© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 065/18 Überblick über die Körperschaft- und Gewerbesteuer von 1998 bis heute Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 2 Überblick über die Körperschaft- und Gewerbesteuer von 1998 bis heute Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 065/18 Abschluss der Arbeit: 4. April 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Körperschaft- und Gewerbesteuer 4 3. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unternehmensteuer seit 1998 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach Kennzahlen zur Entwicklung der Körperschaft- und Gewerbesteuer seit 1998. Gefragt wird insbesondere nach dem Steuersatz, dem Steueraufkommen sowie der effektiven Steuerbelastung. Zudem sollen wichtige gesetzgeberische Änderungen im Bereich der Unternehmensteuern der letzten 20 Jahre kursorisch dargestellt werden. 2. Körperschaft- und Gewerbesteuer Eine Übersicht des Steueraufkommens zur Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie des Anteils am BIP enthält die Tabelle 1 des Statistischen Bundesamtes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 5 Tabelle 1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 6 Eine Übersicht der Körperschaftsteuersätze sowie der durchschnittlichen Hebesätze der Gewerbesteuer können der Tabelle 2 entnommen werden: Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine kommunale Steuer handelt, bei der für die Festlegung des Hebesatzes lediglich eine bundesweite Untergrenze von 200% (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz ) festgelegt wurde, gibt es keinen bundeseinheitlichen Steuertarif. Zumeist wird für statistische Zwecke mit dem durchschnittlichen Hebesatz gearbeitet. „Im Bundesministerium der Finanzen wurden bisher keine eigenen Berechnungen zur effektiven Steuerlast der Unternehmen durchgeführt. Es gibt hierzu von verschiedenen Institutionen Berechnungen , in denen ausgehend von unterschiedlichen Berechnungsmethoden voneinander abweichende Ergebnisse erzielt wurden. Die Europäische Kommission z.B. veröffentlicht jährlich in ihrer Publikation "Taxation Trends in the European Union" Berechnungen zur Steuerbelastung der Produktionsfaktoren (sog. "implicite tax rates"). Ich kann Ihnen lediglich eine Zusammenstellung der Steuersätze von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie der durchschnittlichen Hebesätze der Gewerbesteuer einschließlich der sich daraus ergebenden durchschnittlichen tariflichen Steuerbelastung von Körperschaften für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stellen . Diese Zusammenstellung entspricht im Aufbau dem Datenbestand der OECD Tax Database, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 7 für die wir die entsprechenden Zahlen an die OECD liefern. Allerdings basiert der derzeitige im Internet verfügbare Datenstand der Tax Database noch auf der Berechnung der Gewerbesteuerbelastung anhand des Hebesatzes einer repräsentativen Stadt (Berlin). Mit der nächsten Aktualisierung soll auch die Tax Database auf den durchschnittlichen Hebesatz umgestellt werden.“1 Das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) weist in seinem Report für die Europäische Kommission „Effective Tax Levels“2 die effektive Steuerlast für Unternehmen nach der Devereux /Griffith Methode aus. Demnach ergibt sich für Deutschland folgende Entwicklung: Steuerart 1998 1999-2000 2001-2002 2003 2004-2007 2008-2016 Nominale Körperschaft - steuer 45 40 25 26,5 25 15 Solidaritätszu - schlag3 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 Nominale Gewerbesteuer 17,22 17,56 17,63 17,63 17,63 15,12 Effektive Steuerlast für Unternehmen 56,52 52,35 39,35 40,66 39,35 30,95 Eine tiefgreifendere Analyse zu den Investitionswirkungen der deutschen Unternehmensbesteuerung bietet das Arbeitspapier von Spengel und Bergner für den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung aus dem Jahr 2015.4 Darin befindet sich auch detaillierteres Zahlenmaterial zur effektiven Steuerbelastung einzelner Branchen und unterschiedlichen Finanzierungstypen deutscher Unternehmen. 1 Antwort des BMF auf eine Anfrage der Wissenschaftlichen Dienste 2 Effective Tax Levels 2016 des ZEW für die Europäische Kommission; im Internet unter: http://www.zew.de/de/publikationen/effective-tax-levels-using-the-devereuxgriffith-methodology-final-report- 2016/ [zuletzt abgerufen am 28.3.2018] 3 Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuerschuld 4 https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/publikationen/arbeitspapier _05_2015.pdf [zuletzt abgerufen am 3.4.2018] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 065/18 Seite 8 3. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unternehmensteuer seit 1998 Von 1977 bis 2000: Vollanrechnung der Körperschaftsteuer auf den ausgeschütteten Gewinn, kombiniert mit einem ermäßigten Ausschüttungssteuersatz auf Körperschaftsebene. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Steuersatz der Körperschaftsteuer auf 40% abgesenkt. Das Steuersenkungsgesetz beseitigte ab 2001 die Doppelbelastung auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene durch Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Der Körperschaftsteuersatz wurde auf 25% gesenkt und war beim Anteilseigner nicht mehr anrechenbar (Definitivsteuer). Der Anteilseigner (Ausschüttungsempfänger) hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung (Dividenden ) nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen. Hintergrund für Abschaffung des alten Besteuerungssystems waren missbräuchliche Anrechnungsmöglichkeiten und das aus Sicht des Gesetzgebers zu kompliziertes Verfahren. Ferner bestanden europarechtliche Einwände, die vom Europäischen Gerichtshof zwischenzeitlich bestätigt wurden.5 Flutopfersolidaritätsgesetz 2003: Anhebung des Steuersatzes auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 Unternehmensteuerreformgesetz 2008: - Einführung der Zinsschranke (§ 8a KStG) - Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% - Ersetzung für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen des Halbeinkünfte- durch das Teileinkünfteverfahren (60% der Ausschüttung sind steuerpflichtig und korrespondierend 60% der Betriebsausgaben abziehbar. Die höhere Besteuerung beim Anteilseigener wurde gewählt, um die Reduzierung bei Körperschaftsteuersatz zu kompensieren. Erträge im Privatvermögen unterliegen seit 2009 der 25 %igen Abgeltungsteuer. Jahressteuergesetz 2013: Die 95%ige Steuerfreistellung für Körperschaften auf sogenannte Schachteldividenden wurde begrenzt : - Für Schachteldividenden (Beteiligung ab 10%) bleibt es bei der 95%-Freistellung (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG) - Streubesitzdividenden (Beteiligung unter 10%) sind dagegen voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG) *** 5 Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht, §11 Rz. 17