© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 066/17 Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Art. 41 EUV in Bezug auf die Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich Zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 EUV Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 066/17 Seite 2 Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Art. 41 EUV in Bezug auf die Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich Zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 EUV Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 066/17 Abschluss der Arbeit: 13. September 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 066/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Haushaltsrechtliche Vorgaben 4 3. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 066/17 Seite 4 1. Fragestellung Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich vorgelegt.1 Der Verordnungsentwurf hat zum Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das industrielle Potential für Innovation und technologische Entwicklung durch die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in allen Mitgliedstaaten ausgeschöpft wird.2 Nachfolgende Ausführungen gehen der Frage nach, ob durch dieses Vorhaben wegen des Bezugs zum Verteidigungsbereich besondere haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Vorgaben des Art. 41 EUV, berührt sind. 2. Haushaltsrechtliche Vorgaben Durch die beabsichtigte Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich stellt sich die haushaltsrechtliche Frage, ob dies dazu führt, dass gem. Art. 41 Abs. 2 UAbs. 1 2. Hs EUV Ausgaben, die durch dieses Programm entstehen, durch die Mitgliedstaaten zu tragen sind. Fraglich ist, ob Art. 41 EUV im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Über die haushaltsrechtliche Zuordnung entscheidet grundsätzlich die gewählte Ermächtigungsgrundlage.3 Um daher zur Anwendbarkeit des Art. 41 EUV zu gelangen, bedarf es einer Maßnahme im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Ebene der Europäischen Union. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 41 EUV.4 Die im Bereich der GASP zur Verfügung stehenden Handlungsformen sind in Art. 25 EUV abschließend aufgezählt. Der von der EU-Kommission vorgelegte Verordnungsentwurf stützt sich jedoch explizit auf Art. 173 AEUV als Ermächtigungsgrundlage. Beabsichtigt ist damit ein Handeln im Rahmen der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union. Hierzu gehört auch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Union im Verteidigungsbereich. Da diese außerhalb der Handlungsformen der GASP liegt, scheidet eine Anwendbarkeit des Art. 41 EUV als haushaltsrechtliche Zuordnungsvorschrift aus. 1 Europäische Kommission, COM(2017) 294 final. 2 Vgl. Verordnungsentwurf S. 3. 3 Kaufmann-Bühler/Meyer-Landrut, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 41 EUV, Rn. 16. 4 Sowohl in Art. 41 Abs. 1 EUV als auch in Abs. 2 beschränkt der Wortlaut die Anwendbarkeit auf „Maßnahmen nach diesem Kapitel“. Daraus ergibt sich eine Beschränkung auf Maßnahmen aus Kapitel 3 bzw. Art. 23-43 EUV. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 066/17 Seite 5 3. Fazit Eine spezielle haushaltsrechtliche Zuordnung im Sinne des Art. 41 Abs. 2 EUV kommt daher vorliegend nicht in Betracht.5 *** 5 Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte ist der Europäische Gerichtshof zuständig (Art. 263 AEUV). Sie kann insbesondere im Wege der Nichtigkeitsklage erfolgen. Vgl. beiliegende Übersicht in der Anlage 1.