WD4 - 3000 - 057/18 (23.03.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Auftraggeber bittet um eine kurze Übersicht über die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme in den Mitgliedstaaten der EU. Die Durchführung der Einlagensicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt der nationalen Zuständigkeit1. Es gibt jedoch harmonisierte europäische Regelungen. Am 2. Juli 2014 trat die neue europäische Einlagensicherungsrichtlinie2 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die meisten Regelungen bis zum 3. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten der EU-Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt 3. Zentrale Neuerungen gegenüber der bisherigen Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 19944 sind5: – Die Finanzmittelausstattung der Sicherungseinrichtungen soll grundsätzlich 0,8% der „gedeckten Einlagen“ betragen. Als gedeckte Einlagen, die nun wesentlicher Bestimmungsfaktor für die Höhe des Finanzierungsvolumens der nationalen Einlagensicherungssysteme sind, gelten diejenigen Einlagen, die je Einleger und je Bank die erstattungsfähige Deckungssumme von bis zu 100 000 € nicht übersteigen. Unter bestimmten Bedingungen, die 1 Eine Liste sämtlicher Einlagensicherungssysteme der Mitgliedstaaten findet sich auf der Homepage der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority), Deposit Guarantee Schemes data, abgerufen unter: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/recovery-and-resolution/deposit-guarantee-schemesdata 2 Richtlinie 2014/49/EU. 3 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/NIM/?uri=CELEX:32014L0049 4 Richtlinie 94/19/EG. 5 Vgl. Deutsche Bundesbank: Die Einlagensicherung in Deutschland, Monatsbericht Dezember 2015, S. 55ff. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einlagensicherungssyteme in der EU Kurzinformation Einlagensicherungssyteme in der EU Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 am Konzentrationsmaß des nationalen Bankensektors ansetzen, ist eine Absenkung der Anforderungen an eine angemessene Finanzmittelausstattung auf 0,5% der gedeckten Einlagen national möglich. – Die Finanzmittelausstattung ist innerhalb von zehn Jahren durch obligatorische „ex ante“- Beiträge der Kreditinstitute aufzubringen. – Die Deckungssumme beträgt weiterhin 100 000 € pro Kunde bei einem Kreditinstitut. Diese Obergrenze gilt für jeden namentlich bekannten, das heißt „identifizierbaren“ Einleger. – Die Finanzmittel der gesetzlichen Einlagensicherung sollen hauptsächlich zur Entschädigung von Einlegern verwendet werden. Allerdings können die Mittel nun auch im Rahmen der Abwicklung von Kreditinstituten verwendet werden. Zukünftig sind also sämtliche Einlagensicherungssysteme verpflichtend vorab zu finanzieren. Bisher gab es einige EU-Staaten (z.B. Österreich, Italien, Niederlande), in denen die verschiedenen Sicherungssyteme lediglich ex post finanziert wurden. Auf der oben genannten Homepage der EBA6 ist für alle Sicherungssyteme in der EU auch dargestellt , ob bisher eine ex-ante oder eine ex-post -Finanzierung bestand und wie hoch die Finanzmittelausstattung der einzelnen Sicherungseinrichtungen sowie die „gedeckten Einlagen“ am 31. Dezember 2016 waren. * * * 6 Vgl. Fußnote 1.