© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 067/17 Einzelfrage zur Mittelveranschlagung im Bundeshaushalt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/17 Seite 2 Einzelfrage zur Mittelveranschlagung im Bundeshaushalt Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 067/17 Abschluss der Arbeit: 10. August 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Grundsätze der Haushaltsveranschlagung 4 3. Haushaltspraxis 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/17 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftrag zielt auf die Frage ab, ob es in der Haushaltspraxis des Bundes eine ressortübergreifende Mittelveranschlagung gibt bzw. in der jüngeren Vergangenheit gab. 2. Grundsätze der Haushaltsveranschlagung Die Gliederung des Haushaltsplanes ist mit übereinstimmendem Wortlaut in § 10 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGRG)1 und § 13 Bundeshaushaltsordnung (BHO)2 rechtsverbindlich festgelegt . Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BHO gibt es zwei Prinzipien, nach denen die Einzelpläne gegliedert werden können3: - Ministerial- oder Ressortprinzip; die Einzelpläne enthalten alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweiges. Die Gliederung erfolgt nach Aufgabeträgern und damit nach der organisatorischen Zuständigkeit. - Realprinzip/Funktionalprinzip; die Einzelpläne enthalten bestimmte Gruppen von Einnahmen , Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Gliederung wird ohne Rücksicht auf die Verwaltungsorganisation und damit ressortübergreifend nach Aufgaben vorgenommen . Die Haushaltsgliederung nach dem Ressortprinzip trägt am besten dem in Artikel 65 Grundgesetz enthaltenen Grundsatz der Ressortverantwortung sowie den haushaltsmäßigen Erfordernissen Rechnung, die für die Aufstellung, Bewirtschaftung und Kontrolle des Haushalts gelten. Sie ermöglicht einerseits eine sachgemäße Vertretung und Begründung der Einzelanforderungen der Fachressorts gegenüber dem Finanzministerium und dem Parlament. Andererseits gewährleistet sie eine möglichst überschaubare Durchführung des Haushaltsplans sowie die ordnungsgemäße Haushaltskontrolle.4 Demgegenüber liegt dem Realprinzip der Gedanke zugrunde, sachlich zusammenhängende Ausgaben unabhängig von der Ressortverantwortung im Einzelplan des Ressorts zu veranschlagen, bei dem der Schwerpunkt der Aufgaben liegt. Dem Vorteil der hierdurch gewonnenen Übersichtlichkeit steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass die Finanzverantwortung und die Sachkompetenz bei unterschiedlichen Ministerien angesiedelt sind und damit auseinanderfallen. Daraus resultieren Unzuträglichkeiten im Hinblick auf die Vertretung und Begründung der Mittelanforde- 1 Vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.07.2013 I 2398. 2 Vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 3.12.2015 I 2178. 3 Vgl. Hugo, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2012, § 13 Rn 5. 4 Vgl. Knörzer, in Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 45. Erg.-Lfg. Januar 2011, § 13 Rn.5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 067/17 Seite 5 rungen gegenüber dem Finanzminister und Parlament sowie hinsichtlich der Haushaltskontrolle .5 Das Realprinzip bietet sich daher vor allem bei Haushaltsmitteln an, die keinem Ressortbereich zugeordnet werden können oder aber unterschiedliche Ressortbereiche berühren.6 3. Haushaltspraxis In der modernen Haushaltswirtschaft hat sich die Gliederung der Einzelpläne nach dem Ministerialprinzip weitestgehend durchgesetzt. Aktuell sind von 22 Einzelplänen des Bundeshaushaltes 20 nach dem Ministerialprinzip und nur zwei nach dem Realprinzip (Bundesschuld und Finanzverwaltung ) gegliedert. Bis zum Haushaltsjahr 2005 gab es als weiteren Realplan den Einzelplan Versorgung. Seit dem Haushaltsjahr 2006 werden die Versorgungsausgaben dezentral veranschlagt , um die Zusammenführung von Fach- und Finanzverantwortung zu fördern.7 *** 5 Vgl. Knörzer, a. a. O. 6 Vgl. Hugo, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2012, § 13 Rn 5. 7 Vgl. Hugo, a. a. O., § 13 Rn 6.