© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 063/21 Fragen zu Zolltarifen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 063/21 Seite 2 Fragen zu Zolltarifen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 063/21 Abschluss der Arbeit: 29. Juni 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 063/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zölle 4 3. Kompetenz der EU zum Abschluss von Handelsabkommen 5 4. Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften im Verhältnis zu Zolltarifen in Handelsabkommen der EU 5 5. Höhe des Zolltarifs für die Einfuhr von US-Flüssiggas in die EU 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 063/21 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte wissen, wie eine etwaige Abweichung der Zolltarife in Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und anderen Ländern von den Zolltarifen, die sich durch die Verordnung 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergeben, begründet ist. Im Fall voneinander abweichender Zolltarife möchte er wissen, welche Zolltarife gelten. Darüber hinaus interessiert ihn insbesondere der Zolltarif für die Einfuhr von Flüssiggas aus den USA in die Europäische Union. 2. Zölle1 Wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wird der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gültige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der relevanten Verordnungen angewendet. Nach dem Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungs - und Ertragskompetenz für die Zölle, die jedoch durch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts fast vollständig auf die EU übergegangen ist. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Zöllen sind: a) Das Gemeinschaftszollrecht (insbesondere die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union, mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union, und die Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen), b) Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Europäischen Rats vom 23. Juli 1987, Abl. EG Nr. L 284/2010) als supranationales Recht und die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. I S. 896) für den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht, c) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) mit nachfolgenden Änderungen und die zu seiner Durchführung erlassene Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162) mit nachfolgenden Änderungen. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde ein aktualisiertes, modernes Tarifschema eingeführt. Auf dieser Grundlage wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen. Sie ist eine Weiterentwicklung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation, enthält jedoch besondere, EU-spezifische Unterteilungen . Es handelt sich um ein systematisches Warenverzeichnis, das von den meisten Handelsnationen (und auch bei internationalen Handelsverhandlungen) verwendet wird.2 Die Gebiete, in denen das Zollrecht der Europäischen Union gilt, sind im Wesentlichen in Artikel 1 Vgl. Steuern von A bis Z, S. 142 ff, im Internet unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content /DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-26-steuern-von-a-z.pdf?__blob=publicationFile&v=18, abgerufen am 25. Juni 2021. 2 Im Internet unter: Die Kombinierte Nomenklatur | Taxation and Customs Union (europa.eu), abgerufen am 25. Juni 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 063/21 Seite 5 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex der Union)3 definiert. Eine aktuelle Übersicht dieser Gebiete findet sich unter folgendem Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Zollgebiet/zollgebiet.html Grundsätzlich gilt, dass die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Zolltarif anwenden und im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Zölle nicht mehr erhoben werden. Darüber hinaus sind die Zölle im Warenverkehr mit Island, der Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Auch Abkommen mit vielen Staaten weltweit beinhalten weitgehende Zollzugeständnisse. Außerdem werden vielen Entwicklungsländern Zollbegünstigungen eingeräumt, sowie allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen von der Gemeinschaft gewährt. 3. Kompetenz der EU zum Abschluss von Handelsabkommen Durch die 1. Alternative des Art. 216 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Vertragsschlusskompetenz der Union in all jenen Fällen bekräftigt, in denen der EUV oder der AEUV der Union diese Kompetenz ausdrücklich zuweist. Dies betrifft auch den Bereich der Handelspolitik (Art. 207).4 In Art. 207 Abs. 1 AEUV wird konkret der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen genannt. Die EU ist also berechtigt, Handelsabkommen mit Drittländern abzuschließen. 4. Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften im Verhältnis zu Zolltarifen in Handelsabkommen der EU Hat die EU mit Drittstaaten Handelsabkommen geschlossen, die typischerweise andere Zolltarife enthalten als im TARIC (Tarif Intégré des Communautés Européennes, Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) für das jeweilige Gut vorgesehen sind, stellt sich die Frage, welche Regelung vorrangig ist. Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten sind völkerrechtliche Verträge, wohingegen der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften als von der Union erlassener Rechtsakt zum Sekundärrecht der EU zählt. Grundsätzlich sind diese Regelungen gleichwertig. Laut Schmalenbach gehe jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Völkervertragsrecht dem sekundären Unionsrecht vor. Sekundäres Unionsrecht sei somit nicht in der Lage, völkerrechtliche Pflichten der Union in der Unionsrechtsordnung nach der lex posterior-Regel zu derogieren. Vielmehr werde die Gültigkeit des sekundären Unionsrechts durch 3 Im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R0952-20200101, abgerufen am 25. Juni 2021. 4 Calliess/Ruffert/Schmalenbach, 5. Auflage 2016, AEUV Art. 216 Rn. 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 063/21 Seite 6 die Unvereinbarkeit mit dem Abkommen berührt, sollte es nicht möglich sein, die sekundärrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Abkommen auszulegen.5 Somit gelten im oben genannten Fall die Zolltarife des jeweiligen Handelsabkommens. 5. Höhe des Zolltarifs für die Einfuhr von US-Flüssiggas in die EU Als Service bietet die Zollverwaltung den Elektronischen Zolltarif (EZT) als "EZT-online" im Internet an. Dieser enthält die Daten des TARIC, ergänzt durch nationale Daten (z.B. Einfuhrumsatz - und Verbrauchsteuer).6 Laut Auskunft des EZT beträgt der Drittlandszollsatz von verflüssigtem Erdgas (Codenummer 2711 1100 00 0) für die Einfuhr aus den USA derzeit 0 %. Es muss Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % abgeführt werden.7 *** 5 Calliess/Ruffert/Schmalenbach, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 216 Rn. 50-52 6 Im Internet unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Zolltarif/EZT-Auskunftsanwendung/eztauskunftsanwendung _node.html, abgerufen am 28. Juni 2021. 7 Im Internet unter: https://auskunft.ezt-online.de/ezto/EztSuche.do#ziel, abgerufen am 28. Juni 2021.