© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 058/17 Beschränkungen von Bargeldzahlungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 058/17 Seite 2 Beschränkungen von Bargeldzahlungen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 058/17 Abschluss der Arbeit: 07. Juli 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 058/17 Seite 3 1. Fragestellung Der Fragesteller möchte wissen, wie in Deutschland die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung von Bargeldzahlungen, Gebühren für Bankgeschäfte und einer Meldepflicht für Bargeschäfte aussehen. 2. Bargeldzahlungen In Deutschland existieren derzeit keine gesetzlichen Regelungen, die Bargeldzahlungen beschränken . 3. Gebühren für Bankgeschäfte, Kartenlesegeräte etc. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, die Gebühren für Bankdienste vorschreibt. Ein Kreditinstitut kann aber für seine Dienste von seinen Kunden Gebühren verlangen, wenn dies vorher wirksam vereinbart wurde. Für eine solche Vereinbarung gelten die privaten allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 4. Meldepflicht für Bargeschäfte Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung, dass abgeschlossene Bargeschäfte generell an eine Behörde gemeldet werden müssen. Das deutsche Geldwäschegesetz (GwG), das der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien dient, kennt jedoch für verschiedene Verpflichtete Sorgfaltspflichten. Verpflichtete im Sinne des Gesetzes sind die in § 2 GwG genannten Unternehmen und Personen. Den Unternehmen sind u.a. Banken , Finanzagenturen, Versicherungen und Spielbanken zuzuordnen. Verpflichtete Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Makler und Gewerbetreibende wie z.B. Juweliere, Kfz- oder Antiquitätenhändler. Die Sorgfaltspflichten für Gewerbetreibende bestehen u.a. in einer Identitätsüberprüfung, wenn es zu Barzahlungen über einen Schwellenwert von 10 000 Euro kommt. Außerdem müssen Verdachtsmeldungen von den oben genannten Verpflichteten sowie Aufsichtsbehörden (§ 44 GwG) und Finanzbehörden (§ 31b Abgabenordnung) an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben werden. Dies hat zu erfolgen, wenn bei Transaktionen (mit oder ohne Bargeld) - und unabhängig davon, ob diese bereits durchgeführt oder lediglich geplant wurde – Tatsachen festgestellt werden, dass ein Vermögensgegenstand aus kriminellen Aktivitäten stammt oder der Terrorismusfinanzierung dient (§ 43 GwG). Darüber hinaus gibt es in Deutschland im Hinblick auf Registrierkassen, mit denen bei Bargeschäften die Einnahmen verbucht werden, strenge Anforderungen. So müssen sie insbesondere direkt digitale Unterlagen veränderungssicher erzeugen können. ***