peter A., Heilck, Björn; Uckermann, Sebastian: Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds - Teil 1, 10. Dezember 2013, unter: http://www.iww.de/bbp/unternehmensberatung/kritische-betrachtung-auslagerungvon -pensionsverpflichtungen-auf-einen-pensionsfonds-teil-1-f71939, beides abgerufen am 18. Mai 2018. 11 Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba): Die Überlegungen zu einer Reform von § 6a EStG, 24. April 2018, unter: https://www.aba-online.de/docs/attachments/94872fd3-5d1a-4a42-a3ef-28b607f476ee/Uberlegungen -zu-einer-Reform-von--6a-EStG.pdf, abgerufen am 11. Mai 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 082/18 Seite 9 7.3. Abschaffung des Nachholverbots Das Nachholverbot sollte nach Ansicht der aba abgeschafft werden. Nach heutigem Rechtsstand darf eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung unbeabsichtigt fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, greift das gesetzliche Nachholverbot. Das Unternehmen hat jedoch normalerweise ein eigenes Interesse an vollständiger Passivierung, nötige Korrekturen könnten im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgen. Somit entbehre das Nachholverbot jeder Grundlage.12 7.4. Wegfall der Schriftformerfordernis Rückstellungen dürfen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wird. Könnten jedoch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich ohne großen Aufwand zum Beispiel über Internet- und Intranetportale für eine betriebliche Versorgung entscheiden, könne dies die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung befördern . Das gelte insbesondere für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung, bei der eine Mitwirkung des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Deshalb plädiert die aba für den Wegfall des Schriftformerfordernisses.13 * * * 12 Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba): Die Überlegungen zu einer Reform von § 6a EStG, 24. April 2018, unter: https://www.aba-online.de/docs/attachments/94872fd3-5d1a-4a42-a3ef-28b607f476ee/Uberlegungen -zu-einer-Reform-von--6a-EStG.pdf, abgerufen am 11. Mai 2018. 13 Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba): Die Überlegungen zu einer Reform von § 6a EStG, 24. April 2018, unter: https://www.aba-online.de/docs/attachments/94872fd3-5d1a-4a42-a3ef-28b607f476ee/Uberlegungen -zu-einer-Reform-von--6a-EStG.pdf, abgerufen am 11. Mai 2018.