© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 066/18 Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlags Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 066/18 Seite 2 Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlags Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 066/18 Abschluss der Arbeit: 28. März 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 066/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlage des Solidaritätszuschlags 4 3. Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlags 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 066/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um eine verfassungsrechtliche Darstellung, ob nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 fortgeführt werden kann. Ferner bezieht er sich auf Überlegungen, den Solidaritätszuschlag schrittweise abzubauen. Insoweit sei zu prüfen, ob der Abbau auf Einkommensteuerpflichtige beschränkt werden könne und innerhalb dieser Gruppe eine Differenzierung nach der Einkommenshöhe – über einen Freibetrag bzw. eine Freigrenze - zulässig sei. 2. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Solidaritätszuschlags Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 mit einer kurzen Unterbrechung als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- sowie zur Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Ergänzungsabgabe handelt es sich um eine Steuer vom Einkommen, die als Aufschlag mit 5,5% auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird und deren Aufkommen in den allgemeinen Bundeshaushalt fließt. Mit dem Solidaritätszuschlag wird ein Teil des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs gedeckt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist seit seiner Einführung rechtlich umstritten. Mit fortschreitender Zeit haben die den Fortbestand des Solidaritätszuschlags kritisierenden Stimmen zugenommen. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der als Anlage 1 beigefügte Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste 1 die Frage der Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags auf Grundlage des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG unter den Aspekten der Bestimmtheit von Steuergesetzen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer möglichen Beschränkung der Zuschlagshöhe sowie mit Blick auf die fehlende zeitliche Begrenzung. 3. Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlags Mit Blick auf den im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbarten Abbau des Solidaritätszuschlags äußert sich Prof. Rainer Wernsmann in einem als Anlage 2 beigefügten Aufsatz zu dessen Teilabschaffung.2 Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die teilweise Abschaffung des Zuschlags zu einer Veränderung des Tarifverlaufs bei der Einkommen- sowie der Körperschaftsteuer führt und aus staatsorganisatorischer Sicht nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich wäre. Die nicht streng akzessorische Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags unterliefe damit die Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen nach Art. 105 Abs. 3 GG. *** 1 Deutscher Bundestag, WD 4 - 3000 - 178/14 vom 18.09.2014 2 Wernsmann, Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags verfassungsmäßig? In: NJW 2018, 916 ff