Deutscher Bundestag Instrumente des Zahlungsverkehrs nach geltenden Regeln und in der Single Euro Payments Area (SEPA) Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 072/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 2 Instrumente des Zahlungsverkehrs nach geltenden Regeln und in der Single Euro Payments Area (SEPA) Verfasserin: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 072/11 Abschluss der Arbeit: 02. Mai 2011 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung der Schaffung der Single European Payments Area 4 2. Derzeit angewandte Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland 4 2.1. Kontonummern 4 2.2. Bankleitzahlen 5 2.3. Einige Zahlungsmöglichkeiten 5 3. Single European Payments Area 6 3.1. Etablierung der SEPA 6 3.2. Inhalt des Vorschlag für eine Verordnung vom 16. Dezember 2010 8 3.3. Instrumente des Zahlungsverkehrs in der SEPA und Änderungen gegenüber geltenden Regeln 8 3.3.1. International Bank Account Number (IBAN) 8 3.3.2. Bank Identifier Code (BIC) 9 3.3.3. SEPA-Überweisungen 9 3.3.4. SEPA-Lastschriften 10 3.4. Meinungen zu den Bedingungen in der SEPA 11 3.4.1. Kreditwirtschaft und Wirtschaft 11 3.4.2. Verbraucherschützer 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 4 1. Zielsetzung der Schaffung der Single European Payments Area Der europäische Zahlungsverkehrsmarkt ist stark fragmentiert. Jedes Land verfügt über eigene technische Standards, Instrumente und Datenformate für den Zahlungsaustausch. Mit der Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums sollen alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden, es wird also nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Dazu sollen als einheitliche Instrumente SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und SEPA-Kartenzahlungen dienen. Die nationalen Instrumente und Verfahren werden abgeschafft. Nach Meinung der Europäischen Kommission führt SEPA zu erheblichen Einsparungen und Vorteilen für die europäische Wirtschaft und bietet den europäischen Bürgern und Unternehmen nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen. Gleichzeitig entstehe eine Plattform für die Entwicklung von Zahlungsdienst -Innovationen.1 2. Derzeit angewandte Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland In Deutschland wird der Zahlungsverkehr mit Hilfe der Kontonummern und der Bankleitzahlen abgewickelt. Beide Nummern zusammen individualisieren ein Konto und ordnen es dem entsprechenden Kontoinhaber zu. 2.1. Kontonummern Der Zahlungsverkehr ist in Deutschland durch das Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen) vereinheitlicht worden. Das Abkommen der Bankenverbände von 1995 sollte den Kunden die Abwicklung von Bankgeschäften im Wege der Datenfernübertragung mittels Filetransfer mit allen Kreditinstituten ermöglichen.2 Kontonummern sind die Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf der Transfers. Die Kontonummer in Deutschland stellt die Kennnummer eines Bankkontos bei einem Kreditinstitut dar und besteht aus maximal 10 Dezimalstellen. Sie wird nicht wahllos vergeben, sondern wird aus einer individual entwickelten numerischen Reihenfolge, die üblicherweise auf einer Algorithmusrechnung basiert, zusammengesetzt. Dazu wird aus einer gegebenen Zahl mit Hilfe eines Algorithmus eine weitere Ziffer berechnet, welche mit der vorgegebenen Zahl die Kontonummer bildet. Im internen Rechnungswesen fügen die Institute teilweise noch Nummern hinzu, um beispielsweise die Filiale zuzuordnen.3 1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro (Ratsdok.-Nr 18095/10). 2 Bundesverband deutscher Banken: Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen), unter: http://www.bankenverband.de/themen/fachinformationen/Bank- %20und%20Informationstechnologie/dfu-verfahren-ebics/files/dfue-abkommen.pdf, abgerufen am 27. April 2011. 3 Finanz Lexikon, Stichwort Kontonummer, unter: http://www.finanz-lexikon.de/kontonummer_244.html, abgerufen am: 21. April 2011. Zur Berechnung von Kontonummern siehe auch: Deutsche Bundesbank: Prüfzifferbe- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 5 2.2. Bankleitzahlen Auf die Verwendung von Bankleitzahlen haben sich die Spitzenverbände des Kreditgewerbes und die Deutsche Bundesbank als Voraussetzung für die Automatisierung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 geeinigt.4 Die Bankleitzahlen, die nach einem einheitlichen System aufgebaut sind, sollten im Girogeschäft tätige Kreditinstitute in Deutschland kennzeichnen. Der Begriff „Bank“ wird jedoch im Zusammenhang mit Bankleitzahlen nicht im Sinne des § 39 Kreditwesengesetz (Bezeichnungen „Bank“ und „Bankier“) verwendet. Nach der Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive ; PSD) in nationales Recht erhalten neben Kreditinstituten Zahlungsinstitute und sonstige Zahlungsdienstleister im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) eine Bankleitzahl (siehe Kapitel 3.1). Die Bankleitzahl ist numerisch aufgebaut und umfasst acht Stellen. Die erste Stelle der Bankleitzahl bezeichnet grundsätzlich das Clearing-Gebiet, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Sitz hat. Die Stellen eins bis drei der Bankleitzahl bilden die Ortsnummer, die einen Bankplatz sowie den zugehörigen Bankbezirk kennzeichnet. An vierter Stelle der Bankleitzahl steht die Institutsgruppe . Die ersten vier Stellen einer neuen Bankleitzahl werden von der Deutschen Bundesbank festgelegt . Der Antragsteller legt die institutseigene Nummerierung (Stellen fünf bis acht der Bankleitzahl ) – in Absprache mit der Deutschen Bundesbank – grundsätzlich selbst fest. Für die Deutsche Postbank AG sind in den Stellen vier, fünf und sechs ihrer Bankleitzahl stets die Ziffern „100“ vorgesehen, die für andere Zahlungsdienstleister nicht vergeben werden. Für die Zuteilung, Änderung und Löschung der Bankleitzahlen ist die Deutsche Bundesbank federführend .5 2.3. Einige Zahlungsmöglichkeiten Im Jahr 1991 wurde das auch noch heute angewandte electronic cash-System von der deutschen Kreditwirtschaft eingeführt. Zur Bezahlung muss ein Kontoinhaber über eine Kontokarte und eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) verfügen. Dem Händler wird nach erfolgreicher Autorisierung durch das ausstellende Institut Zahlungsgarantie gewährt. Nur für den Kartenin- rechnungsmethoden zur Prüfung von Kontonummern auf ihre Richtigkeit (Stand: September 2009), unter: http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/zv_pz200909.pdf, abgerufen am 21. April 2011. 4 Deutsche Bundesbank Eurosystem: Bankleitzahlen-Richtline, Stand: 8. September 2008, unter: http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/zv_blz_richtlinie.pdf, abgerufen am 19. April 2011. 5 Deutsche Bundesbank Eurosystem: Merkblatt Bankleitzahlendatei, Stand: 31. Oktober 2009, unter: http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/zv_merkblatt_blz.pdf, abgerufen am 19. April 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 6 haber sind die Transaktionen gebührenfrei. Es gibt mehr als 600.000 Terminals, mehr als 90 Millionen Karten generieren jährlich 1,5 Milliarden Transaktionen.6 Im Jahr 1984 haben Händler das elektronische Lastschriftverfahren (ELV oder OLV für Online Lastschriftzahlung) entwickelt. Sie wollten damit über eine Alternative zum teureren girocard/ electronic cash-System verfügen. Dabei bezahlt der Kunde mit Kontokarte und leistet eine Unterschrift . Als Vorteile gelten die Möglichkeit der alternativen Bezahlung bei technischen Problemen mit der PIN und – anders als beim electronic cash-System - die Möglichkeit des Widerspruchs bei unberechtigter Belastung und die Verlagerung der Beweislast auf den Händler. Seit der Einführung sind 15 bis 17 Milliarden ELV-Transaktionen mit einem Umsatz von über 690 Milliarden Euro abgewickelt worden.7 Bei der Einzugsermächtigung ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, von seinem Konto einen fälligen Betrag einzuziehen. Der Zahlungsempfänger muss wiederum mit seiner Bank eine entsprechende Vereinbarung schließen. Um zu vermeiden, dass das Konto des Zahlungspflichtigen unberechtigt belastet wird, kann dieser ohne Angaben von Gründen der Lastschrift innerhalb acht Wochen widersprechen. 3. Single European Payments Area 3.1. Etablierung der SEPA Die Etablierung der SEPA erfolgte bisher wie folgt:8 2002 Gründung des Europäischen Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council; EPC) zur Entwicklung gemeinsamer europäischer Regeln für SE- PA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und SEPA-Kartenzahlungen. Für Deutschland wirken der Zentrale Kreditausschuss und die Deutsche Bundesbank mit. Januar 2008 Start der SEPA-Überweisungen und von SEPA for Cards November 2009 Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) in deutsches Recht. Mit der Richtlinie wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Eurozahlungen innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Die aufsichtsrechtlichen Aspekte der Richtlinie werden 6 Zentraler Kreditausschuss: Was ist das electronic cash-System?, unter: http://www.electronic-cash.de/, abgerufen am 27. April 2011. 7 ELV-Forum: Im Interesse von Verbrauchern und Handel: Das Lastschriftverfahren muss bleiben, vom 4. April 2011, unter: http://www.einzelhandel.de/pb/site/hde/node/1105946/Lde/index.html?QUERYSTRING=ELV, abgerufen am 27. April 2011. 8 Deutsche Bundesbank: Informationen zum Zahlungsverkehr unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.php, abgerufen am 21. April 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 7 im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt, während die zivilrechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dessen Einführungsgesetz (EGBGB) finden. Neben die Kreditinstitute treten Zahlungsinstitute, die weder Kreditinstitute sein noch die gesamte Angebotspalette eines Kreditinstituts abdecken müssen. November 2009 Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft November 2009 Start der SEPA-Lastschrift Dezember 2009 Beauftragung der Europäischen Kommission durch den Europäischen Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN), die Rahmenbedingungen zur Festsetzung von Endterminen für die Migration auf SEPA-Instrumente zu prüfen und gegebenenfalls gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten. Anfang 2010 Umstellung vielen Unternehmen und öffentlicher Verwaltungen auf SEPA März 2010 Aufforderung der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament , einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente bis spätestens 31. Dezember 2010 festzulegen. Juni 2010 Bereitstellung der Ergebnisse des ECOFIN-Auftrages vom Dezember 2009 in einem Arbeitspapier zu öffentlichen Konsultation. Oktober 2010 Veröffentlichung des 7. SEPA-Fortschrittsberichtes durch die Europäische Zentralbank (EZB). Danach waren nur 9,3 % aller im Euroraum bearbeiteten Überweisungen SEPA-Überweisungen. SEPA-Lastschriften machen nur 1 % aller im Euroraum verarbeiteten Lastschriften aus. Die EZB fordert den europäischen Gesetzgeber zur Erstellung eines verbindlichen Umstellungszeitplans auf.9 November 2010 Verpflichtende Erreichbarkeit für SEPA-Basislastschriften für Anbieter von Zahlungsdiensten im Euro-Raum. Für Anbieter von Zahlungsdiensten in Nicht-Euro-Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt die Annahmepflicht ab November 2014. Dezember 2010 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro (Ratsdok.-Nr 18095/10) 9 Europäische Zentralbank: Pressemitteilung vom 22. Oktober 2010: EZB veröffentlicht 7. SEPA- Fortschrittsbericht, unter: http://www.bundesbank.de/download/ezb/pressenotizen/2010/20101022.sepa.pdf, abgerufen am 29. April 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 8 Januar 2011 nur noch SEPA-fähige Karten im Umlauf 3.2. Inhalt des Vorschlag für eine Verordnung vom 16. Dezember 2010 Die Europäische Kommission stellt darin fest, dass SEPA ursprünglich als ein in erster Linie marktgesteuertes Projekt gedacht gewesen sei. Angesichts des langsamen Umstellungstempos seien sich jedoch sämtliche Beteiligten zunehmend darin einig, dass ein rechtlich verbindliches Enddatum erforderlich sein könnte, um das Projekt erfolgreich zu Ende zu führen. Der Vorschlag enthält im Wesentlichen folgende Punkte: - Zahlungsdienstleister müssen für Überweisungen und Lastschriften erreichbar sein. - Nach dem Inkrafttreten der Verordnung sollen in Euro-Ländern die nationalen Überweisungen nur noch 12 Monate lang genutzt werden dürfen und die nationalen Lastschriften nach 24 Monaten nicht mehr zulässig sein. - Bestimmte Nischenprodukte und das Elektronische Lastschriftverfahren sollen erst nach einem bestimmten Übergangzeitraum eingestellt werden. - Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Behörden festlegen, die die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellt. Bei Nichteinhaltung müssen Sanktionen gelten. 3.3. Instrumente des Zahlungsverkehrs in der SEPA und Änderungen gegenüber geltenden Regeln Für Deutschland bedeutet SEPA die Nutzung von International Bank Account Number (IBAN) und Bank Identifier Code (BIC) anstelle von Kontonummer und Bankleitzahl. 3.3.1. International Bank Account Number (IBAN) Die IBAN besteht aus maximal 34 Stellen, die je nach Land unterschiedlich genutzt werden können . Lediglich die ersten vier Stellen sind fest definiert. In Deutschland besteht die IBAN aus 22 Stellen: An den ersten zwei Stellen wird das Länderkennzeichen abgebildet (DE für Deutschland). Eine zweistellige Prüfziffer dient zur Kontrolle der Kontonummer und Bankverbindung vor Ausführung der Zahlung. Anschließend folgt die achtstellige Bankleitzahl des Kontoinhabers sowie von hinten aufgefüllt die Kontonummer, welche je nach Kreditinstitut bis zu zehn Stellen umfasst. Für die Umstellung der Kontodaten der heute im deutschen Zahlungsverkehr gebräuchlichen Kontonummern und Bankleitzahlen auf die international verwendeten IBAN und BIC stellt die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 9 deutsche Kreditwirtschaft verschiedene automatisierte Lösungen zur Verfügung, z.B. das internetbasierte IBAN-Service-Portal.10 3.3.2. Bank Identifier Code (BIC) BIC ist die internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts. Der BIC besteht aus maximal elf Stellen und wird oft auch als SWIFT-Code bezeichnet, weil er von der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication vergeben wird. Dieser Verband von Geldinstituten wurde 1973 gegründet und ermöglicht den Nachrichtenaustausch mittels eines funktionierendes Telekommunikationsnetzes .11 Die ersten vier Stellen entsprechen der Bankbezeichnung, sind alphanumerisch und können frei gewählt werden. Darauf folgt in zwei Stellen die Länderkennung. Anschließend folgt eine zweistellige Orts-/Regionsangabe. Die letzten drei Stellen können für Filialbezeichnungen genutzt werden und sind frei wählbar. Sie können jedoch auch frei bleiben.12 3.3.3. SEPA-Überweisungen Die SEPA-Überweisungen können seit Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender europäischer Zahlungen genutzt werden. Zur Nutzung dieses Verfahrens muss eine Bank das entsprechende Beitrittsdokument des European Payments Council (EPC) gezeichnet und ihre Systeme auf die Abwicklung von SEPA-Zahlungen umgestellt haben. Zurzeit bieten über 4.400 Kreditinstitute das Instrument an, eine Liste der Institute ist beim EPC erhältlich . Durch die Umsetzung der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt in nationales Recht darf die Abwicklungszeit im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Europa ab November 2009 nicht mehr als drei Bankgeschäftstage (ab 2012 nur noch ein Bankgeschäftstag ) betragen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raumes der Zahlungsemp- 10 Deutsche Bundesbank: Informationen zum Zahlungsverkehr unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.php, abgerufen am 21. April 2011. 11 Informationen zur International Bank Account Number: Was ist der SWIFT-Code für internationale Überweisungen , unter: http://www.iban.de/swift-code.html, abgerufen am 19. April 2011. 12 Deutsche Bundesbank: Informationen zum Zahlungsverkehr unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.php, abgerufen am 21. April 2011 und Deutsche Bundesbank Eurosystem: Bankleitzahlen-Richtline, Stand: 8. September 2008, unter: http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/zv_blz_richtlinie.pdf, abgerufen am 19. April 2011, Seite 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 10 fänger sein Konto unterhält. Kürzere Abwicklungszeiten sind jedoch möglich und in einzelnen Ländern heute schon Realität.13 3.3.4. SEPA-Lastschriften Nach Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens in der Europäischen Union und der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht ist das Angebot der SEPA-Lastschrift möglich. Vorgesehen sind zwei Lastschriftverfahren: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA- Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich. Bei der SEPA-Basislastschrift gilt, dass erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen müssen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit (bisher gilt Fälligkeit bei Sicht). Für einmalige Lastschriften beträgt die Vorlauffrist ebenfalls fünf Tage. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, das heißt, die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden. Bei Vorliegen einer nicht autorisierten Lastschrift, das heißt, einer unrechtmäßigen Kontobelastung, kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Bei der SEPA-Firmenlastschrift beträgt die Vorlagefrist bei der Zahlstelle für einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften ein Tag vor Fälligkeit. Es besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift, da die Bank des Zahlers (Zahlstelle) verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen. Bei allen SEPA-Lastschriften gilt Folgendes: - Beim Einzug einer SEPA-Lastschrift werden Mandatsinformationen im Datensatz mitgegeben. Bisher erfolgte lediglich ein Verweis auf die Einzugsermächtigung beim Einzug einer Lastschrift . - Das Mandat verfällt bei Nichtnutzung nach 36 Monaten, die jetzige Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf. - Bei Verwendung der SEPA-Lastschrift ist im Gegensatz zur Einzugsermächtigung eine Gläubiger -Identifikationsnummer und eine Mandatsreferenz erforderlich. Die Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Gläubiger-ID) ist ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers. Die vom Last- 13 Deutsche Bundesbank: Informationen zum Zahlungsverkehr unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.php, abgerufen am 21. April 2011 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 11 schriftgläubiger vergebene Mandatsreferenznummer ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger- Identifikationsnummer eine eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats. Für Deutschland übernimmt die Deutsche Bundesbank die Ausgabe der neu einzurichtenden Gläubiger- Identifikationsnummer in Abstimmung mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA). Der Aufbau der Gläubiger-Identifikationsnummer ist SEPA-weit einheitlich. Sie setzt sich zusammen aus dem jeweiligen ISO-Ländercode, einer zweistelligen Prüfziffer, der Geschäftsbereichskennung (Creditor Business Code) und einem nationalen Identifikationsmerkmal, das in der Länge variieren kann, jedoch maximal 28 Stellen aufweisen darf. Die Länge der Gläubiger- Identifikationsnummer variiert somit von Land zu Land; sie weist aber höchstens 35 Stellen auf. Für den Einzug von SEPA-Lastschriften müssen SEPA-Mandate vorliegen. Pflicht ist das Vorliegen sowohl der Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Einzug der Zahlung per SEPA- Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch der Auftrag an die eigene Bank, damit die Lastschrift eingelöst wird und die Kontobelastung erfolgt. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) stellt Beispiel-Formulare für die SEPA-Mandate zur Verfügung. Nach geltender Rechtslage können die bisherigen Mandate für das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren nicht für den Einzug von SEPA-Lastschriften verwendet werden, da nicht alle rechtlichen Anforderungen an ein SEPA-Mandat erfüllt sind. Es fehlt die Ermächtigung des Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Kontobelastung. Folglich erfordert die Verwendung von SEPA- Lastschriften die Erteilung von neuen Mandaten. Das deutsche Kreditgewerbe und die Deutsche Bundesbank haben einen Vorschlag zur automatischen Umwandlung von Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate unterbreitet. Danach sollen die Zahler vom Zahlungsempfänger über die Änderung ihrer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat informiert und ihnen eine Widerspruchsfrist von zwei Monaten eingeräumt werden. Diese Lösung erfordert allerdings eine gesetzliche Verankerung. Zur Erleichterung der Umstellung des Neugeschäfts für Zahlungsempfänger hat das deutsche Kreditgewerbe sogenannte Kombimandate entwickelt, die sowohl für die Abwicklung der bisherigen nationalen als auch für SEPA-Lastschriften genutzt werden können.14 3.4. Meinungen zu den Bedingungen in der SEPA 3.4.1. Kreditwirtschaft und Wirtschaft Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) stellte im März 2011 fest, dass Zahlungsempfänger heute schätzungsweise mehrere Hundert Millionen Einzugsermächtigungen im Bestand führen. Die Einholung neuer mit der Verordnung konformer Mandate sei kein gangbarer Weg. Deshalb fordert der ZKA vom europäischen Gesetzgeber eine flankierende Kontinuitätsregel: Vorliegende Einzugsermächtigungen sollen als Zustimmung des Zahlers zu SEPA-Basislastschriften gelten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07) kann das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft rechtswirksam in den Allgemeinen 14 Deutsche Bundesbank: Informationen zum Zahlungsverkehr unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.php, abgerufen am 21. April 2011 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 12 Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden. Nach Meinung des ZKA garantiert diese Lösung keine flächendeckende Umstellung, weil der Zahler nicht zur Änderungsvereinbarung verpflichtet ist. Der Zahlungsempfänger könne somit nicht wissen, ob das bisherige Mandat des Zahlers SEPA-tauglich sei.15 Der ZKA verlangte im April 2011 darüber hinaus vom europäischen Gesetzgeber eine längere Frist von 48 Monaten beim Übergang von nationalen auf europäische Zahlungsverkehrsverfahren .16 In einem gemeinsamen Positionspapier vom 15. April 2011 fordern Wirtschaftsverbände und Banken neben längeren Übergangsfristen und einer Kontinuitätslösung, dass keine zusätzlichen über die bereits bestehenden SEPA-Zahlverfahren hinaus Anforderungen festgelegt werden. Außerdem soll nicht die Europäische Kommission für die Weiterentwicklung der Verfahren verantwortlich sein. Vielmehr solle dies den Marktteilnehmern überlassen werden.17 Am 13. April 2011 legte der Handelsverband Deutschland dar, dass der Verordnungsentwurf faktisch ein Monopol des EPC für Zahlungssysteme vorsehe. Damit obliege es allein den Banken, rechtlich verbindliche SEPA-Standards zu entwickeln. Das bedeute, dass alternativen Systemanbietern eine Etablierung auf dem Markt erschwert oder unmöglich gemacht wird.18 3.4.2. Verbraucherschützer Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einer Stellungnahme auf die Größe und Effizienz des deutschen Zahlungsverkehrsmarkts hingewiesen. Kritisiert wurde im Einzelnen der erhebliche Mehraufwand für Kunden, aber auch für die Banken. So könnten Lastschriftaufträge zukünftig nicht mehr kurzfristig erteilt werden, sondern hätten lange Vorlauffristen. Außerdem müsse der Kunde den Widerspruch gegen eine SEPA-Lastschrift begründen. Darüber hinaus werde der Kunde vorab vor jeder Abbuchung benachrichtigt und nicht mehr nur nach einer fehlgeschlage- 15 Zentraler Kreditausschuss: Kontinuitätsregel zur Nutzung bestehender Mandate im SEPA- Basislastschriftverfahren, unter: http://www.zka-online.de/uploads/media/ZKA-Vorschlag_Kontinuitaetsregelbei -Einzugsermaechtigungen.pdf, abgerufen am 21. April 2011. 16 Zentraler Kreditausschuss: Deutsche Kreditwirtschaft fordert realistische Umstellungsdaten beim Übergang von nationalen zu europäischen Zahlungsverkehrsverfahren, unter: http://www.zkaonline .de/zka/pressemitteilungen/volltext/backpid/26/article/deutsche-kreditwirtschaft-fordert-realistischeumstellungsdaten -beim-uebergang-von-nationalen-zueuro .html?tx_ttnews[pS]=1293836400&tx_ttnews[pL]=1325372399&tx_ttnews[arc]=1&cHash=da8d6df9a3, abgerufen am 21. April 2011. 17 Zentraler Kreditausschuss: Gemeinsame Position von Wirtschaftsverbänden zum Vorschlag für eine EU- Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro, unter: http://www.zka-online.de/uploads/media/ZKA-plus-Verbaende_Positionierung_EU-Verordnung110418-n.pdf, abgerufen am 21. April 2011. 18 Handelsverband Deutschland: Handel fordert Wettbewerb bei Zahlungssystemen, vom 13. April 2011, unter: http://www.einzelhandel.de/pb/site/hde/node/1369008/Lde/index.html?QUERYSTRING=ELV, abgerufen am 27. April 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 072/11 Seite 13 nen Transaktion. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat auch zu bedenken gegeben, dass die gesamte Rechtsprechung zum Lastschriftverfahren nicht mehr anwendbar sei.19 Die Verbraucherzentrale Hessen hat auf die Fehleranfälligkeit beim Schreiben der langen IBAN und BIC und der Haftung des Verbrauchers hingewiesen. Vorteilhaft sei hingegen, dass die SE- PA-Überweisungen nicht mehr begrenzt seien.20 Bisher sind nur Transaktionen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro in andere EU-Länder und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums möglich.21 19 Verbraucherzentral Bundesverband: Einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehr – SEPA. vzbv-Positionspapier zur geplanten Einführung eines europäischen Lastschriftverfahrens vom 28. März 2007, unter: http://www.vzbv.de/mediapics/070329_sepalastschriftverfahren_sk_final.pdf, abgerufen am 21. April 2011. 20 Verbraucherzentrale Hessen: SEPA – Was bringt das neue europäische Zahlungssystem für Verbraucher? in: Die VerbraucherZeitung April – Juni 2008: unter: http://www.verbraucher.de/download/zeitung_jun08.pdf, abgerufen am 21. April 2011. 21 Informationen zur International Bank Account Number: IBAN, unter: http://www.iban.de/, abgerufen am 19. April 2011.