© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 078/19 Einzelfragen zum Finanzföderalismus Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 2 Einzelfragen zum Finanzföderalismus Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 078/19 Abschluss der Arbeit: 12. Juni 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellungen 4 2. Vorbemerkung 4 3. Wie müssen Förderprogramme gestaltet sein, damit sie verfassungskonform sind? 4 3.1. Finanzhilfen nach Art. 104b GG 4 3.2. Grundgesetzänderungen im Rahmen des „Digitalpaktes“ 6 3.2.1. Finanzhilfen nach Art. 104c GG – kommunale Bildungsinfrastruktur 6 3.2.2. Finanzhilfen nach Art. 104d GG – sozialer Wohnungsbau 7 3.2.3. Änderung von Art. 125c GG 7 4. Auflistung bestehender Förderprogramme 8 4.1.1. Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen 8 4.1.2. Finanzhilfen für Stadtsanierung und -entwicklung 9 4.1.3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden 9 5. Prüfungsverfahren 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 4 1. Fragestellungen Der Auftraggeber bittet um Beantwortung diverser Einzelfragen zum Themenkomplex „Förderprogramme des Bundes für Kommunen“. 2. Vorbemerkung Nach Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz (GG) tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Konnexitätsgrundsatz). Die Ausgabenlast folgt damit der Aufgabenzuständigkeit. In seiner zuständigkeitsabgrenzenden Funktion verbietet das Konnexitätsprinzip den Gebietskörperschaften, die Aufgabenlast der jeweils anderen zu finanzieren .1 Die Finanzverantwortung für die Kommunen tragen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder. Folglich bestehen keine direkten Finanzbeziehungen zwischen Bund und Gemeinden.2 3. Wie müssen Förderprogramme gestaltet sein, damit sie verfassungskonform sind? Nach Art. 104b, 104c, 104d GG kann der Bund Ländern sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden Finanzhilfen gewähren. 3.1. Finanzhilfen nach Art. 104b GG Art. 104b GG ermöglicht dem Bund, sich unter bestimmten Voraussetzungen – abweichend vom Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG – an der Finanzierung von Investitionen in Aufgabenvollzugsbereichen der Länder und Gemeinden durch die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder zu beteiligen.3 Die Regelung soll das Instrument der Finanzhilfen des Bundes „auf seine eigentliche Zielrichtung, Bundesmittel gezielt und flexibel zur Behebung konkreter Problemlagen einzusetzen“, zurückführen.4 Die Leistung von Finanzhilfen steht im Ermessen des Bundes, das sich „nach Maßgabe seiner Finanzkraft “ zu einer Hilfeleistungspflicht verdichten kann.5 „Art. 104 b Abs. 1 gibt dem Bund grundsätzlich ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen („kann“, „erforderlich“). Das Entschließungsermessen betrifft das „Ob überhaupt“ und das „Wie lange“, das durch Mitspracherechte der Länder eingeschränkte Auswahlermessen Art und Umfang der Finanzhilfen. […] Das Entschließungsermessen des Bundes ist frei von politischer Einwirkung der Länder. Der Bund kann hier politische Erwägungen zur Geltung bringen, nur keine parteipolitischen. Es kann 1 BeckOK Grundgesetz/Kube, GG, Art. 104a, Rn. 5. 2 BeckOK Grundgesetz/Kube, GG, Art. 104a, Rn. 8. 3 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 1. 4 BT-Drs. 16/813, S. 19. 5 BVerfGE 39, 96 (113). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 5 gleichwohl rechtlich reduziert sein; wegen seiner Garantenstellung für das staatliche Finanzwesen und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gibt es kein freies politisches Ermessen des Bundes; vielmehr ist insoweit das Merkmal „erforderlich“ eine – wenn auch kaum justitiable – Ermessensdirektive.“6 Das Ermessen bezieht sich jedoch ebenso auf die Einschränkung oder Abschaffung einzelner Finanzhilfen , selbst wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen noch erfüllt sind; Art. 104b GG kennt als Ausnahmevorschrift grundsätzlich keinen Bestandsschutz.7 Der Bund darf immer nur einen Teil der Investitionskosten übernehmen; dies ergibt sich aus dem Begriff der Hilfe.8 Aus dem Begriff folgt ebenso, dass der Bund nur Angebote unterbreiten darf, die von den Ländern ausgeschlagen werden können. Die Finanzhilfen dürfen zudem nicht von Einvernehmens -, Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalten oder auch Einspruchsrechten im Einzelfall abhängig gemacht werden. Ebenso wenig ermächtigt Art. 104b GG den Bund, in eigener Regie Investitionspläne aufzustellen und bei der Auswahl von Einzelprojekten mitzuwirken.9 Weil Art. 104b Abs. 2 S. 1 GG dem Bund das Einwirken lediglich bis zum Zeitpunkt der Hingabe der Finanzmittel an die Länder erlaubt, wurden im Rahmen der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen 2017 Art. 104b Abs. 2 S. 2 u. 3 GG ergänzt (BGBl. 2017 I 2347). Nach Art. 104b Abs. 2 S. 2 GG kann das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen . Zweck der – Art. 109 Abs. 1 GG relativierenden – Ermächtigungsgrundlage ist es, eine im Bundessinne einheitliche, gesamtwirtschaftlich effiziente Förderung zu gewährleisten.10 Ansonsten könnten die konkreten Förderkriterien von Land zu Land variieren.11 Zur Sicherung der Interessen der Länder sind die Vorgaben für die Ausgestaltung der Länderprogramme im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen (Art. 104b Abs. 2 S. 3GG). Ebenfalls 2017 wurde Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG eingefügt (BGBl. 2017 I 2347), der die Bundesregierung – ebenfalls in Relativierung von Art. 109 Abs. 1 GG – ermächtigt, zur Gewährleistung der 6 Heintzen in von Münch/Kunig: GG, Kommentar, Art. 104b, Rn. 15f. 7 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 15. 8 BVerfGE 39; 96 (116). 9 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 16. 10 BT-Drs. 18/11131, S. 12. 11 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 6 zweckentsprechenden Mittelverwendung Bericht und Vorlage der Akten zu verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchzuführen.12 Dieser Informationsanspruch kann sich auf einzelne Vorhaben beziehen.13 3.2. Grundgesetzänderungen im Rahmen des „Digitalpaktes“ Die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Grundgesetzänderungen sind darauf ausgelegt, die Beteiligungen des Bundes an Investitionen in den Kommunen zu erleichtern. Mit der Änderung von Art. 104c GG wird der Bund „zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur“ ermächtigt, „gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen“ sowie die „mit diesen unmittelbar verbundenen, befristeten Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände )“ durch Finanzhilfen zu fördern. Darüber hinaus sieht die Verfassungsänderung vor, dass die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen kann, um die zweckentsprechende Mittelverwendung zu gewährleisten . Somit erweitert sich der Einfluss des Bundes im Bereich der Bildung. Die Grundgesetzänderung wird u.a. durch die besonderen Herausforderungen durch die Digitalisierung begründet. Die Aufnahme eines zusätzlichen Art. 104d in das Grundgesetz gibt dem Bund ferner die Möglichkeit , den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Schließlich ermöglicht die Umgestaltung des Artikel 125c GG eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes bereits vor dem 1.1.2025, wodurch der Bund in die Lage versetzt wird, Länder und Kommunen durch eine Erhöhung und Dynamisierung von Mitteln bei der Wahrnehmung des ÖPNV zu unterstützen. Hierdurch verlagert sich die Finanzierung des ÖPNV mehr und mehr auf den Bund. 3.2.1. Finanzhilfen nach Art. 104c GG – kommunale Bildungsinfrastruktur Die Finanzhilfekompetenz des Bundes nach Artikel 104c GG zur „Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Investitionen“ zur „Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur “ wird nach der Grundgesetzänderung um die Möglichkeit zur Mitfinanzierung besonderer , mit diesen unmittelbar verbundenen, befristeten Ausgaben der Länder und Gemeinden erweitert . In der bisherigen Fassung müssen Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur bestimmt sein. Pauschale, nicht durch diesen Zweck gebundene Zuweisungen des Bundes an die Kommunen wegen allgemeiner Finanzschwäche sind von Art. 104c GG nicht gedeckt. Investitionen in diesem Sinne sind richtigerweise nur Sach-, nicht dagegen Finanzinvestitionen. Es muss in die kommunale Bildungsinfrastruktur investiert werden. Der Tatbestand bezieht sich auf die Infrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Die Investitionen müssen gesamtstaatlich bedeutsam sein.14 Nach der Gesetzesbegründung folgt die gesamtstaatliche Bedeutsamkeit bereits aus dem Investitionsobjekt: „Die 12 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 22. 13 BT-Drs. 18/11131. 14 BeckOK Grundgesetz/Kube, GG, Art. 104c, Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 7 Sanierung und Modernisierung der Bildungsinfrastruktur ist ein wesentlicher Faktor, um die Zukunftsfähigkeit des Staates zu gewährleisten. Damit ist sie auch gesamtstaatlich von besonderer Bedeutung.“15 In der tatbestandlichen Struktur bleibt sie gleichwohl eigenständig zu prüfen.16 3.2.2. Finanzhilfen nach Art. 104d GG – sozialer Wohnungsbau Durch die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels wird dem Bund die Möglichkeit gegeben, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.17 Demnach soll die ausschließliche Gesetzgebung der Länder davon unberührt bleiben. Auf die grundsätzliche Befristung und Degression wurde in diesem Fall verzichtet. Dafür findet sich das Kriterium der Zusätzlichkeit nach dem geänderten Art. 104b Abs. 2 S. 5 1. Hs. GG Anwendung.18 3.2.3. Änderung von Art. 125c GG Durch die Föderalismusreform von 2006 wurden unter anderem auch die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG und die Ausgabenregelungen des Art. 104a GG geändert. Der gleichzeitig eingefügte , 2017 modifizierte Art. 125c GG liefert die Übergangsregeln für das zugehörige Bundesrecht und ordnet bei im Einzelnen unterschiedlichen Zeiträumen ein teils befristetes, teils dauerhaftes Fortgelten der entsprechenden Bestimmungen an.19 Unbefristet fortgelten sollen gemäß Art. 125c Abs. 2 S. 2 Var. 1 GG die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (in der bis zum 1.9.2006 geltenden Fassung).20 Die Grundgesetzänderung sorgt dafür, dass Bundesprogramme im öffentlichen Nahverkehr bereits ab Inkrafttreten der Neuregelungen neu aufgelegt werden können. Nach der derzeit geltenden Regelung in Artikel 125c GG wäre dies erst ab dem 01.01.2025 möglich gewesen.21 Damit können sechs Jahre früher als bisher geplant die Höhe der Finanzhilfen im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung und die Regelungen zum Inhalt der Bundesprogramme nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes angepasst werden. 15 BT-Drs. 18/11131, S. 17. 16 BeckOK Grundgesetz/Kube, GG, Art. 104c, Rn. 3. 17 BT-Drs. 19/6144, S. 2. 18 BT-Drs. 19/6144, S. 11. 19 BeckOK Grundgesetz/ Seiler GG, Art. 125c, Rn. 1. 20 BeckOK Grundgesetz/ Seiler GG, Art. 125c, Rn. 4. 21 https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/grundgesetzaenderung-fuer-finanzhilfen-an-die-laender-beschlossene-sache [11.06.19]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 8 4. Auflistung bestehender Förderprogramme Nach dem Finanzbericht des Bundesministeriums der Finanzen für 2019 werden folgende Finanzhilfen für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgelistet. 4.1.1. Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen Im Jahr 2015 hat der Bund auf Grundlage von Artikel 104b GG das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ eingerichtet, welches zunächst mit 3,5 Mrd. € ausgestattet wurde. Mit diesem Geld sollen in den Jahren 2015 bis 2020 Investitionen von finanzschwachen Kommunen mit einem Fördersatz von bis zu 90 % gefördert werden. Die Förderung regelt das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG). Es geht dabei um Investitionen in Bereichen, in denen der Bund über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt - also Investitionen mit den Schwerpunkten Infrastruktur, Bildungsinfrastruktur (beschränkt auf energetische Sanierung) und Klimaschutz. Mit dem Nachtragshaushaltgesetz 2016 wurde der Kommunalinvestitionsförderungsfonds um 3,5 Mrd. € aufgestockt. Mit diesen Mitteln können im Rahmen des zweiten Kapitels des KInvFG, das auf Grundlage von Artikel 104c GG durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften geschaffen wurde, Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden allgemeinbildender und berufsbildender Schulen mit einem Fördersatz von bis zu 90 % gefördert werden. Der Förderzeitraum läuft hier von 2017 bis 2022.22 Die konkrete Durchführung des KInvFG I obliegt den Ländern. Diese wählen beispielsweise – entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten – die finanzschwachen Kommunen aus und regeln die Vergabe der Mittel (z.B. projektbezogene Vergabe über ein durchgängiges Antragsverfahren oder pauschalisierte Zuweisungen von Kontingenten). Sie legen im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes fest, wie hoch die Förderquote ist und welche Förderbereiche belegt werden können.23 Die Einzelheiten zur Umsetzung des KInvFG II wurden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vereinbart. Auch beim KInvFG II ist die Auswahl der finanzschwachen, förderfähigen Kommunen grundsätzlich Sache der Länder. Beim KInvFG II mussten die Länder ihre Auswahlkriterien jedoch im Einvernehmen mit dem Bund festlegen. Das BMF hat nach Prüfung der von den Ländern vorgesehenen Auswahlkriterien auf Grundlage der in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen allen Ländern sein Einvernehmen erteilt. Die Durchführung der Förderung obliegt auch beim KInvFG II den Ländern.24 22 Bundesministerium der Finanzen: Finanzbericht 2019, S. 142. 23 Bundesministerium der Finanzen: Umsetzung des Infrastrukturprogramms in den Ländern – Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel I (KInvFG I), Stand: 1. April 2019 24 Bundesministerium der Finanzen: Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in den Ländern – Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel II (KInvFG II), Stand: 17. Juli 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 9 4.1.2. Finanzhilfen für Stadtsanierung und -entwicklung Im Rahmen der Städtebauförderung werden die Finanzhilfen zur Beseitigung städtebaulicher Missstände eingesetzt. Mit den Programmen „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Soziale Stadt“, „Stadtumbau Ost“, „Stadtumbau West“, „Kleinere Städte und Gemeinden“ sowie „Zukunft Stadtgrün“ wird die nachhaltige Lösung struktureller Probleme in den Städten und Gemeinden aller Größenordnungen unterstützt. Von 1990 bis 2017 sind den Ländern Programmmittel in Höhe von insgesamt rd. 14,25 Mrd. € bereitgestellt worden; rund 60 % davon entfielen auf Grund der entsprechenden Nachholbedarfe auf die neuen Länder. Im Jahr 2019 wird die Städtebauförderung ein Programmvolumen von 0,79 Mrd. € haben. Die Mittel werden von den Kommunen eingesetzt u. a. zur Anpassung an den wirtschaftlichen, sozialen, demographischen und ökologischen Wandel, z. B. Entwicklung der Innenstädte, Sicherung des baukulturellen Erbes. Ferner werden die Mittel in integrative Stadtquartiere investiert, um gezielt das Zusammenleben unterschiedlicher gesellschaftlicher Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit dem Jahr 2010 werden die Mittel auch für überregionale bzw. überörtliche Bau und Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt. Zur Deckung bereits eingegangener sowie neuer Verpflichtungen sind für die Städtebauförderung im Bundeshaushalt 2019 Ausgabemittel in Höhe von rd. 0,73 Mrd. € vorgesehen. Zusätzlich stellt der Bund im Jahr 2019 den Städten und Gemeinden 0,2 Mrd. € Programmmittel für den Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ zur Verfügung. Zweck der Förderung ist die Anpassung und Sanierung der sozialen Infrastruktur (z. B. Schulen, Kitas, Stadtteilzentren, Sportstätten, Schwimmbäder) als Grundlage des sozialen Zusammenhalts sowie der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere im Hinblick auf die erfolgreiche Bewältigung des aktuellen Flüchtlingszuzugs. Der Investitionspakt ist für die Programmjahre bis 2020 vorgesehen.25 4.1.3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden Seit dem 1. Januar 2007 erhalten die Länder für den Wegfall von Bundesfinanzhilfen gemäß Art. 143c Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Entflechtungsgesetz (EntflechtG) Kompensationszahlungen in Höhe von 1,336 Mrd. € jährlich. Diese werden den Ländern nach einem gem. § 4 Abs. 3 Entflecht G vorgegebenen Schlüssel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Bis 2013 mussten die Länder die Mittel investiv in den Ausgabenbereichen der ehemaligen Mischfinanzierungen verwenden. Seit dem 1. Januar 2014 ist aufgrund der Vorgabe des Art. 143c Abs. 3 GG die aufgabenbereichsbezogene Zweckbindung entfallen; lediglich die „investive Zweckbindung“ bleibt bestehen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 143c GG laufen die Entflechtungsmittel zum 31. Dezember 2019 aus. Ab 2020 werden den Ländern stattdessen Anteile am Umsatzsteueraufkommen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der „Bundesprogramme“ nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) werden derzeit jährlich rd. 332,6 Mio. € für ÖPNV-Schienenverkehrswege in Verdichtungsräumen und den zugehörigen Randgebieten zur Verfügung gestellt. Es werden Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von über 50 Mio. € gefördert. Der Fördersatz beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der Koalitionsvertrag sieht als prioritäre Maßnahme vor, die Mittel für die 25 Bundesministerium der Finanzen: Finanzbericht 2019, S. 142. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/19 Seite 10 Bundesprogramme in zwei Schritten in den Jahren 2020 und 2021 auf jährlich 1 Mrd. € zu erhöhen .26 5. Prüfungsverfahren Nach Art. 104b Abs. 2 S. 2 GG kann das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen . Zweck der Ermächtigungsgrundlage ist es, eine im Bundessinne einheitliche, gesamtwirtschaftlich effiziente Förderung zu gewährleisten.27 Ansonsten könnten die konkreten Förderkriterien von Land zu Land variieren.28 Zur Sicherung der Interessen der Länder sind die Vorgaben für die Ausgestaltung der Länderprogramme im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen (Art. 104b Abs. 2 S. 3 GG). Gemäß Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG kann die Bundesregierung zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen.29 Dieser Informationsanspruch kann sich auf einzelne Vorhaben beziehen.30 Nach Art. 104b Abs. 3 GG besteht ein Unterrichtungsrecht des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates. Dieses Recht erstreckt sich auf die Information über Einzelheiten der mit den Finanzhilfen geförderten Investitionen, über die Durchführung der Hilfe sowie über die Erreichung der mit der Finanzhilfengewährung angestrebten Ziele. Die Regelung soll eine am Förderziel ausgerichtete Erfolgskontrolle ermöglichen und einen flexibleren und effizienteren Einsatz der Hilfe gewährleisten.31 Gemäß Art. 104c GG gilt Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 3, 5, 6 und Abs. 3 GG entsprechend. Nach Art. 104c S. 3 GG kann zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen. Auch für Art. 104d GG gilt Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 5 sowie Abs. 3 GG entsprechend. *** 26 Bundesministerium der Finanzen: Finanzbericht 2019, S. 142. 27 BT-Drs. 18/11131, S. 12. 28 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 21. 29 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 22. 30 BT-Drs. 18/11131. 31 BeckOK Grundgesetz / Kube, Art. 104b, Rn. 24.