© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 055/19 Einzelfragen zu kommunalen Gebühren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 055/19 Seite 2 Einzelfragen zu kommunalen Gebühren Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 055/19 Abschluss der Arbeit: 24. April 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 055/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Welche Gesetze regeln die Gebühren für die Kommunen? 4 3. Welche lokalen Gebühren werden im Allgemeinen von den Kommunen festgelegt? 4 4. Nach welcher Methode wird die Höhe der lokalen Gebühren ermittelt? 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 055/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um Beantwortung diverser Einzelfragen zum Themenkomplex „kommunale Gebühren“. 2. Welche Gesetze regeln die Gebühren für die Kommunen? Staatsorganisationsrechtlich sind die Kommunen den Ländern zugeordnet. Daher gelten für die kommunalen Abgaben Landesgesetze (Kommunalabgabengesetze der Länder). Demnach sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe dieser Gesetze Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen . Kommunalabgabengesetze haben alle 16 Länder erlassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden beispielhaft an Hand des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen dargestellt. Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben (§ 2 Abs. 1 KAG NRW) 3. Welche lokalen Gebühren werden im Allgemeinen von den Kommunen festgelegt? Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden (§ 4 Abs. 2 KAG NRW). Als Beispiel für eine Verwaltungsgebühr lässt sich das Ausstellen eines Personalausweises oder Führerscheins anführen. Als Benutzungsgebühr gilt beispielsweise die Abwassergebühr. 4. Nach welcher Methode wird die Höhe der lokalen Gebühren ermittelt? Gemäß § 5 Abs. 1 KAG NRW dürfen Verwaltungsgebühren nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt . Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen (§ 5 Abs. 4 KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 055/19 Seite 5 Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. ***