© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 – 3000 – 062/14 Erlöspools in der Schifffahrt Steuerliche Aspekte Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 2 Erlöspools in der Schifffahrt Steuerliche Aspekte Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 062/14 Abschluss der Arbeit: 3. März 2014 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Kurze Beschreibung von Erlöspools in der Schifffahrt 4 2. Steuerrechtliche Fragestellungen bei Erlöspools 4 2.1. Bestimmungen des Versicherungsteuergesetzes 5 2.1.1. Vorliegen eines Versicherungsvertrages 5 2.1.2. Schadenstragung 6 2.1.3. Versicherungsentgelt 7 3. Parlamentarische Erörterungen 7 4. Koalitionsvertrag 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 4 1. Kurze Beschreibung von Erlöspools in der Schifffahrt Bei einem Erlöspool in der Schifffahrt schließen sich auf vertraglicher Grundlage Schiffsgesellschaften - in Deutschland sind diese zumeist in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisiert - zusammen und vereinbaren, die mit dem Betrieb von See- oder Binnenschiffen erzielten Frachteinnahmen ganz oder teilweise zusammenzulegen und anschließend untereinander nach einem vorab vereinbarten Schlüssel aufzuteilen. Die Poolvereinbarung und die Zusammenlegung der erwirtschafteten Einnahmen und deren Aufteilung kann ein wesentlicher kaufmännischer Zweck der Vereinbarung sein. Teilweise wird die Vereinbarung eines Einnahmepools aber auch nur als ein Element unter weiteren im Rahmen einer Zusammenarbeit vertraglich festgelegt. Wirtschaftlich wird mit dem Pool die Glättung der im Schiffsbetrieb teilweise stark schwankenden Einnahmen bezweckt. Typischerweise sind die Mitglieder des Erlöspools an den insgesamt erzielten Einnahmen nach Maßgabe des in der Poolvereinbarung festgelegten Schlüssels beteiligt. Die Einnahmen werden im Pool zusammengeführt und anschließend verteilt. Häufig geschieht dies nur rechnerisch, so dass lediglich ein sogenannter Spitzenausgleich ein- bzw. ausgezahlt wird.1 Schiffserlöspools sind damit ein verbreitetes Instrument zur gemeinsamen Vermarktung der in dem Pool befindlichen Schiffe und ermöglichen den Poolmitgliedern eine wettbewerbsfähige Teilnahme am Schiffsmarkt. Üblicherweise sind in einem Pool etwa 20, jedoch nicht mehr als 40 Schiffe zusammengefasst.2 Allerdings unterscheiden sich die getroffenen Poolvereinbarungen stark voneinander. Ein Beispiel für die Funktionsweise eines Pools wird auf anschauliche Weise in der beigefügten Unterlage „Einnahmepoolung als Instrument der Risikoabsicherung“ - mit Zahlenbeispielen unterlegt - detailliert dargestellt (Anlage 1). 2. Steuerrechtliche Fragestellungen bei Erlöspools Ertragsteuerlich unterliegen Handelsschiffe seit 1999 der sogenannten Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG), die eine besondere Art der Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr darstellt. Anstelle der üblichen Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 EStG wird eine pauschale Versteuerung nach der Größe des jeweiligen Schiffes vorgenommen. Im Ergebnis dürfte es durch dieses Verfahren zu einer erheblichen Steuervergünstigung für die Seeschifffahrt kommen, auf die auch der Bundesfinanzhof in einigen Urteilen abhebt und darauf verweist, dass nach einhelliger Auffassung § 5a EStG eine regelmäßig steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift im Gewand einer pauschalierenden Gewinnermittlungsvorschrift darstelle.3 1 Grünwald, Ulrich; Versicherungsteuer auf Erlöspools – vom BZST ausgelöster Streit über Versicherungssteuerpflicht durch eine gesetzliche Regelung verschoben; Recht der Transportwirtschaft 2013, 222. 2 Kemper, Andreas; Rauert, Thomas; der Einnahmepool im Versicherungssteuerrecht; die Unternehmensbesteuerung ; 2013; 109. 3 BFG-Urteile vom 20.11.2006 – VIII R 32/05; BStBl. II 2007, 261. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 5 Anleger in Schiffsbeteiligungen profitieren deutlich von der Tonnagebesteuerung, zumindest wenn das Anlageobjekt profitabel fährt und Gewinne erzielt. Während die Tonnagebesteuerung in Einzelfragen häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, im Grundsatz aber nicht streitig ist, bestehen mit Blick auf die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von Einnahmepools weitgehende Meinungsunterschiede zwischen Schiffsgesellschaften und Steuerverwaltung, die sich auf die Zulässigkeit der Steuererhebung im Grundsatz beziehen. 2.1. Bestimmungen des Versicherungsteuergesetzes Die Versicherungsteuer fließt auf der Grundlage der Finanzreformgesetzes seit 1970 dem Bund zu. Die Verwaltungskompetenz verblieb seinerzeit zunächst bei den Ländern und ist erst auf der Grundlage des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform auf den Bund übergegangen. Die Steuer wird seit dem 1. Juli 2010 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet. Das BZSt hat bestehende Schiffserlöspools in seine Prüfungstätigkeit einbezogen und eine versicherungsteuerrechtliche Diskussion ausgelöst, deren Ausgangspunkt die Vorschriften über die Steuerpflicht sind: Nach § 1 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) unterliegt die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungsteuer. Nach § 2 Abs. 1 VersStG gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen , Verluste gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können , als Versicherungsvertrag. Auf Schiffserlöspools bezogen ist nach Auffassung des BZSt die Umlage des jeweiligen Poolmitglieds als Versicherungsprämien anzusehen und der Versicherungsteuer zu unterwerfen. In der steuerrechtlichen Literatur wird vor diesem Hintergrund die Frage diskutiert, ob ein steuerbarer Vorgang im Sinne des Versicherungsteuergesetzes beim Erlöspooling der Schifffahrt vorliegt. Nachfolgend werden die hierzu vorgetragenen Argumente in einem kurzen Überblick wiedergegeben. Die eingehenden Argumentationslinien finden sich in den jeweiligen Fundstellen. 2.1.1. Vorliegen eines Versicherungsvertrages Der Ausgleichsanspruch im Rahmen der Erlöspoolung wird teilweise als nicht mit einem Schaden oder Verlust eines Poolmitgliedes verknüpft angesehen.4 Die Verpflichtungen und Ansprüche ergeben sich allein aus der Relation der selbst erwirtschafteten Erlöse zum Durchschnitt aller Poolmitglieder entsprechend der Ausgleichsformel. Damit fehle es bei einem Erlöspool bereits an der Grundvoraussetzung eines Versicherungsverhältnisses. Dem Grunde nach könne damit eine Versicherungsteuerpflicht nicht entstehen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 VerStG auch eine Vereinbarung als Versicherungsvertrag gilt, nach der Verluste oder Schäden gemeinsam getragen werden, 4 Grünwald, Ulrich; a. a. O.; 223. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 6 die Gegenstand einer Versicherung bilden können und bei denen die Versicherungsleistung aus Mitteln gezahlt wird, die zuvor vereinnahmt und angespart wurden oder die bei Bedarf als Umlage erhoben werden. Zu dieser Form der Gegenseitigkeitsversicherung der Mitglieder einer Gemeinschaft hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 1961 Stellung genommen und die Vereinbarung zwischen Reedern, gewisse Schäden und Kosten, die einem von ihnen durch ein Schiff entstehen können, gemeinsam zu tragen, als Versicherung angesehen .5 Weiter wird die Ablehnung eines Versicherungsvertragsverhältnisse damit begründet, dass - für den Fall, man erkenne in dem Poolvertrag auch eine Gefahrengemeinschaft - die im Erlöspool getroffene Vereinbarung in der Hauptsache nicht ausschließlich auf eine Versicherung beschränkt sei und sich daher der versicherungsteuerrechtlichen Qualifizierung entziehe.6 Die Einnahmeteilung stelle innerhalb des Erlöspools gleichsam nur eine Nebenabrede dar. Diese Sichtweise steht allerdings im Widerspruch zu den Motiven für den Abschluss einer Poolvereinbarung, wie sie in den vorliegenden Aufsätzen beschrieben werden. Nach der darin geäußerten Anschauung liege der strategische Beschluss der Eigner gerade darin, durch den gemeinsamen Vertrieb der Schiffe eine Verstetigung der Einnahmen und eine Planbarkeit der Erlöse zu erreichen.7 Die Einnahmeteilung ist danach kein Nebenzweck. Aber selbst wenn es sich um einen Nebenzweck handeln sollte, wird nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung als entscheidend darauf abgehoben, ob Leistungen übernommen werden, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.8 2.1.2. Schadenstragung Weiter wird die Ablehnung der Versicherungsteuerpflicht damit begründet, dass es an der gemeinsamen Schadenstragung fehle, die Gegenstand einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 VersStG seien könne. Niedrige Charterraten, die möglicherweise sogar verlustbringend seien, könnten nicht als Schaden beurteilt werden, da es an einem schädigenden Ereignis fehle.9 Hierzu auf darauf verwiesen, dass nach übereinstimmender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung eine Versicherung gegen jede Beeinträchtigung eines wirtschaftlichen Interesses genommen werden kann.10 Zielsetzung der geschlossenen Poolvereinbarung sei es, 5 BFH-Urteil vom 21. 12. 1961 – II 176/58 U, BStBl. 1962 III 172 f. 6 Kämper, Andrea; Rauert, Thomas, a. a. O., 111 7 Kämper, Andrea; Rauert, Thomas, a. a. O., 109 8 Finanzgericht Münster vom 19. 10. 1967 – IV a 20/63; Entscheidungen der Finanzgerichte 1968, 48 9 Grünwald, Ulrich; a. a. O.; 223. 10 vgl. Hinweis in Fn. 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 7 die Einnahmen der Poolmitglieder zu heben und gegen Marktrisiken abzuschotten. Letztlich solle also einem wirtschaftlichen Interesse der Poolmitglieder entsprochen werden. Dies spricht letztlich für die Annahme einer Versicherungsteuerpflicht. 2.1.3. Versicherungsentgelt Schließlich setzt ein Versicherungsverhältnis die Zahlung des Versicherungsentgelts voraus . In Fachaufsätzen wird die Auffassung vertreten, dass ein solches Entgelt im Rahmen der Erlöspoolung nicht geschuldet werde. Insbesondere sei beim Spitzenausgleich dem Poolmitglied, das diesen zu leisten hat, kein Vorteil in Gestalt einer Risikoübernahme zugewendet . Vielmehr trage es eine wirtschaftliche Belastung. Weder der eingezahlte Erlös noch der gezahlte Spitzenausgleich seien daher als Versicherungsentgelt zu beurteilen.11 Darüber hinaus stelle die Ausgleichszahlung an ein anderes Poolmitglied auch insofern kein Versicherungsentgelt dar, als die Geldleistung mit innerhalb eines Versicherungsvertrages zu leistenden Beiträgen oder Prämien nicht vergleichbar seien. Allenfalls könnte es sich bei der Ausgleichszahlung um die Leistung an den Versicherungsnehmer handeln, die ohnehin nicht der Versicherungsteuer unterliege.12 Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein nachgelagertes Ausgleichssystem grundsätzlich der Versicherungsteuer unterliege, da die Mitglieder ein Versicherungsentgelt in Form von Umlagen zahlen, die zum Zweck der Verteilung der gesamten im eigenen Namen und für eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden.13 Die Zahlungsverpflichtung leite sich aus der zwischen allen Poolmitgliedern geschlossenen Vereinbarung ab. Der Ausgleichspflichtige erfülle damit eine gegenüber der Gemeinschaft bestehende Verpflichtung. Dass die Umlage Schwankungen unterliege und auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erhoben werde, widersprechen nicht der Klassifizierung als Versicherungsentgelt. Anders könne sich die Beurteilung insgesamt darstellen, wenn der Pool als Gemeinschaft die Erlöse vereinnahme und anschließend nach einem Ausgleichsschlüssel verteile. 3. Parlamentarische Erörterungen Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat die Versicherungsteuerpflicht von Erlöspools Anfang des Jahres 2013 in seinen Beratungen aufgegriffen. Die in der Sitzung vom 16. Januar 2013 angeforderte Aufzeichnung des BMF (Ausschuss-Drucksache 17(7)479) ist als Anlage 2 beigefügt. Darüber hinaus ist am 20. Februar 2013 vom Finanzausschuss in Selbstbefassung ein Fachgespräch durchgeführt worden, an dem Vertreter der Branche sowie der Verwaltung teilgenommen haben (vgl. Protokoll der 125. Sitzung, Tagesordnungspunkt 3). Zu einer Rechtsänderung ist es im Zusammenhang mit dem federführend im Finanzausschuss am 24. April 11 Grünwald, Ulrich; aaO; 224. 12 Kämper, Andrea; Rauert, Thomas, aaO, 113; Wichmann/Dißlars; aaO; 448 13 vgl. Hinweis in Fn. 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 8 2013 abschließend beratenen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie über die Finanzkonglomerate -Aufsicht gekommen. Mit der Gesetzesänderung wurde in § 4 Nr. 11 VersStG befristet die Zahlung des Versicherungsentgelts „in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden“ von der Besteuerung ausgenommen. Zur Begründung wird in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf folgendes hingewiesen:14 „Die versicherungsteuerrechtliche Einstufung von Schiffserlöspools ist umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Mit dem Mittel einer befristeten Steuerbefreiung bestimmt die Regelung, dass Schiffserlöspools, bei denen die Mitglieder Einnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielen und der Pool am Ende einer Abrechnungsperiode zum Zwecke des Ausgleichs unterschiedlicher Erlössituationen seiner Mitglieder Umlagen erhebt und verteilt, bis Ende 2015 nicht der Versicherungsbesteuerung unterliegen. Das bedeutet, dass bis dahin gezahlte Umlagen steuerfrei sind und auch bleiben. Die vorliegende Regelung schafft insoweit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Erlöspoolgestaltungen, in denen die gesamten Einnahmen der Poolmitglieder der Gemeinschaft rechtlich zustehen, ihr zufließen und nach einem vorbestimmten Schlüssel auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden, stellen keine Versicherung dar. Unberührt bleiben selbständige, versicherungsteuerpflichtige Nebenabreden bei Erlöspools wie z. B. Entschädigungen anlässlich der Ablehnung von Charterverträgen im Interesse der Poolmitglieder an der Erhaltung eines bestimmten Charterratenniveaus. Derartige (Neben) Abreden unterliegen der Besteuerung und unterfallen auch nicht § 4 Nummer 11 VersStG. Dafür geleistete Einzahlungen gelten nicht als Nettoeinnahmen im Sinn dieser Regelung. Im Hinblick auf die aus der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise Ende 2008 resultierenden , lang anhaltenden Verwerfungen auf den Schifffahrtsmärkten in Folge von Diskrepanzen zwischen Tonnageangebot und Nachfrage nach Schiffsraum, die seit geraumer Zeit zu kaum mehr kostendeckenden Charterraten in den meisten für deutsche Reeder relevanten Segmenten der Schifffahrtsmärkte geführt haben, soll mit der Regelung neben der beschriebenen schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dem Umstand Rechnung getragen werden , dass nicht zuletzt infolge der anhaltenden Finanz- und Bankenkrise die Finanzierungsbedingungen hinsichtlich des Fremdkapitals restriktiver geworden sind, indem Schiffsfinanzierungen nur noch sehr selektiv vergeben werden. Durch den teilweisen Rückzug einiger bedeutender Finanzinstitute aus der Schiffsfinanzierung hat sich zudem der Druck auf die Reedereien verstärkt und die Krise, die bereits zu einer deutlich angestiegenen Zahl von Insolvenzen geführt hat, weiter verschärft. In einer solchen wirtschaftlichen Situation kommt der Einrichtung und Beibehaltung von Schiffserlöspools, an denen auch 14 BT-Drucksache 17/13245 S. 8 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 062/14 Seite 9 finanzierende Banken ein großes Interesse haben, eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zu, die nicht durch eine versicherungsteuerliche Belastung im Einzelfall konterkariert werden soll.“ 4. Koalitionsvertrag In dem zur 18. Wahlperiode geschlossenen Koalitionsvertrag finden sich unter dem Kapitel „In Deutschlands Zukunft investieren: Infrastruktur, Verkehr“ ein Hinweis zur künftigen Behandlung von Erlöspools in der Schifffahrt. Danach will die Koalition „daran festhalten, dass die Schiffserlöspools bis Ende 2015 von der Versicherungssteuerpflicht befreit sind, und pragmatische Lösungen für die Zukunft prüfen.“