© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 078/17 Erstattung von Umsatzsteuervorauszahlungen Rechtliche Rahmenbedingungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/17 Seite 2 Erstattung von Umsatzsteuervorauszahlungen Rechtliche Rahmenbedingungen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 078/17 Abschluss der Arbeit: 05.10.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Umsatzsteuervorauszahlungen und –erstattungen 4 3. Steuererstattungen und Fristen 4 4. Änderbarkeit von Umsatzsteuerfestsetzungen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 078/17 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach der Funktionsweise der Umsatzsteuer. Hierbei soll insbesondere das System der Vorsteuerverrechnung dargestellt werden. Ferner wurde nach den Fristen für die Erstattung der überschüssigen Steuer sowie den rechtlichen Möglichkeiten einer Verlängerung der Auszahlungsfristen von Steuererstattungen gefragt. 2. Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Der Unternehmer hat grundsätzlich für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Zahllast oder den zu seinen Gunsten verbleibenden Überschuss (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) berechnet. Der Unternehmer muss die gegenüber dem Finanzamt geschuldete Umsatzsteuer und den Vorsteuervergütungsanspruch selbst berechnen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Um diese Berechnung durchzuführen, muss er wissen, welchem Voranmeldungszeitraum die jeweils anfallende Umsatzsteuer zuzurechnen ist. Den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer regelt § 13 UStG. Den Regelfall für Lieferungen und sonstige Leistungen bildet die Steuer nach vereinbarten Entgelten. Die Umsatzsteuer entsteht hierbei mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums , in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, wann die Umsatzsteuer tatsächlich vom Leistungsempfänger bezahlt worden ist. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 UStG sind von der Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge abzuziehen, soweit sie in den Besteuerungszeitraum fallen. Der Zeitraum für den Vorsteuerabzug richtet sich entweder nach der Rechnungserteilung und Ausführung der Leistung oder nach Rechnung und Zahlung vor Ausführung der Leistung. Der Unternehmer hat im Laufe des Kalenderjahres bereits Voranmeldungen abzugeben, in denen er die für die Voranmeldungszeiträume zu entrichtende Umsatzsteuer selbst berechnet. Hierbei wird von der Umsatzsteuer die Vorsteuer abgezogen. Der Differenzbetrag führt entweder zu einer Steuernachzahlung oder, falls die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt, einem Erstattungsanspruch. 3. Steuererstattungen und Fristen Es existiert keine gesetzliche Frist für die erforderliche Zustimmung des Finanzamtes zu Erstattungen nach Umsatzsteuervoranmeldungen. Einer Bearbeitungsdauer der Umsatzsteuervoranmeldung von über sechs Monaten kann der Unternehmer mit einem Untätigkeitseinspruch begegnen, § 347 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung. Hat das Finanzamt seine Zustimmung zur Umsatzsteuererstattung erteilt, ist der Betrag auch zur Auszahlung fällig, §§ 169 in Verbindung mit 220 Abgabenordnung . 4. Änderbarkeit von Umsatzsteuerfestsetzungen Der Unternehmer gibt eine Steueranmeldung zur Umsatzsteuer ab. Festsetzungen der Umsatzsteuer ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie können jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt entfällt erst dann, wenn die Festsetzungsfrist (regelmäßig vier Jahre) abläuft. ***