© 2017 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 055/17 Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 2 Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 055/17 Abschluss der Arbeit: 28. Juni 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Anforderung an die Satzung 4 2. Voraussetzungen für die Steuerfreistellung 5 3. Folgen nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit 7 4. Satzungsmäßige Vermögensbindung 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 4 1. Anforderung an die Satzung Jede gemeinnützige Körperschaft (z. B. ein Verein) ist verpflichtet, eine Satzung nach § 59 Abgabenordnung (AO) aufzustellen. „Das Satzungserfordernis ist eine unverzichtbare gesetzliche Voraussetzung der Steuervergünstigung.“1 Die unter Punkt 2. dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit müssen in der Satzung enthalten sein. Rechtsgrundlage für die Änderung der Satzung ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde der § 60 Abs. 1 AO dahingehend erweitert, dass der Satz „Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten“2 zusätzlich in den § 60 aufgenommen wurde. Damit wird nunmehr verbindlich vorgeschrieben, welche Regelungen die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft beinhalten muss. Die Mustersatzung mit den in der Anlage 1 enthaltenen Festlegungen erhält damit Gesetzeskraft und ist verpflichtend anzuwenden. Die Erweiterung des § 60 Abs. 1 AO dient einer besseren Rechtssicherheit. Der Finanzausschuss begründete in seinem Bericht zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 die Notwendigkeit der Erweiterung des § 60 Abs. 1: „Durch die Einbeziehung aller in der Europäischen Union bzw. in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger, in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger gemeinnütziger Körperschaften in die Körperschaftsteuerbefreiung (vgl. Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b des vorliegenden Änderungsgesetzes) könnte die aufsichtsbehördliche Kontrolle jedoch zukünftig nicht mehr in allen Fällen gewährleistet sein. Durch die Streichung der Ausnahmeregelung des § 62 AO wird erreicht, dass Steuervergünstigungen („Anerkennung der Gemeinnützigkeit“) nunmehr sowohl bei allen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften als auch bei beschränkt steuerpflichtigen EU-/ EWR-ausländischen Körperschaften davon abhängen, dass die Vermögensbindung in deren Satzung genau bestimmt ist.“3 Vor der Rechtsänderung im Jahre 2009 hatte die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur AO (AEAO) bereits Mustersatzungen zur Orientierung veröffentlicht. Diese hatten jedoch einen unverbindlichen Charakter und stellten keine Rechtsnorm dar. Die geänderte Fassung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO gilt seit dem 01.01.2009. Die Rechtsänderung ist deshalb auch auf alle nach dem 01.01.2009 erlassenen Satzungen rechtlich verpflichtend anzuwenden . Für vor 2009 erlassene Satzungen besteht jedoch Vertrauensschutz. Sie können in der bisherigen Form zunächst bestehen bleiben. Nur wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Satzung geändert wird, muss sie entsprechend angepasst werden. Diese Verfahrensweise ist als Übergangsregelung im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) wie folgt geregelt: „§ 60 Abs. 1 Satz 2 der AO in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf 1 Hüttemann: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2015, Kapitel 4, Rn 4.126 2 AO, § 60 Abs. 1 3 BT-Drucksache 16/11108 vom 27.11.2008, S. 46 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 5 Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.“4 Auch vor der Rechtsänderung im Jahre 2009 oblag es der Finanzverwaltung, die Satzung eines Vereins zu überprüfen und ggf. zu beanstanden, wenn sie nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügte. Der Verein wurde dann ebenfalls zur Änderung der Satzung aufgefordert . Auch hier galt der Vertrauensschutz für die Vergangenheit und der Verein behielt damit die Steuervergünstigung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum. Die Vorgehensweise ist in dem BMF-Schreiben aus 2002 dargestellt: „Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat. … Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.“5 2. Voraussetzungen für die Steuerfreistellung Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit umfasst sowohl die Überprüfung der Satzung als auch der tatsächlichen Geschäftsführung. In einem Feststellungsverfahren nach § 60a AO entscheidet das Finanzamt durch Bescheid, ob die Satzung eines Vereins die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht. Neben dem Feststellungsbescheid erteilt das Finanzamt nach Prüfung der eingereichten Gemeinnützigkeitserklärung nach § 31 Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Freistellungsbescheid, der die steuerliche Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer bewirkt. Wenn die Satzung eines Vereins beanstandet wurde, weil sie nicht die gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllt, kann auch kein Freistellungsbescheid erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt nicht im Ermessen des Finanzbeamten. Das Finanzamt ist an Recht und Gesetz gebunden und prüft die gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird keine Steuerbefreiung gewährt. Der nachfolgende Text erörtert, an welche Bedingungen der Gemeinnützigkeitsstatus gebunden ist. 4 EGAO § 1f Abs. 2 5 BMF: Amtliches AO-Handbuch, 2015, AEAO zu § 59, S. 123 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 6 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 bis 68 AO festgelegt. Steuerbegünstigt nach der AO ist eine Körperschaft, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgt . Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Steuerbegünstigung für Körperschaften ergibt sich aus §§ 51 ff. AO und setzt die Verfolgung dieser Zwecke voraus. Die steuerliche Begünstigung der Gemeinwohlorientierung einer Körperschaft knüpft an drei Grundprinzipien – die Selbstlosigkeit (§ 55 AO), die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und die Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit enthält § 52 Abs. 2 AO einen abschließenden Katalog von Tätigkeiten , welche als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter einen der Katalogpunkte fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet in entsprechender Weise selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden (§ 52 Abs. 2 S. 2 und 3 AO, sog. Öffnungsklausel ). Die Entscheidung hierüber wird von einer Finanzbehörde vorgenommen, die jeweils von der obersten Finanzbehörde der Länder hierzu bestimmt wird. Es handelt sich nicht um eine sog. Ermessensvorschrift, d.h. die Behörde muss die Zwecke als gemeinnützig anerkennen, wenn sie denjenigen im Katalog entsprechen. Gemeinnützig im Sinne der AO ist eine Körperschaft, wenn die Merkmale gemäß §§ 52 ff. AO erfüllt . Dazu gehören: selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ausschließliche Förderung der in der Satzung festgelegten Zwecke und unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke Alle diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als gemeinnützige Körperschaft anerkannt zu werden. Aktivitäten, die gesetzlich normierte Gemeinwohlziele verfolgen und damit der Verwirklichung normierter öffentlicher Interessen dienen, sind stets gemeinnützig. Unter welchen Bedingungen die Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist, wird mit dem Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO konkretisiert. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben , wenn der Kreis, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Es geht auch nicht um irgendeine Förderung, sondern um die selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Selbstlos ist ein Handeln dann, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke erfüllt werden. Die Mittel sind ausschließlich für die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke zu verwenden . Unmittelbarkeit heißt, die Körperschaft darf nur die in der Satzung festgelegten Ziele verfolgen. Alle Zwecke müssen in der Satzung festgeschrieben sein und die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verfolgen. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit sind Befreiungen von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG), von der Erbschaft- und Schenkungsteuer Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 7 (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG), von der Grundsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 (GrStG) und die Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) verbunden. 3. Folgen nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedeutet Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen und eine Nachversteuerung. Der Verlust des Vereinsmögens ist damit nicht verbunden. Im Folgenden werden die steuerlichen Vergünstigungen aufgelistet, die bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO einem Verein gewährt werden können. Wird der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt, fallen diese weg. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Gemeinnützig anerkannte Körperschaften unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG). Das Körperschaftsteuergesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG) und das Gewerbesteuergesetz (§ 2 Abs. 3 GewStG) schließen jedoch die Steuervergünstigung insoweit aus, als die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, soweit dieser kein Zweckbetrieb ist. Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Im Fall des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist § 64 Abs. 1 AO zu beachten. Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 35.000 Euro im Jahr, so unterliegen sie der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Absatz 3 AO). Alle steuerbegünstigten Körperschaften, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Freigrenze in Höhe von 35.000 Euro überschreiten, können bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 5.000 Euro jährlich in Anspruch nehmen (§ 24 KStG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Verbleibt nach Abzug des Freibetrags ein zu versteuerndes Einkommen, so beträgt die Körperschaftsteuer hierauf nach § 23 KStG 15 Prozent dieses Betrages (zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer ). Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ab. Umsatzsteuer Gemeinnützige Körperschaften können als Unternehmer auftreten, wenn sie entgeltliche Lieferungen oder entgeltliche sonstige Leistungen nachhaltig ausführen. Die Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer sind im § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Nach § 4 Nr. 22 UStG kann die Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 8 Körperschaft von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführt, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen und wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden bzw. andere kulturelle Veranstaltungen durchgeführt soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Eine gemeinnützige Körperschaft braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus ihrer gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden (§ 19 Abs.1 UStG). Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann die gemeinnützige Körperschaft gegenüber dem Finanzamt insgesamt verzichten. Macht sie von diesem Verzicht Gebrauch, werden die Umsätze der Besteuerung unterworfen, gleichzeitig ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG), sofern sich ein ermäßigter Steuersatz nicht aus der Art beziehungsweise aus der Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs selbst ergibt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Erhält eine gemeinnützige Körperschaft durch Erbanteil, Vermächtnis oder Schenkung Geld oder Sachwerte zugewendet, hat sie Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu entrichten, falls die Zuwendungen den maßgeblichen Freibetrag von 20.000 Euro übersteigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Grundsteuer Gemeinnützige Körperschaften sind von der Grundsteuer befreit, wenn nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GrStG): 1. Der Grundbesitz muss einer gemeinnützigen Körperschaft gehören. 2. Der Grundbesitz muss von dem Eigentümer selbst oder von einem anderen begünstigten Rechtsträger für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden. Grundstücke einer gemeinnützigen Körperschaft unterliegen der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kennt keine spezielle Befreiung der Grundstückserwerbe von gemeinnützigen Körperschaften. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 9 Behandlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen Alle als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften sind berechtigt, steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und hierüber Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist und vom Finanzamt wegen Förderung der in § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführten Zwecke als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 b Absatz 1 EStG). Dabei ist zu beachten, dass die Spenden in keinem Fall einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft zufließen dürfen. Die Ausgaben müssen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bestimmt sein. Die empfangende Körperschaft muss eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlichen Muster ausfüllen. Mitgliedsbeiträge sind als Sonderausgaben nach § 10 b Absatz 1 EStG abziehbar, allerdings nur, wenn die gemeinnützige Körperschaft Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO fördert . Echte Mitgliedsbeiträge und Spenden unterliegen bei der empfangenden gemeinnützigen Körperschaft weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer oder der Umsatzsteuer. 4. Satzungsmäßige Vermögensbindung „Zu den gesetzlichen Anforderungen an die Satzung gemeinnütziger Körperschaften gehört nach § 61 AO auch die satzungsmäßige Vermögensbindung. § 61 AO ist eine Sonderregelung zu § 59 AO.“6 Die gesetzliche Vorgabe der Vermögensbindung wird damit zugleich auf verbandsrechtlicher Ebene abgesichert und die Organe der Körperschaft werden auf die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben verpflichtet. Die Finanzbehörden prüfen jeden Einzelfall dahingehend, ob die Satzung eine konkrete Vermögensbindung enthält. Der Gesetzgeber misst dem Grundsatz der Vermögensbindung einen hohen Stellenwert bei. Die satzungsmäßige Vermögensbindung, wie sie nach § 61 Abs. 1 AO gefordert wird, ist Voraussetzung dafür, dass gemeinnützigen Körperschaften eine Steuerermäßigung gewährt wird. Der Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) bezieht sich auf den Fall, dass die steuerbegünstigte Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder dass ihr bisheriger Zweck wegfällt . Das Vermögen der Körperschaft darf dann nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet bzw. soll einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen werden. Mit dieser Vorschrift will man einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung entgegenwirken. „Der Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung bezweckt, dass das steuerlich begünstigt angesammelte Vermögen und die Erträge der steuerbegünstigten Körperschaft weiter für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, wenn die Körperschaft selbst 6 Hüttemann: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2015, Kapitel 4, Rn 4.137 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 055/17 Seite 10 keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgt.“7 Es geht ausschließlich um die dauerhafte Verwendung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke, nicht um den Verlust des Vermögens. Da Vereine jedoch nicht aufgehoben werden können (das trifft nur auf Stiftungen zu), ist die Nennung der Aufhebung im Rahmen der Regelung zur Vermögensbindung in der Satzung eines Vereins nicht notwendig. Vereine können nur aufgelöst werden bzw. ihren gemeinnützigen Zweck verlieren. Deshalb fordert der Gesetzgeber, den Zweck, für den das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, genau in der Satzung festzulegen, damit anhand der Satzung bereits geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Satzung wirkt somit als Buchnachweis. Fehlerhafte Bestimmungen können daher weder durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch durch andere Regelungen ergänzt werden. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch nicht daraus, „dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2009 in § 60 Abs. 1 Satz 2 AO (eingefügt durch Art. 10 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.1008, BGBl. I 2008, 2794) durch Bezug auf die Mustersatzung bestimmt hat, dass die Satzung Festlegungen für die „Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke“ enthalten muss.“8 Daraus folge nicht, dass vor dem 1.1.2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung entgegen der Rechtsprechung des BFH unverbindlich waren. **** 7 Schwarz/Pahlke: Kommentar zu § 61 AO, Rn.1 8 BFH-Urteil vom 23.7.2009, BStBl. 2010 II, S.719