AUSARBEITUNG Thema: Steuerfreibeträge für Übungsleiter und ehrenamtliche Betreuer Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 23. Februar 2006 Reg.-Nr.: WF IV -074/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Rechtliche Grundlage der Aufwandspauschale1 Ein Betreuer wird durch ein Vormundschaftsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Als Betreuer kann auch ein anerkannter Betreuungsverein bestellt werden (§ 1900 BGB). Die Betreuung/ Vormundschaft wird unentgeltlich geführt , es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt (§ 1836 Abs. 1 BGB)2. Für ehrenamtliche Betreuer (Vormünder, Pfleger), die keine Vergütung beanspruchen, besteht nach § 1835a BGB die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen . Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.7.2004 das 19fache dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)3 gewährt werden kann. Die Aufwandspauschale beträgt derzeit 323 Euro. Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen des ehrenamtlichen Betreuers abgegolten werden; übersteigende Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme dieser Pauschale nicht erstattet. Nach Intention des Gesetzgebers soll durch die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB dem ehrenamtlichen Betreuer die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufbewahren zu müssen4. Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig. § 1835a BGB gilt zunächst unmittelbar für die Ansprüche von Vormündern Minderjähriger; nach § 1908i BGB ist er aber auch auf die Betreuungen Volljähriger anzuwenden. Statt der Inanspruchnahme der Pauschale kann der ehrenamtliche Betreuer -nach § 1835 BGB - auch seine Aufwendungen einzeln abrechnen. In diesem Fall muss er aber alle Aufwendungen, d.h. nicht nur die, die die 323 Euro jährlich übersteigen, nachweisen. Besteuerung der Aufwandspauschale Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde der Katalog jener, denen steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) zustehen - die sogenannte Übungsleiterpauschale von 1848 Euro/Jahr - um den Betreuer erweitert. Laut Gesetzesbegründung 5 sind damit jedoch nicht Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts (i. S. des § 1896 Abs. 1 BGB) intendiert, sondern diejenigen, die durch einen direkt pädagogisch 1 Vgl. auch: http://www.betreuerlexikon.de/btvn010.htm#hd11 2 Bei berufsmäßiger Ausübung wird die Vergütung des Betreuers durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt. Diese ist Teil des ab 1.7.2005 in Kraft getretenen Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG) v. 21.4.2005, BGBl. I S. 1073. 3 BGBl. Teil I Nr. 21 v. 12. Mai 2004. 4 Vgl. BT-Drs. 11/4528, S. 69 und 112. 5 Vgl. BT-Drs. 14/2070, S. 16. - 3 - ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihnen betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen sind. Eine Steuerbefreiung als Aufwendungsersatz gem. § 3 Nr. 12 EStG scheidet für die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen Betreuer ebenfalls aus, weil die als Aufwandspauschalen ggf. aus dem Staatshaushalt gezahlten Beträge (bei mittellosen Betreuten) nicht als separater Posten im Haushaltsplan ausgewiesen sind und ehrenamtliche Betreuer keine “öffentlichen Dienste” im Sinne der Vorschrift leisten. Sie stehen - trotz ihrer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht - nicht im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie § 3 Nr. 12 EStG das fordert6. Von Bedeutung für die Besteuerung und evtl. Freigrenzen ist auch die Frage, welcher Einkommensart des Steuerrechts die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer zuzurechnen ist. Nach einem Erlass des Bayerischen Finanzministeriums aus dem Jahre 2004, der mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder abgestimmt war7, handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Für die sonstigen Einkünfte beträgt die Steuer-Freigrenze 256 Euro jährlich. Dies hätte zur Folge, dass ehrenamtliche Betreuer, um diese Freigrenze zu unterschreiten, jährlich mindestens 67,01 Euro der Pauschale (bei 323 Euro Pauschale insgesamt) an konkreten Einzelaufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen müssten, um sie dann als Werbungskosten bei dieser Einkommensart - ähnlich wie bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit - abziehen zu können. Diese Pflicht zur, wenn auch vereinfachten, Buchführung würde den Sinn der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB konterkarieren , der - wie oben gesagt - gerade darin besteht, den ehrenamtlichen Betreuer davon zu entlasten, Belege über meist geringfügige Aufwendungen zu sammeln. Der Erlass des Bayerischen Finanzministeriums sieht insoweit eine Lösung vor, als danach keine Bedenken bestehen, die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der pauschalen Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen. Mit einem solchen Werbungskosten- Abzug von 80,75 Euro (d.h. 25% der Pauschale von 323 Euro) bleibt der ehrenamtliche Betreuer mit seiner Aufwandsentschädigung von 323 Euro schließlich unterhalb der steuerrechtlichen Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG von 256 Euro, d.h., die gesamte Pauschale von 323 Euro bleibt so steuerfrei. Betreuungsvereine bemühen sich häufig darum, ehrenamtliche Betreuer auch für die Übernahme einer zweiten oder dritten Betreuung zu gewinnen. Diesen Bemühungen muss entgegenwirken, dass die Aufwandspauschale ab der zweiten ehrenamtlichen 6 Vgl.: Entscheidung des FG Kiel, EFG 2003, 1595. Das Bundesfinanzministerium vertrat in einem Antwortschrieben vom 7.5.2001 – IV C – S 2121 – 51/01 ebenfalls diese Auffassung. 7 Erlass 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 des Bayerischen Finanzministeriums vom 7.4. 2004. - 4 - Betreuung als über der Freigrenze liegendes sonstiges Einkommen versteuert werden muss. Weitere ausführliche Informationen zum sachlichen und rechtlichen Hintergrund ehrenamtlicher Tätigkeit, insbesondere auch zur Tätigkeit und Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer, stehen im Internet zur Verfügung unter den Adressen http://www.betreuerlexikon.de/btvn010.htm#hd11 und http://www.sozialservice.de/article.php?op=Print&sid=314. Literatur Deinert, Horst, Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer, Vormünder und Pfleger gemäß § 1836 a BGB, Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge (1996) - in der Bibliothek des Deutschen Bundestages Meier, Sybille M., Handbuch Betreuervergütung, Verlag Müller (C.F.Jur.), 2. neu bearb. Auflage, Heidelberg, Erscheinungsdatum: Februar 2006, ISBN: 3811452029