© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 062/17 Steuerbegünstigung gemeinnütziger Körperschaften Ergänzung zu Auftrag 051/17 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 062/17 Seite 2 Steuerbegünstigung gemeinnütziger Körperschaften Ergänzung zu Auftrag 051/17 Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 062/17 Abschluss der Arbeit: 17. Juli 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 062/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Behandlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 4 2. Behandlung ehrenamtlicher Tätigkeit 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 062/17 Seite 4 1. Behandlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen Nach § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bis 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Einkommen mindert sich um bis zu 20 Prozent - diese 20 Prozent des Einkommens werden somit nicht besteuert und stellen eine Steuerbegünstigung dar. Hierbei ist zu beachten, dass diese Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Bei den Aufwendungen muss es sich um eigene Ausgaben des Steuerpflichtigen handeln. „Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben voraus, dass die Aufwendungen auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und von diesem auch entrichtet wurden.“1 Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Jedoch bestimmte Mitgliedsbeiträge - wie z. B. die an Sportvereine – sind davon ausgenommen. 2. Behandlung ehrenamtlicher Tätigkeit Weiterführende Informationen und Beispiele können auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen2 für die einzelnen Bundesländer abgerufen werden. Ein Beispiel hieraus sind die Steuertipps für Vereine des Landes Bayern.3 Weitere Erläuterungen und Beispiele zur steuerlichen Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit sind in dem Dokument von Klaus Wachter anhand der Besteuerung der Sportvereine nachlesbar.4 *** 1 Birk, Desens, Tappe: Steuerrecht, 18. Auflage 2015/2016, S.320, RN 1038/1039 2 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen /Buergerschaftliches_Engagement/oberste-finanzbehoerden-der-laender-publikationen-vereinsbesteuerung .html, abgerufen am 14.07.17 3 https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000000?SID=1992358296&ACTIONxSESSx- SHOWPIC(BILDxKEY:%2706003006%27,BILDxCLASS:%27Artikel%27,BILDxTYPE:%27PDF%27), abgerufen am 14.07.17 4 Klaus Wachter: Die Besteuerung der Sportvereine, 9/2016, abrufbar unter: http://www.vereinsbesteuerung .info/pdf/Die_Besteuerung_der_Sportvereine.pdf, abgerufen am 14.07.17