© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 082/16 Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Art. 41 EUV in Bezug auf die beabsichtige Erweiterung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 Zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 EUV Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 082/16 Seite 2 Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Art. 41 EUV in Bezug auf die beabsichtige Erweiterung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 Zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 EUV Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 082/16 Abschluss der Arbeit: 04.08.2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 082/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Haushaltsrechtliche Vorgaben 4 3. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 082/16 Seite 4 1. Fragestellung Die Europäische Kommission beabsichtigt die Änderung der Verordnung 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt.1 Kernbestandteil des Änderungsvorschlags ist die Erweiterung der Verordnung um Mechanismen, die auch eine Unterstützung „militärischer Akteure“ zulässt. Der Fachbereich Haushalt und Finanzen (WD 4) untersucht dabei die Frage, ob durch dieses Vorhaben besondere haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Vorgaben des Art. 41 EUV, berührt sind. Der Fachbereich Europa (PE 6) untersucht, ob das Vorhaben im Rahmen einer Novelle der Verordnung 230/2014 durchführbar ist und insbesondere die zulässige Ermächtigungsgrundlage gewählt wurde. 2. Haushaltsrechtliche Vorgaben Durch die beabsichtigte Erweiterung der Verordnung 230/2014 um militärische Aspekte, drängt sich die haushaltsrechtliche Frage auf, ob dies dazu führt, dass gem. Art. 41 Abs. 2 UAbs. 1 2. Hs EUV Ausgaben, die durch diese Maßnahmen entstehen, durch die Mitgliedstaaten zu tragen sind. Fraglich ist, ob Art. 41 EUV im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Über die haushaltsrechtliche Zuordnung entscheidet grundsätzlich die gewählte Ermächtigungsgrundlage.2 Um daher zur Anwendbarkeit des Art. 41 EUV zu gelangen, bedarf es einer Maßnahme im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Ebene der Europäischen Union. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 41 EUV.3 Die im Bereich der GASP zur Verfügung stehenden Handlungsformen sind in Art. 25 EUV abschließend aufgezählt. Sowohl die bestehende Verordnung 230/2014 als auch der Änderungsvorschlag stützen sich jedoch explizit auf Art. 209 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage. Beabsichtigt ist damit ein Handeln im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Da diese außerhalb der Handlungsformen der GASP liegt, scheidet eine Anwendbarkeit des Art. 41 EUV als haushaltsrechtliche Zuordnungsvorschrift aus. 1 Europäische Kommission, COM(2016) 447 final. 2 Kaufmann-Bühler/Meyer-Landrut, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 41 EUV, Rn. 16. 3 Sowohl in Art. 41 Abs. 1 EUV als auch in Abs. 2 beschränkt der Wortlaut die Anwendbarkeit auf „Maßnahmen nach diesem Kapitel“. Daraus ergibt sich eine Beschränkung auf Maßnahmen aus Kapitel 3 bzw. Art. 23-43 EUV. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 082/16 Seite 5 3. Fazit Eine spezielle haushaltsrechtliche Zuordnung kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Ob eine Änderung der Verordnung 230/2014 tatsächlich auf Art. 209 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann, ist dabei keine haushaltsrechtliche Frage. --- Ende der Bearbeitung ---