© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 077/16 Verbot von Geschäften mit Bank-Mantelgesellschaften § 25m Kreditwesengesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 077/16 Seite 2 Verbot von Geschäften mit Bank-Mantelgesellschaften § 25m Kreditwesengesetz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 077/16 Abschluss der Arbeit: 22. Juli 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 077/16 Seite 3 1. Fragestellung Wie wird der Rechtsbegriff der Bank-Mantelgesellschaft in § 25m Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) definiert? Wie kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung der in § 25m KWG statuierten Verbote? 2. Definition von Bank-Mantelgesellschaften Eine Bank-Mantelgesellschaft nach § 25m Nr. 1 KWG ist eine Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG1. Artikel 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG definiert eine Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) als „ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.“ Die Auslegungs - und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung von Geldwäsche , Terrorismusfinanzierung und "sonstigen strafbaren Handlungen bezeichnen eine Bank- Mantelgesellschaft als eine „Bank ohne physische Präsenz im nominellen Sitzland/Territorium oder nicht einem beaufsichtigten Bankenkonzern angehörend (und damit nicht angemessen beaufsichtigt ).“2 In den Gesetzeskommentaren3 wird eine solche Bank auch als „Briefkastenbank“ bezeichnet. 3. Kontrolle der Einhaltung von § 25m KWG Kreditinstitute sind nach § 26 Abs. 1 KWG verpflichtet, ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Dieser Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 1 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („Geldwäsche- Richtlinie“). 2 Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und "sonstigen strafbaren Handlungen", abgestimmt mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“, unter: http://www.bafin.de/Shared- Docs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Seite 52, abgerufen am 21. Juli 2016. Diesen zum 1. Februar 2014 überarbeiteten Text hat die BaFin anerkannt, er entspricht ihrer Verwaltungspraxis, vgl. Rundschreiben 1/2012 (GW) vom 06. März 2012, Verwaltungspraxis zu den gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz, mit entsprechendem Link, unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen /DE/Rundschreiben/rs_1201_gw_auas.html, abgerufen am 21. Juli 2016. 3 Zum Beispiel: Achtelik, Olaf in Herzog, Felix: Geldwäschegesetz (GwG), 2. Auflage 2014, §25l KWG (alte Nummerierung ), Randnummer 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 077/16 Seite 4 Die besonderen Pflichten des Prüfers dabei regelt § 29 KWG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach § 25m KWG nachgekommen ist. Der Prüfer hat nach § 29 Abs. 3 KWG der BaFin und der Deutschen Bundesbank unter anderem unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen oder die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Gesetzesverstöße der Geschäftsleiter erkennen lassen. Ein Institut hat der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank gemäß § 44 Abs. 1 KWG auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die BaFin kann darüber hinaus, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Sie bedient sich dabei auch externer Wirtschaftsprüfer.4 Ein Verstoß gegen § 25m KWG ist bußgeldbewehrt. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 12 KWG handelt ordnungswidrig , wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25m Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 KWG). Ist der wirtschaftliche Vorteil, den das Institut aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, höher als das Höchstmaß nach Absatz 6, können auch höhere Geldbußen verhängt werden.5 - Ende der Bearbeitung - 4 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Deutsche Banken und ihre Korrespondenzbankbeziehungen, die Rolle von Geldwäschebeauftragten und Prüfungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundestags-Drucksache 18/8187, Seite 10. 5 § 56 Abs. 7 KWG.