© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 067/18 Vermögende Steuerpflichtige Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/18 Seite 2 Vermögende Steuerpflichtige Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 067/18 Abschluss der Arbeit: 05. April 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/18 Seite 3 1. Fragestellung Im Jahr 2015 enthielt der jährliche Bericht der OECD über die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten ein ausführliches Kapitel zum Thema „Umgang der Steuerverwaltungen mit High Net Worth Individuals (HNWIs)“. Laut diesem Bericht legten einige Staaten spezielle Programme auf oder richteten eigene Institutionen ein, die sich ausschließlich mit der Durchführung der Besteuerung dieser Personen befassen.1 Gefragt wird nach dem Umgang mit dieser Gruppe Steuerpflichtiger in Deutschland. 2. Steuerkompetenzen in Deutschland Mit Steuerkompetenzen sind die Gesetzgebungs-, die Ertrags- und die Verwaltungskompetenz gemeint . Diese sind in Deutschland auf die föderalen Ebenen verteilt. Für die wichtigsten Ertragund Verkehrsteuern liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, die Verwaltungskompetenz hingegen bei den Bundesländern. Somit gibt es in Deutschland 16 verschiedene Landessteuerverwaltungen . Zudem wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet. Es erfüllt zentrale steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug. Dazu gehört zum Beispiel die internationale Amtshilfe. In diesem föderalen Aufbau liegt begründet, dass es nur wenige bundesweite Übersichten zu speziellen Fragen gibt, zum Beispiel, ob die Länderfinanzverwaltungen bestimmte Steuerpflichtige zu Gruppen zusammenfassen und bei welchen Organisationseinheiten sie diese zur Steuerveranlagung heranziehen oder Prüfungen durchführen. 3. „Steuerpflichtige mit bedeutendem Einkünften“ HNWIs im Sinne der OECD und deren Behandlung durch die Länderfinanzverwaltung werden in öffentlich zugänglichen Quellen nicht thematisiert. In Deutschland gibt es jedoch die Kategorie „Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften“. Darunter werden Steuerpflichtige gefasst, deren Überschusseinkünfte2 500.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. 1 OECD: Tax Administration 2015 - Comparative Information on OECD and Other Advanced and Emerging Economies , Seite 92-102, unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/tax-administration-2015_tax_admin-2015-en, abgerufen am 05. April 2018. 2 Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, zum Beispiel Renten oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Negative Einkünfte werden bei Überprüfung der Grenze von 500.000 Euro nicht einbezogen. Bei Zusammenveranlagung erfolgt die Berechnung für beide Ehepartner getrennt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/18 Seite 4 Bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften dürfen die Länderfinanzverwaltungen - anders als sonst - auch ohne konkreten Anlass eine Außenprüfung (vergleichbar mit einer Betriebsprüfung bei Unternehmen) durchführen. Zudem kann auch das BZSt eine Außenprüfung bei einem dieser Steuerpflichtigen verlangen und an dieser Prüfung mitwirken. Laut einer Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom März 2018 fielen im Jahr 2017 in Deutschland 11.873 Personen in die Kategorie „Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften.“ Davon sei bei 1.170 Personen eine Außenprüfung, in der Regel durch die Bundesländer, erfolgt. Derzeit werde daran gearbeitet, die relevanten Daten zu diesen Steuerpflichtigen aus den Datenbanken der Bundesländer in die Datenbank des BZSt zu übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt könne das BZSt von seinem Recht, eine Außenprüfung zu verlangen, verstärkt Gebrauch machen.3 * * * 3 Bundestags-Drucksache 19/1438, Fragen 34-36.