© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 064/17 Einzelfrage zu Fördermöglichkeiten des Bundes für Tierheime Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 064/17 Seite 2 Einzelfrage zu Fördermöglichkeiten des Bundes für Tierheime Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 064/17 Abschluss der Arbeit: 26. Juli 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 064/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Grundgesetzliche Regelungen 4 3. Fazit 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 064/17 Seite 4 1. Einführung Die Auftraggeberin bittet um Darstellung möglicher Instrumente des Bundes zur finanziellen Förderung von Tierheimen, insbesondere für Investitionen. 2. Grundgesetzliche Regelungen Finanzhilfen des Bundes für die Länder gemäß Art. 104b GG sind hier nicht einschlägig. Diese können nur für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden gewährt werden, wenn sie zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums dienen. Eine mögliche finanzielle Förderung des Bundes müsste folglich mit Art. 104a GG vereinbar sein. Gemäß dem in Art. 104a GG beschriebenen Konnexitätsprinzips begründet sich die Finanzierungskompetenz aus der Aufgaben- und Verwaltungskompetenz. § 15 Tierschutzgesetz bestimmt zur Durchführung des Gesetzes und den Verordnungen die jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörden. 3. Fazit Folglich besitzt der Bund keine Kompetenz für eine finanzielle Förderung von Tierheimen. Entsprechende Förderprogramme werden jedoch von den Bundesländern aufgelegt. Beispielhaft kann auf die Förderrichtlinie des Landes Thüringen verwiesen werden: https://www.thueringen .de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung5/ref52/tierheim-f__rderrichtlinie.pdf . Die finanzielle Förderung erfolgt über Zuwendungen. ***