© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 081/17 Einzelfragen zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 2 Einzelfragen zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 081/17 Abschluss der Arbeit: 23. November 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Auflistung der Liegenschaften und Wohnungen in deutschen Großstädten 4 2. Wer beaufsichtigt die BImA? 30 3. Gibt es besondere Verfahrensweisen beim Thema Miethöhe? 30 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 4 1. Auflistung der Liegenschaften und Wohnungen in deutschen Großstädten Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Auflistung zur Anzahl der Liegenschaften und zur Anzahl der Wohnungen in den deutschen Großstädten angefertigt: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 6 Für das Land Berlin liegt eine detaillierte Auflistung der einzelnen Liegenschaften und Wohnungen vor:1 1 BT-Drs. 18/2270. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 7 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 8 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 10 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 11 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 13 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 15 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 16 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 17 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 18 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 19 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 20 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 21 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 22 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 23 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 24 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 25 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 26 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 27 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 28 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 29 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 081/17 Seite 30 2. Wer beaufsichtigt die BImA? Die Rechts- und Fachaufsicht liegt beim Bundesministerium der Finanzen. 3. Gibt es besondere Verfahrensweisen beim Thema Miethöhe? Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen weicht die BImA im Prozess der Mietwertfestsetzung und -anpassung nicht von den gesetzlichen Regelungen ab. ***