© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 081/18 Förderung von Freiwilligen in Blaulichtorganisationen in ausgewählten Nachbarländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 081/18 Seite 2 Förderung von Freiwilligen in Blaulichtorganisationen in ausgewählten Nachbarländern Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 081/18 Abschluss der Arbeit: 29. Juni 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 081/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ehrenamtlich Tätige in Deutschland 4 2. Freiwillige Feuerwehrleute in Frankreich 5 3. Freiwillige Feuerwehrleute in Spanien 5 4. Ehrenamtliche Tätige in Blaulichtorganisationen in Großbritannien 5 4.1. Ambulanzen 5 4.2. Polizei 6 4.3. Feuerwehr und technische Hilfsdienste 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 081/18 Seite 4 1. Ehrenamtlich Tätige in Deutschland In Deutschland existieren verschiedene Regelungen, die ehrenamtlich tätigen Menschen zugutekommen . Dabei wird jedoch nicht unterschieden, in welchem Bereich das Ehrenamt ausgeübt wird, so dass Freiwillige in den sogenannten Blaulichtorganisationen nicht spezifisch gefördert werden. Es folgt ein kurzer Überblick über die bestehende Rechtslage zum Ehrenamt in Deutschland. Steuerrecht: In Deutschland sind im Rahmen des Einkommensteuerrechts Freibeträge für ehrenamtlich tätige Menschen vorgesehen, wenn sie durch diese Tätigkeit (geringe) Einnahmen erzielen. So gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Ehrenamtspauschale ). Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf nicht gezahlt werden. In der Regel wird davon ausgegangen, dass ein Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt wird. Dies schließt aber nicht aus, dass beispielsweise freiwillige Feuerwehrleute mitunter einen geringen Betrag pro Einsatz-/Übungsstunde (wie etwa 3,50 Euro) oder pro angetretenem Alarm (z. B. 5 Euro) erhalten. Ebenfalls steuerfrei sind gezahlte Aufwandsentschädigungen, beispielsweise für Ausbildungen oder Fahrten. Darüber hinaus können Übungsleiter bis zu 2.400 Euro jährlich verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Auch diese Tätigkeit muss nebenberuflich vorliegen, z. B. als Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Wie oben bereits erwähnt, werden die genannten Steuerbefreiungen allerdings nicht nur Freiwilligen in Blaulichtorganisationen gewährt, sondern kommen allen Ehrenamtlichen unter den genannten Voraussetzungen zugute. Gesetzliche Rentenversicherung: Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um die Zahlung eines zeitlich versetzten Ersatzeinkommens. Insoweit wird grundsätzlich eine beitragspflichtige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt. Tätigkeiten bei Blaulichtorganisationen (z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr) werden dagegen ehrenamtlich ausgeübt. Eine rentensteigernde Berücksichtigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten würde diese zeitlich versetzt entlohnen und dazu führen, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Einstufung wie Erwerbsarbeit zu betrachten wären. Insoweit bleiben ehrenamtliche Tätigkeiten bei Blaulichtorganisationen unberücksichtigt. Gesetzliche Unfallversicherung: Unentgeltlich Tätige in Blaulichtorganisationen sind kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB VII-). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 081/18 Seite 5 2. Freiwillige Feuerwehrleute in Frankreich In den Feuerwehren Frankreichs sind nach Informationen des Landes 79 % der Mitarbeiter ehrenamtlich tätig, 16 % berufsmäßig beschäftigt sowie weitere 5 % als Angehörige des Militärs tätig .1 Für ehemalige ehrenamtliche Feuerwehrleute ist eine Jahresrente vorgesehen, die, je nach Dauer der Zugehörigkeit (ab 20 Jahren), zwischen 469 und 1.876 Euro liegt. Diese Rente muss nicht versteuert werden und unterliegt keinen Sozialabgaben.2 Des Weiteren werden freiwillige Feuerwehrleute gegen Unfälle oder Krankheiten abgesichert, die bei oder durch Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Dies betrifft sowohl Einsätze als auch Übungszeiten.3 Im Unterschied zu Deutschland erhalten freiwillige Feuerwehrleute in Frankreich grundsätzlich eine Vergütung für jeden geleisteten Einsatz. Diese beträgt zwischen 7,66 und 11,52 Euro pro Stunde, abhängig von ihrem jeweiligen Ausbildungsstand.4 3. Freiwillige Feuerwehrleute in Spanien In Spanien machen freiwillige Feuerwehrleute nur einen kleinen Teil gegenüber den professionellen Kräften aus. Im Jahre 2010 gab es in Spanien beispielsweise 3.437 ehrenamtliche, 19.886 berufsmäßige sowie 3.745 sonstige Feuerwehrleute (welche saisonal, an Flughäfen oder beim Militär eingesetzt werden).5 Freiwillige Feuerwehrleute verrichten ihre Tätigkeit ohne Bezahlung. Es ist davon auszugehen, dass sie dadurch keine Rentenansprüche erwerben. 4. Ehrenamtliche Tätige in Blaulichtorganisationen in Großbritannien 4.1. Ambulanzen In Großbritannien unterstützen sogenannte Community First Responders die staatlichen Ambulanzen . Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Bezahlung, allerdings können sie Fahrtkosten zum Einsatzort erstattet bekommen. 1 https://www.pompiers.fr/pompiers/nous-connaitre/chiffres-cles, abgerufen am 26. Juni 2018. 2 https://www.pompiers.fr/pompiers/votre-carriere/fin-dactivite/sapeurs-pompiers-volontaires/prestation-defidelisation -et-de, abgerufen am 26. Juni 2018. 3 https://www.pompiers.fr/pompiers/votre-carriere/protection-sociale, abgerufen am 26. Juni 2018. 4 https://www.pompiers.fr/pompiers/votre-carriere/remuneration-et-indemnisation-des-sapeurs-pompiers, abgerufen am 26. Juni 2018. 5 https://www.epsu.org/article/numbers-firefighters-country-and-category, abgerufen am 28. Juni 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 081/18 Seite 6 4.2. Polizei Auch die Polizei wird unterstützt durch ehrenamtliche Mitarbeiter. Diese sogenannten Special Constables werden unentgeltlich ausgebildet und verfügen über Polizeibefugnisse. Im Jahre 2017 waren in England und Wales beispielsweise 13.503 Special Constables neben 198.673 erwerbsmäßig bei der Polizei beschäftigten Personen tätig.6 Special Constables erhalten weder eine Bezahlung noch gewinnen sie Ansprüche auf eine Altersrente . Hingegen werden nach örtlich verschiedenen Regelungen in unterschiedlicher Höhe Ausgaben für Fahrtkosten, Unterbringung im auswärtigen Einsatzfall und Verpflegung erstattet. Die Möglichkeit der Erstattung existiert auch für aufgrund eines Unfalls oder Krankheit im Zuge der ehrenamtlichen Tätigkeit einbehaltenen Lohn ihres privaten Arbeitgebers. Bei Berufsunfähigkeit oder Tod erhalten sie bzw. ihre Hinterbliebenen in der Höhe die gleichen Leistungen wie ein erwerbsmäßig arbeitender Polizist.7 Neben den erwähnten Special Constables unterstützen auch andere Freiwillige mit gewissen Kompetenzen die Arbeit der Polizei. Diese Personen können Ausgaben erstattet bekommen, deren Höhe nach den verschiedenen Regelungen ebenfalls variieren kann. Eine Vergütung oder Zugang zum polizeilichen Rentensystem ist für sie nicht vorgesehen. 4.3. Feuerwehr und technische Hilfsdienste Freiwillige in diesem Bereich sind ehrenamtlich ohne Bezahlung tätig und haben keinen Zugang zum Feuerwehrrentensystem, möglich ist jedoch eine Ausgabenerstattung. Daneben werden Feuerwehrleute auf Abruf („retained firefighters“) beschäftigt, die fallweise nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden. Grundsätzlich gehen diese Feuerwehrleute erwerbsmäßig einer anderen Arbeit nach und sind nur bei Notfällen auf der Wache anwesend. Ebenfalls vergütet werden Trainingseinheiten sowie andere vereinbarte Arbeiten. Feuerwehrleute auf Abruf erwerben spezielle Altersrentenansprüche.8 *** 6 https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment _data/file/630471/hosb1017-police-workforce.pdf, abgerufen am 28 Juni 2018. 7 https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/304488/Guidance SpecialConstableExpenseAllowanceRates.pdf, abgerufen am 28. Juni 2018. 8 https://www.gov.uk/government/publications/retained-firefighters-pensions-calculator-and-user-manual, abgerufen am 28. Juni 2018.