© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 069/20 Einzelfragen zur Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 069/20 Seite 2 Einzelfragen zur Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 069/20 Abschluss der Arbeit: 15. Juli 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 069/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einzelfragen 4 2.1. Frage 4: Welche gesetzlichen Regelungen und Vorgaben muss die Bundesregierung beim Beschluss des Nachtragshaushaltes für die finanziellen Hilfen für die Deutschen Bahn AG im Zuge der Coronakrise einhalten bzw. beachten? 4 2.2. Frage 8: Unter welchen Umständen würde die Eigenkapitalerhöhung wieder dem Bundeshaushalt zugeführt werden (können)? 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 069/20 Seite 4 1. Fragestellung Dem Auftrag liegen Einzelfragen1 betreffend die haushaltsrechtlichen Aspekte der Beteiligung des Bundes an der Eigenkapitalerhöhung in Höhe von 5 Mrd. € an der Deutschen Bahn AG (DB AG) zugrunde. 2. Einzelfragen 2.1. Frage 4: Welche gesetzlichen Regelungen und Vorgaben muss die Bundesregierung beim Beschluss des Nachtragshaushaltes für die finanziellen Hilfen für die Deutschen Bahn AG im Zuge der Coronakrise einhalten bzw. beachten? Die haushaltsrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung2 des Bundes an privat-rechtlichen Unternehmen ist in § 65 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)3 geregelt. Nach dieser Vorschrift ist eine Bundesbeteiligung insbesondere von folgenden Erfordernissen abhängig: - Wichtiges Bundesinteresse, das eine Notwendigkeit zur Erfüllung von Bundesaufgaben voraussetzt, - Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag und - eine gesellschaftsrechtliche Sicherstellung von Einflussmöglichkeiten des Bundes zur Wahrnehmung des Bundesinteresses. Die o.g. Kapitalerhöhungsmaßnahme tangiert weder die bisherige gesellschaftsrechtliche Position des Bundes noch die haushaltsrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich seiner Beteiligung an der Bahn AG. Der Verfassungsauftrag aus Art. 87e Abs. 4 GG enthält die Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung eines Schienennetzes und begründet zugleich das Bundesinteresse an der Kapitalmaßnahme zugunsten der eigenen DB AG. Das Haftungsrisiko des Bundes bleibt weiterhin gemäß § 1 Aktiengesetz4 auf seine Einlagen beschränkt. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes im Aufsichtsrat der DB AG werden letztlich durch die geplante Kapitalerhöhung nicht berührt. 1 Fragen 4 und 8 des Fragenkatalogs. Die übrigen Fragen bleiben den Stellungnahmen der Fachbereiche WD 5 bzw. PE 6 vorbehalten. 2 Unter den Begriff des Beteiligungserwerbs fallen auch Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften , an denen der Bund bereits beteiligt ist. Vgl. VV-BHO zu § 65. 3 Vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 212 der Verordnung vom 19.6.2020, BGBl. I S. 1328. 4 Vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2637. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 069/20 Seite 5 Weitere haushaltsmäßige Voraussetzung ist eine Ausgabeermächtigung in Höhe der Eigenkapitalerhöhung . Im Rahmen des Zweiten Nachtragshaushaltgesetzes5 hat der Haushaltsgesetzgeber die bei Kapitel 1202 Titel 83101 ausgebrachte Ausgabeermächtigung – Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG – in Höhe von 5 Mrd. € beschlossen. 2.2. Frage 8: Unter welchen Umständen würde die Eigenkapitalerhöhung wieder dem Bundeshaushalt zugeführt werden (können)? Der Bund ist zu 100 % Eigentümer der DB AG. Die in Rede stehende Eigenkapitalmaßnahme dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis und der Überwindung der wirtschaftlichen Corona-Folgen bei der DB AG.6 Da es sich um keinen Kredit, sondern um die Eigenkapitalzuführung handelt , ist eine Rückführung in den Bundeshaushalt weder aktien- noch haushaltsrechtlich vorgesehen . Aus seiner Rechtsstellung als Eigentümer der DB AG steht dem Bund das Beteiligungsrecht am Gewinn der DB AG zu. *** 5 BT-Drs. 19/20000 vom 17.6.2020. 6 Vgl. BT-Drs. 19/20601 vom 2.7.2020, S. 7.